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Miteigentumsanteil-Rechner (MEA) 2026

Miteigentumsanteil in x/1.000-tel flächenanteilig schätzen

Zuletzt aktualisiert am 13. Juni 2026

Grundlage: § 1 Abs. 2, § 8, § 16 WEG (Wohnungseigentumsgesetz) und § 47 Abs. 1 GBO (Bruchteils-Eintragung im Grundbuch). Übliche Faustformel: MEA = Wohnfläche der Einheit ÷ Gesamtwohnfläche aller Einheiten × 1.000.

Berücksichtigt: flächenanteilige Schätzung des MEA in x/1.000-tel und Prozent; optionale Verteilung von Hausgeld/Gemeinschaftskosten nach MEA (§ 16 Abs. 2 Satz 1 WEG).

Nicht berücksichtigt: vom Aufteiler in der Teilungserklärung abweichend festgelegte Anteile (z. B. nach Verkehrswert oder umbautem Raum), durch Beschluss abweichende Kostenschlüssel (§ 16 Abs. 2 Satz 2 WEG), Stellplatz-Sondernutzungsrechte. Keine rechtsgültige Berechnung — verbindlich ist der Grundbuch-/Teilungserklärungs-Wert.

Berechnungsmodus

Schnellmodus: Wohnfläche Ihrer Einheit und Gesamtwohnfläche aller Einheiten eingeben.

Verteilung nach Miteigentumsanteil gemäß § 16 Abs. 2 Satz 1 WEG (sofern nicht abweichend beschlossen).

Geschätzter Miteigentumsanteil (MEA)

400/1.000-tel

entspricht 40,00 % am gemeinschaftlichen Eigentum

Kostenanteil (Hausgeld) p. a.4.800,00 €

🧮 So wird gerechnet

Anteil in Tausendstel = (Wohnfläche Einheit ÷ Gesamtwohnfläche) × 1.000

Anteil in Prozent = (Wohnfläche Einheit ÷ Gesamtwohnfläche) × 100

Kostenanteil = Gesamtkosten × (Tausendstel ÷ 1.000)  (§ 16 Abs. 2 Satz 1 WEG)

Hinweis: Die Flächenformel ist nur die übliche Schätzung. Verbindlich ist der in der Teilungserklärung festgelegte und im Grundbuch eingetragene Anteil.

Wichtiger Hinweis: Dieser Rechner liefert eine Schätzung – keine Steuer-/Rechtsberatung. Der Miteigentumsanteil (MEA) wird rechtlich verbindlich in der Teilungserklärung (§ 8 WEG) festgelegt und als Bruchteil im Grundbuch eingetragen (§ 47 GBO) – meist nach Wohnfläche, aber nicht zwingend; ebenso können nach Verkehrswert oder umbautem Raum bemessene Anteile gelten. Maßgeblich ist allein der in Teilungserklärung und Grundbuch eingetragene Wert. Dieser Rechner berechnet nur die übliche flächenanteilige Schätzung (Wohnfläche der Einheit ÷ Gesamtwohnfläche × 1.000). Auch die Kostenverteilung erfolgt nur regelmäßig nach MEA (§ 16 Abs. 2 Satz 1 WEG); abweichende Verteilungsschlüssel können beschlossen werden (§ 16 Abs. 2 Satz 2 WEG). Alle Angaben ohne Gewähr.

Miteigentumsanteil (MEA) berechnen

Mit dem Miteigentumsanteil-Rechner schätzen Sie, welchen Anteil Ihre Eigentumswohnung am gemeinschaftlichen Eigentum hat – ausgedrückt in x/1.000-tel und in Prozent. Der Miteigentumsanteil (kurz MEA) ist die Grundlage für das Stimmgewicht in der Eigentümerversammlung und für die Verteilung von Hausgeld und Gemeinschaftskosten. Verbindlich festgelegt wird er allerdings nicht durch eine Formel, sondern in der Teilungserklärung und im Grundbuch.

Was ist der Miteigentumsanteil?

Nach § 1 Abs. 2 WEG ist Wohnungseigentum das Sondereigentum an einer Wohnung in Verbindung mit dem Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum, zu dem es gehört. Zum gemeinschaftlichen Eigentum zählen das Grundstück und das Gebäude, soweit sie nicht Sonder- oder Dritteigentum sind. Der Miteigentumsanteil drückt also aus, zu welchem Bruchteil Ihnen das gemeinschaftliche Eigentum gehört.

Wer legt den MEA fest?

Bei der Begründung von Wohnungseigentum teilt der Eigentümer nach § 8 Abs. 1 WEG das Eigentum durch Erklärung gegenüber dem Grundbuchamt in Miteigentumsanteile auf, mit denen jeweils Sondereigentum verbunden ist. In dieser Teilungserklärung wird die Höhe der einzelnen Anteile bestimmt. Anschließend wird der Anteil nach § 47 Abs. 1 GBO als Bruchteil im Grundbuch eingetragen – üblich ist die Darstellung in Tausendsteln, etwa 325/1.000.

Die übliche Flächenformel

Das Wohnungseigentumsgesetz schreibt keine bestimmte Berechnungsformel für die Höhe des Miteigentumsanteils vor. In der Praxis bemessen Aufteiler und Bauträger die Anteile aber häufig flächenanteilig nach der Wohnfläche – das ist eine verbreitete, aber rechtlich nicht zwingende Faustformel. Ebenso sind Anteile nach Verkehrswert oder umbautem Raum möglich. Die Faustformel lautet:

MEA (Tausendstel) = (Wohnfläche Einheit ÷ Gesamtwohnfläche) × 1.000

Anteil (Prozent) = (Wohnfläche Einheit ÷ Gesamtwohnfläche) × 100

Verteilung von Hausgeld und Kosten

Nach § 16 Abs. 1 WEG gebührt jedem Wohnungseigentümer ein dem Verhältnis seines Anteils entsprechender Bruchteil der Nutzungen. Die Kosten der Gemeinschaft trägt nach § 16 Abs. 2 Satz 1 WEG jeder Eigentümer nach dem Verhältnis seines Anteils. Die Wohnungseigentümer können jedoch nach § 16 Abs. 2 Satz 2 WEG für einzelne Kosten oder bestimmte Arten von Kosten durch Beschluss eine abweichende Verteilung festlegen – der MEA ist also nicht zwingend der einzige Verteilungsschlüssel.

📊 Rechenbeispiel

Drei Einheiten mit 65 m², 80 m² und 55 m² – Gesamtwohnfläche 200 m²:

Einheit Fläche Anteil % MEA
Einheit A65 m²32,5 %325/1.000
Einheit B80 m²40,0 %400/1.000
Einheit C55 m²27,5 %275/1.000
Summe200 m²100 %1.000/1.000
💡 Hausgeld-Beispiel: Bei Gesamtkosten von 12.000 € pro Jahr entfallen nach MEA (§ 16 Abs. 2 Satz 1 WEG) auf Einheit A: 12.000 € × 0,325 = 3.900 €, auf Einheit B 4.800 € und auf Einheit C 3.300 €.

Quelle: § 8, § 16 WEG (gesetze-im-internet.de) und § 47 GBO. Die Flächenformel ist eine übliche Schätzung; verbindlich ist der eingetragene Anteil.

⚠️ Typische Fehler & Sonderfälle

Fehler 1: Flächenformel für verbindlich halten

Die Berechnung nach Wohnfläche ist nur eine verbreitete Schätzung. Maßgeblich ist allein der in der Teilungserklärung festgelegte und im Grundbuch eingetragene Anteil – er kann von der Flächenformel abweichen.

Fehler 2: Stellplätze und Keller mitrechnen

Ob Tiefgaragen-Stellplätze, Keller oder Sondernutzungsrechte in die Anteilsbemessung einfließen, regelt allein die Teilungserklärung. Die reine Wohnflächenformel bildet das nicht ab.

Sonderfall: Rundungsdifferenz

Bei mehreren Einheiten kann die Summe der gerundeten Tausendstel durch Rundung von 1.000 abweichen (z. B. 999 oder 1.001). In der Teilungserklärung wird die Differenz meist einer Einheit zugeschlagen, damit die Summe exakt 1.000/1.000 ergibt.

Sonderfall: abweichender Kostenschlüssel

Nach § 16 Abs. 2 Satz 2 WEG können die Eigentümer für einzelne Kostenarten – etwa Heizung oder Aufzug – einen vom MEA abweichenden Verteilungsschlüssel beschließen, z. B. nach Wohnfläche oder Verbrauch.

❓ Häufig gestellte Fragen zum Miteigentumsanteil

Wie berechnet man den Miteigentumsanteil (MEA)?

In der Praxis wird der Miteigentumsanteil meist flächenanteilig ermittelt: Wohnfläche der eigenen Einheit geteilt durch die Gesamtwohnfläche aller Einheiten, multipliziert mit 1.000. Das Ergebnis wird als x/1.000-tel angegeben. Verbindlich festgelegt wird der MEA jedoch in der Teilungserklärung und im Grundbuch — die Flächenformel ist nur eine übliche Schätzung.

Was bedeutet die Angabe x/1.000-tel beim Miteigentumsanteil?

Der Miteigentumsanteil wird nach § 47 GBO als Bruchteil am gemeinschaftlichen Eigentum im Grundbuch eingetragen. Üblich ist die Darstellung in Tausendsteln, also zum Beispiel 325/1.000. Die Summe aller Anteile einer Eigentümergemeinschaft ergibt zusammen 1.000/1.000, also das gesamte Eigentum.

Wird der Miteigentumsanteil immer nach der Wohnfläche berechnet?

Nein. Das Wohnungseigentumsgesetz schreibt keine bestimmte Formel vor. Die Bemessung nach Wohnfläche ist verbreitet, aber nicht zwingend. Der teilende Eigentümer oder Bauträger legt die Anteile in der Teilungserklärung fest — teils nach Wohnfläche, teils nach Verkehrswert oder umbautem Raum. Maßgeblich ist immer der eingetragene Wert.

Wozu dient der Miteigentumsanteil?

Der Miteigentumsanteil bestimmt nach § 16 WEG das Stimmgewicht bei bestimmten Beschlüssen sowie den Anteil an den Nutzungen und an den Kosten des gemeinschaftlichen Eigentums. Nach § 16 Absatz 2 WEG tragen die Eigentümer die Lasten und Kosten grundsätzlich im Verhältnis ihrer Anteile.

Werden die Hausgeld-Kosten immer nach Miteigentumsanteil verteilt?

Im Regelfall ja: Nach § 16 Absatz 2 Satz 1 WEG werden die Kosten des gemeinschaftlichen Eigentums nach dem Verhältnis der Miteigentumsanteile verteilt. Die Wohnungseigentümer können jedoch für einzelne Kostenarten durch Beschluss einen abweichenden Verteilungsschlüssel festlegen, etwa nach Wohnfläche oder Verbrauch.

Wo finde ich meinen verbindlichen Miteigentumsanteil?

Der verbindliche Miteigentumsanteil steht in der Teilungserklärung und im Grundbuch (Bestandsverzeichnis des Wohnungsgrundbuchs). Dieser Rechner liefert nur die übliche flächenanteilige Schätzung und ersetzt nicht den Blick in die amtlichen Unterlagen.