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Arbeitsvertrag kündigen: Kündigungs­schreiben mit Fristrechner als PDF

Für Arbeitnehmer: gesetzliche Frist, Probezeit oder Frist aus dem Vertrag berechnen, Kündigung erstellen, ausdrucken und eigenhändig unterschreiben.

Welche Kündigungsfrist gilt für Sie?

Fristlos aus wichtigem Grund (§ 626 BGB) schreibt diese Vorlage nicht.

Frist berechnen

Es zählt der Tag, an dem die Kündigung beim Arbeitgeber ankommt, nicht das Absenden.

Bitte angeben, an welchem Tag die Kündigung beim Arbeitgeber ankommen soll.

Ihre Angaben

Sie sind der Absender; die Kündigung unterschreiben Sie selbst.

Arbeitgeber

Inhalt des Schreibens

Ort und Datum des Schreibens

Drucken Sie die Kündigung aus und unterschreiben Sie sie eigenhändig. Sie braucht die Schriftform, die elektronische Form ist ausgeschlossen (§ 623 BGB): Beim Arbeitgeber muss das Original mit Ihrer Unterschrift ankommen (§ 126 Abs. 1 BGB). E-Mail, Fax, Scan, SMS oder WhatsApp genügen nicht.

Es zählt der Tag, an dem die Kündigung beim Arbeitgeber ankommt, nicht das Absenden (§ 130 Abs. 1 BGB). Am sichersten ist die persönliche Übergabe gegen Empfangsbestätigung; per Post so, dass Sie den Zugang belegen können.

Die längeren Fristen nach der Betriebszugehörigkeit gelten nur, wenn der Arbeitgeber kündigt (§ 622 Abs. 2 BGB). Für Ihre Kündigung bleibt es bei vier Wochen zum 15. oder zum Monatsende, es sei denn, Ihr Arbeits- oder Tarifvertrag regelt eine andere Frist – dann wählen Sie „Frist aus Arbeits- oder Tarifvertrag“.

Werden Sie durch die eigene Kündigung arbeitslos, kann beim Arbeitslosengeld eine Sperrzeit eintreten, wenn Sie dafür keinen wichtigen Grund haben (Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe, § 159 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB III). Sie dauert zwölf Wochen und verkürzt sich in den Fällen von § 159 Abs. 3 Satz 2 SGB III auf drei oder sechs Wochen; die Dauer des Anspruchs mindert sich, bei zwölf Wochen mindestens um ein Viertel (§ 148 Abs. 1 Nr. 4 SGB III). Ob Ihr Grund als wichtiger Grund zählt, beurteilt die Agentur für Arbeit – fragen Sie dort vor der Kündigung.

Ist Ihr Arbeitsvertrag befristet, können Sie ihn ordentlich nur kündigen, wenn das im Arbeits- oder Tarifvertrag vereinbart ist (§ 15 Abs. 4 TzBfG).

Ihre Angaben bleiben in Ihrem Browser; das PDF entsteht auf Ihrem Gerät, an uns wird nichts gesendet.

Vorlage ohne Gewähr – keine Rechtsberatung. Maßgeblich sind Ihr Arbeitsvertrag und ein anwendbarer Tarifvertrag.

Zuletzt aktualisiert: 16. Oktober 2026

Grundlage

§§ 126, 126a, 130, 187, 188, 193, 622, 623, 626 und 629 BGB; § 109 GewO; § 7 Abs. 4 BUrlG; §§ 38, 148 und 159 SGB III; § 15 Abs. 4 TzBfG; BGH, Urteil vom 17.02.2005 – III ZR 172/04; BAG, Urteil vom 24.10.2013 – 2 AZR 1057/12; bundesweite gesetzliche Feiertage.

Berücksichtigt

Gesetzliche Frist zum 15. oder Monatsende, Probezeit mit ihrem Ende nach §§ 187, 188 BGB, Frist aus Arbeits- oder Tarifvertrag in Wochen oder Monaten zum Monats-, Quartals-, Halbjahres- oder Jahresende oder zu jedem Tag, Wunschtermin, Monatsenden und Schaltjahr, keine Verschiebung nach § 193 BGB mit dem letzten Werktag als sicherem Tag, Tag der Arbeitsuchendmeldung, Bitte um Bestätigung, Arbeitszeugnis und Resturlaub, Durchschrift mit Empfangsbestätigung.

Nicht berücksichtigt

Kündigung durch den Arbeitgeber, fristlose Kündigung (§ 626 BGB), Aufhebungsvertrag, Berufsausbildung (eigene Regeln in § 22 BBiG), befristete Verträge ohne Kündigungsklausel (§ 15 Abs. 4 TzBfG), Kündigung vor Arbeitsantritt, ob eine vereinbarte Frist wirksam ist, Feiertage einzelner Länder beim sicheren Tag. Namen nur in lateinischer Schrift.

Mit welcher Frist Sie als Arbeitnehmer kündigen

Das Gesetz gibt beiden Seiten dieselbe Grundfrist: Das Arbeitsverhältnis kann „mit einer Frist von vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden“ (§ 622 Abs. 1 BGB). Vier Wochen sind 28 Tage, nicht ein Monat. Die längeren Fristen, die mit der Betriebszugehörigkeit wachsen, gelten nach § 622 Abs. 2 BGB nur „für eine Kündigung durch den Arbeitgeber“ – für Ihre eigene Kündigung bleibt es bei vier Wochen, auch nach zwanzig Jahren im Betrieb. Wie lange der Arbeitgeber kündigen müsste, zeigt der Kündigungsfrist-Rechner.

Arbeits- und Tarifverträge dürfen andere Fristen regeln. Ein Tarifvertrag darf von den gesetzlichen Fristen abweichen (§ 622 Abs. 4 BGB). Ein Arbeitsvertrag darf längere Fristen vereinbaren (Abs. 5 Satz 3), kürzere nur bei einer vorübergehenden Aushilfe bis zu drei Monaten oder in einem Betrieb mit in der Regel nicht mehr als 20 Arbeitnehmern, dort nicht unter vier Wochen (Abs. 5 Satz 1). Für Ihre Kündigung darf keine längere Frist vereinbart werden als für die des Arbeitgebers (Abs. 6).

Fristen richtig rechnen

Der Tag, an dem die Kündigung ankommt, zählt nicht mit (§ 187 Abs. 1 BGB); eine Wochenfrist endet am gleichen Wochentag, eine Monatsfrist am Tag gleicher Zahl, fehlt dieser, am Monatsletzten (§ 188 Abs. 2 und 3 BGB). Das Arbeitsverhältnis endet am ersten Kündigungstermin danach. Kommt die Kündigung am Freitag, 16. Oktober 2026, an, läuft die Frist bis zum 13. November; der nächste Termin ist der 15. November 2026. Für das Ende am 30. November 2026 muss sie bis Montag, 2. November 2026, ankommen, für den 31. Dezember 2026 bis Donnerstag, 3. Dezember 2026.

Fällt der letzte Tag auf ein Wochenende oder einen Feiertag, verschiebt er sich nicht: § 193 BGB gilt für Kündigungsfristen nicht, auch nicht im Arbeitsverhältnis (BGH, Urteil vom 17. Februar 2005 – III ZR 172/04, mit der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts; BAG, Urteil vom 24. Oktober 2013 – 2 AZR 1057/12, Rn. 47). Für den 15. November 2026 ist der letzte Tag Sonntag, 18. Oktober 2026 – sicher ist der Freitag davor. Für das Ende am 28. Februar 2027 muss die Kündigung bis Sonntag, 31. Januar 2027, ankommen, sicher bis Freitag, 29. Januar; im Schaltjahr gilt für den 29. Februar 2028 Dienstag, 1. Februar 2028.

Kündigung in der Probezeit

Während einer vereinbarten Probezeit, längstens für die Dauer von sechs Monaten, beträgt die Frist zwei Wochen, ohne festen Termin (§ 622 Abs. 3 BGB). Es kommt darauf an, dass die Kündigung noch in der Probezeit zugeht; das Arbeitsverhältnis darf auch erst danach enden. Der erste Arbeitstag zählt mit (§ 187 Abs. 2 BGB): Bei Beginn am 1. April 2026 und sechs Monaten endet die Probezeit mit Ablauf des 30. September 2026 (§ 188 Abs. 2 BGB). Kommt die Kündigung an diesem Tag an, endet das Arbeitsverhältnis am 14. Oktober 2026; am 1. Oktober gilt schon die normale Frist. Beginnt die Arbeit am 31. August 2026, endet eine sechsmonatige Probezeit am 28. Februar 2027, weil der Februar keinen entsprechenden Tag hat (§ 188 Abs. 3 BGB). Nur die Probezeit allein berechnet der Probezeit-Rechner.

Frist aus Arbeits- oder Tarifvertrag

Steht im Vertrag zum Beispiel „drei Monate zum Monatsende“, muss die Kündigung für das Ende am 31. Dezember 2026 spätestens am 30. September 2026 ankommen; ab dem 1. Oktober wird es der 31. Januar 2027. Bei „sechs Wochen zum Quartalsende“ reicht der 19. November 2026 für den 31. Dezember 2026, am 20. November wird es der 31. März 2027. Sieht Ihr Vertrag vor, dass die längeren Fristen nach Betriebszugehörigkeit auch für Sie gelten, tragen Sie die Frist ein, die sich danach ergibt.

Form und Zugang

Die Kündigung braucht die Schriftform, „die elektronische Form ist ausgeschlossen“ (§ 623 BGB). Drucken Sie das Schreiben aus und unterschreiben Sie es eigenhändig (§ 126 Abs. 1 BGB); beim Arbeitgeber muss das Original ankommen. Wirksam wird die Kündigung mit dem Zugang (§ 130 Abs. 1 BGB). Am sichersten übergeben Sie sie persönlich und lassen sich den Empfang auf der Durchschrift bestätigen, die die Vorlage auf Wunsch als zweite Seite mitliefert.

Nach der Kündigung

Melden Sie sich bei der Agentur für Arbeit arbeitsuchend: spätestens drei Monate vor dem Ende, liegen zwischen Ihrer Kenntnis und dem Ende weniger als drei Monate, innerhalb von drei Tagen (§ 38 Abs. 1 SGB III). Wer am 16. Oktober 2026 zum 15. November 2026 kündigt, meldet sich also bis Montag, 19. Oktober 2026. Sonst droht eine Sperrzeit von einer Woche (§ 159 Abs. 1 Satz 2 Nr. 9, Abs. 6 SGB III). Werden Sie durch die eigene Kündigung arbeitslos, ohne einen wichtigen Grund zu haben, droht eine Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe von zwölf Wochen (Nr. 1, Abs. 3 Satz 1), in den Fällen von Abs. 3 Satz 2 von drei oder sechs Wochen; die Dauer des Anspruchs mindert sich, bei zwölf Wochen mindestens um ein Viertel (§ 148 Abs. 1 Nr. 4 SGB III). Ob Ihr Grund als wichtiger Grund zählt, beurteilt die Agentur für Arbeit; fragen Sie dort vor der Kündigung. Was Ihnen danach zusteht, schätzt der Arbeitslosengeld-Rechner.

Nach der Kündigung muss Ihnen der Arbeitgeber auf Verlangen angemessene Zeit zur Suche einer neuen Stelle geben (§ 629 BGB). Sie haben Anspruch auf ein schriftliches Zeugnis; dass es sich auch auf Leistung und Verhalten erstreckt, müssen Sie verlangen (§ 109 Abs. 1 GewO) – das Schreiben tut das auf Wunsch. Urlaub, der wegen des Endes nicht mehr gewährt werden kann, ist abzugelten (§ 7 Abs. 4 BUrlG); den Betrag schätzt der Urlaubsabgeltung-Rechner.

⚠️ Typische Fehler & Sonderfälle

Per E-Mail oder WhatsApp gekündigt

Ohne eigenhändige Unterschrift ist die Kündigung unwirksam; die elektronische Form ist ausgeschlossen (§ 623, § 126 Abs. 1 BGB).

Mit einem Monat statt vier Wochen gerechnet

Die gesetzliche Frist sind 28 Tage zum 15. oder zum Monatsende (§ 622 Abs. 1 BGB), nicht ein Kalendermonat.

Auf den Montag verlassen

Ist der letzte Tag ein Samstag oder Sonntag, muss die Kündigung trotzdem bis dahin angekommen sein (BGH III ZR 172/04).

Die Frist des Arbeitgebers angesetzt

Die längeren Fristen nach Betriebszugehörigkeit gelten nur für die Kündigung durch den Arbeitgeber (§ 622 Abs. 2 BGB), außer Ihr Vertrag erstreckt sie auf Sie.

Probezeit knapp verpasst

Die zwei Wochen gelten nur, wenn die Kündigung noch in der Probezeit ankommt (§ 622 Abs. 3 BGB); danach gilt die normale Frist.

Befristeten Vertrag ordentlich gekündigt

Das geht nur, wenn es im Arbeits- oder Tarifvertrag vereinbart ist (§ 15 Abs. 4 TzBfG).

Zu spät arbeitsuchend gemeldet

Bei der gesetzlichen Frist sind es meist nur drei Tage nach der Kündigung (§ 38 Abs. 1 SGB III).

❓ Häufig gestellte Fragen

Welche Kündigungsfrist habe ich als Arbeitnehmer?

Nach dem Gesetz vier Wochen zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats (§ 622 Abs. 1 BGB), gleich wie lange Sie im Betrieb sind. Die längeren Fristen nach der Betriebszugehörigkeit gelten nur für eine Kündigung durch den Arbeitgeber (§ 622 Abs. 2 BGB). Ihr Arbeits- oder Tarifvertrag kann eine andere Frist regeln (Abs. 4 und 5); für Sie darf sie aber nicht länger sein als für den Arbeitgeber (Abs. 6).

Kann ich per E-Mail oder WhatsApp kündigen?

Nein. Die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses braucht die Schriftform, die elektronische Form ist ausgeschlossen (§ 623 BGB). Schriftform heißt eigenhändig unterschrieben (§ 126 Abs. 1 BGB), und beim Arbeitgeber muss dieses Original ankommen. E-Mail, Fax, Scan, SMS oder WhatsApp reichen nicht, auch keine E-Mail mit qualifizierter elektronischer Signatur (§ 126a BGB).

Bis wann muss die Kündigung beim Arbeitgeber sein?

Es zählt der Zugang, nicht das Absenden (§ 130 Abs. 1 BGB). Bei der gesetzlichen Frist muss die Kündigung spätestens 28 Tage vor dem Ende ankommen, denn der Tag des Zugangs zählt nicht mit (§ 187 Abs. 1 BGB): für das Ende am 30. November 2026 bis Montag, 2. November 2026, für den 31. Dezember 2026 bis Donnerstag, 3. Dezember 2026.

Verschiebt sich die Frist, wenn der letzte Tag auf ein Wochenende fällt?

Nein. Das Bundesarbeitsgericht wendet § 193 BGB auf Kündigungsfristen im Arbeitsverhältnis nicht an, gleich ob sie auf Gesetz, Tarifvertrag oder Arbeitsvertrag beruhen (BAG, Urteil vom 5. März 1970 – 2 AZR 112/69, BAGE 22, 304); der BGH hat sich dem für alle Kündigungsfristen angeschlossen (Urteil vom 17. Februar 2005 – III ZR 172/04, Leitsatz). Für das Ende am 15. November 2026 ist der letzte Tag der Sonntag, 18. Oktober 2026; sicher ist die Übergabe am Freitag davor.

Welche Frist gilt in der Probezeit?

Während einer vereinbarten Probezeit, längstens in den ersten sechs Monaten, zwei Wochen zu jedem Tag (§ 622 Abs. 3 BGB). Entscheidend ist, dass die Kündigung noch in der Probezeit zugeht; enden darf das Arbeitsverhältnis auch danach. Die Probezeit beginnt mit dem ersten Arbeitstag und endet mit dem Tag vor dem gleichen Tag des letzten Monats: bei Beginn am 1. April und sechs Monaten mit Ablauf des 30. September (§ 187 Abs. 2, § 188 Abs. 2 BGB).

Gilt eine längere Frist aus meinem Arbeitsvertrag?

Ja. Eine längere vereinbarte Frist gilt auch für Sie (§ 622 Abs. 5 Satz 3 BGB), solange sie nicht länger ist als die Frist für eine Kündigung durch den Arbeitgeber (§ 622 Abs. 6 BGB). Kürzer als die gesetzliche Frist darf sie der Arbeitsvertrag nur bei einer vorübergehenden Aushilfe bis zu drei Monaten oder in einem Betrieb mit in der Regel nicht mehr als 20 Arbeitnehmern regeln, dort nicht unter vier Wochen (§ 622 Abs. 5 BGB). Ein Tarifvertrag darf abweichen (Abs. 4).

Muss ich mich nach der Kündigung arbeitsuchend melden?

Ja. Wessen Arbeitsverhältnis endet, muss sich spätestens drei Monate vor dem Ende bei der Agentur für Arbeit arbeitsuchend melden; liegen zwischen der Kenntnis des Endes und dem Ende weniger als drei Monate, innerhalb von drei Tagen (§ 38 Abs. 1 SGB III). Bei der gesetzlichen Frist ist das fast immer der Fall. Wer sich zu spät meldet, riskiert beim Arbeitslosengeld eine Sperrzeit von einer Woche (§ 159 Abs. 1 Satz 2 Nr. 9, Abs. 6 SGB III). Wer durch die eigene Kündigung arbeitslos wird, ohne einen wichtigen Grund zu haben, riskiert eine Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe von zwölf Wochen (Nr. 1, Abs. 3); ob ein wichtiger Grund vorliegt, beurteilt die Agentur für Arbeit.

Kann ich fristlos kündigen?

Nur aus wichtigem Grund, wenn Ihnen die Fortsetzung bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann, und nur innerhalb von zwei Wochen, nachdem Sie die maßgebenden Tatsachen kennen (§ 626 BGB). Ob ein solcher Grund vorliegt, hängt vom Einzelfall ab. Diese Vorlage schreibt nur die ordentliche Kündigung.

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