Wenn dein Einkommen nicht reicht, um dich und deine Familie zu versorgen, springt das Jobcenter ein – mit dem Grundsicherungsgeld, das bis Ende Juni 2026 Bürgergeld hieß. Der Regelsatz liegt 2026 unverändert bei 563 € im Monat für Alleinstehende – plus die angemessenen Kosten für Miete und Heizung. Ob du Anspruch hast, hängt aber davon ab, wie viel du verdienst, wie viel du auf dem Konto hast und wer noch in deinem Haushalt lebt. Genau diese Stellschrauben gehe ich hier mit dir durch – mit echten Zahlen, einem durchgerechneten Beispiel und dem Punkt, den die meisten übersehen: Wohngeld plus Kinderzuschlag ist oft die bessere Wahl. Wenn du es nur schnell überschlagen willst, nutzt du direkt den Bürgergeld-Rechner.
Bürgergeld heißt seit 1. Juli 2026 Grundsicherungsgeld
Grundlage ist das Dreizehnte Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch vom 16. April 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 107). Es ist überwiegend am 1. Juli 2026 in Kraft getreten. Bis zum 31. Dezember 2026 dürfen die Behörden übergangsweise noch „Bürgergeld“ schreiben (§ 65a Abs. 4 SGB II) – ein Bescheid mit dem alten Namen ist also kein Fehler. Gleich geblieben sind Regelsätze, Mehrbedarfe und die Freibeträge beim Hinzuverdienst. Geändert haben sich vor allem drei Dinge:
- Vermögen: keine Karenzzeit mehr, Freibeträge nach Alter (Details unten).
- Miete: auch im ersten Jahr höchstens das 1,5-Fache der örtlich angemessenen Kosten (§ 22 Abs. 1 SGB II).
- Leistungsminderungen: 30 % des Regelbedarfs für drei Monate bei einer Pflichtverletzung (§ 31a, § 31b SGB II); wer drei Meldetermine in Folge versäumt, verliert den Anspruch, bis er sich persönlich meldet (§ 7b Abs. 4 SGB II).
Wer hat 2026 Anspruch auf Grundsicherungsgeld?
Grundsicherungsgeld nach dem SGB II ist die Grundsicherung für Erwerbsfähige. Vier Voraussetzungen müssen gleichzeitig erfüllt sein – fällt eine weg, ist der Antrag aussichtslos (§ 7 Abs. 1 SGB II).
- Erwerbsfähig: Du kannst mindestens drei Stunden täglich arbeiten (§ 8 SGB II) – unabhängig davon, ob du gerade einen Job hast.
- Alter: Zwischen 15 Jahren und der Regelaltersgrenze. Wer das Rentenalter erreicht hat, bekommt stattdessen Grundsicherung im Alter (SGB XII).
- Hilfebedürftig: Dein Einkommen und Vermögen reichen nicht aus, um den eigenen Bedarf zu decken (§ 9 SGB II).
- Gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland: Du lebst tatsächlich und dauerhaft hier.
Auch Erwerbstätige haben oft Anspruch
Ein verbreiteter Irrtum: Grundsicherungsgeld sei nur für Arbeitslose. Tatsächlich arbeiten viele Leistungsbeziehende als sogenannte Aufstocker, deren Lohn unter dem Bedarf liegt. Wer beispielsweise zum Mindestlohn in Teilzeit arbeitet, kann ergänzend Grundsicherungsgeld bekommen. Entscheidend ist allein die Lücke zwischen Bedarf und anrechenbarem Einkommen.
Regelsatz 2026 und die Bedarfsgemeinschaft
Der Regelbedarf ist eine Pauschale für Ernährung, Kleidung, Hygiene, Strom und Teilhabe. Er ist nach sechs Regelbedarfsstufen gestaffelt und bleibt 2026 auf dem Niveau von 2025 (Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung 2026):
- Stufe 1 – Alleinstehende / Alleinerziehende: 563 €
- Stufe 2 – Paare, je Partner: 506 €
- Stufe 3 – Erwachsene unter 25 im Elternhaus: 451 €
- Stufe 4 – Jugendliche 14–17 Jahre: 471 €
- Stufe 5 – Kinder 6–13 Jahre: 390 €
- Stufe 6 – Kinder 0–5 Jahre: 357 €
Was die Bedarfsgemeinschaft bedeutet
Das Jobcenter rechnet nie nur dich, sondern deine gesamte Bedarfsgemeinschaft: dich, deinen Ehe- oder Lebenspartner und unverheiratete Kinder unter 25 im Haushalt (§ 7 Abs. 3 SGB II). Das Einkommen und Vermögen der Partner zählt für alle Mitglieder. Verdient dein Partner gut, kann der Anspruch der ganzen Familie auf null sinken, auch wenn du selbst keinen Cent verdienst. Einkommen eines Kindes – Kindergeld, Unterhalt, Unterhaltsvorschuss – zählt dagegen nur für das Kind selbst (§ 9 Abs. 2 SGB II). Ein Paar mit zwei Erwachsenen fällt in Stufe 2 (je 506 €) und nicht in Stufe 1 – zusammen zu leben ist günstiger, und das spiegelt der niedrigere Satz wider.
Miete, Mehrbedarf und Vermögen
Kosten der Unterkunft (KdU)
Zusätzlich zum Regelsatz übernimmt das Jobcenter die Kosten für Miete und Heizung, soweit sie angemessen sind (§ 22 SGB II). Was angemessen ist, legt jede Kommune selbst fest. Im ersten Jahr des Bezugs, der Karenzzeit, werden die tatsächlichen Unterkunftskosten anerkannt – seit 1. Juli 2026 aber höchstens bis zum 1,5-Fachen der angemessenen Kosten, mehr nur in Härtefällen oder wenn Kinder in der Bedarfsgemeinschaft leben. Eine Miete über der Mietpreisbremse gilt sofort als unangemessen. Nach der Karenzzeit kann das Jobcenter zur Kostensenkung auffordern; zu hohe Kosten zahlt es dann in der Regel längstens sechs Monate weiter.
Vermögen: Was du seit Juli 2026 behalten darfst
Vermögen über dem Freibetrag musst du erst aufbrauchen. Eine Karenzzeit mit höherem Schonvermögen gibt es seit dem 1. Juli 2026 nicht mehr. Für jede Person der Bedarfsgemeinschaft bleibt nach Alter frei (§ 12 Abs. 2 SGB II):
- bis zum 30. Geburtstag: 5.000 €
- ab 30 Jahren: 10.000 €
- ab 40 Jahren: 12.500 €
- ab 50 Jahren: 20.000 €
Nicht ausgeschöpfte Freibeträge gehen auf andere Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft über. Unabhängig davon geschützt sind angemessener Hausrat, ein angemessenes Auto je erwerbsfähiger Person, Altersvorsorgeverträge und das selbst genutzte Haus bis 140 m² oder die Eigentumswohnung bis 130 m² – im ersten Jahr des Bezugs sogar unabhängig von der Größe (§ 12 Abs. 1 SGB II). Hat dein Bewilligungszeitraum vor dem 1. Juli 2026 begonnen, gilt bis zu seinem Ende noch das alte Recht (§ 65a Abs. 1 SGB II): im ersten Jahr 40.000 € plus 15.000 € je weitere Person, danach 15.000 € je Person.
Mehrbedarf
In bestimmten Lebenslagen gibt es Zuschläge auf den Regelsatz (§ 21 SGB II): für Alleinerziehende 36 % bei einem Kind unter 7 oder zwei bis drei Kindern unter 16, sonst 12 % je Kind, höchstens 60 %; für Schwangere nach der zwölften Schwangerschaftswoche 17 %; außerdem bei Behinderung, kostenaufwändiger Ernährung oder dezentraler Warmwasserbereitung. Diese Mehrbedarfe werden als Prozentsatz des Regelbedarfs berechnet und kommen obendrauf.
Hinzuverdienst: Wie viel vom Lohn dir bleibt
Arbeit lohnt sich auch mit Grundsicherungsgeld, weil ein Teil des Verdienstes anrechnungsfrei bleibt. Die Freibeträge werden vom Brutto berechnet und vom Netto abgezogen; nur der Rest wird auf den Bedarf angerechnet (§ 11b SGB II):
- Bis 100 €: komplett anrechnungsfrei (Grundfreibetrag).
- 100 € bis 520 €: 20 % bleiben dir (bis zu 84 € extra).
- 520 € bis 1.000 €: 30 % bleiben dir (bis zu 144 € extra).
- 1.000 € bis 1.200 €: 10 % bleiben dir – mit mindestens einem minderjährigen Kind bis 1.500 €.
Wer 520 € im Minijob verdient und von der Rentenversicherungspflicht befreit ist (dann ist Netto gleich Brutto), behält 184 €; nur die restlichen 336 € mindern das Grundsicherungsgeld. Bei 603 € sind es 208,90 €.
Beispiel: Alleinerziehende mit einem Kind, Schritt für Schritt
Anna lebt allein mit ihrer fünfjährigen Tochter. Sie arbeitet in einem Minijob für 520 € brutto, ist von der Rentenversicherungspflicht befreit und zahlt 650 € Warmmiete. So rechnet das Jobcenter (gerechnet mit demselben Programm wie der Bürgergeld-Rechner):
- Regelbedarf Anna (Stufe 1): 563 €
- Regelbedarf Kind, 5 Jahre (Stufe 6): 357 €
- Mehrbedarf Alleinerziehung (36 % von 563 €): +202,68 €
- Kosten der Unterkunft (Warmmiete): +650 €
- Gesamtbedarf: 1.772,68 €
Jetzt das Einkommen:
- Minijob: 520 € brutto = 520 € netto
- Abzüglich Freibeträge (100 € + 20 % von 420 €): 184 € bleiben frei
- Anrechenbares Erwerbseinkommen: 336 €
- Kindergeld (zählt als Einkommen des Kindes): 259 €
- Anrechenbares Einkommen gesamt: 595 €
Grundsicherungsgeld: 1.772,68 € − 595 € = 1.177,68 €, dazu 25 € Sofortzuschlag für die Tochter (§ 72 SGB II): 1.202,68 € im Monat. Kranken- und Pflegeversicherung laufen über den Bezug. Bekommt Anna Unterhalt oder Unterhaltsvorschuss für ihre Tochter, zählt auch dieser als Einkommen des Kindes. Bevor sie den Antrag stellt, sollte sie prüfen, ob Wohngeld plus Kinderzuschlag zusammen nicht mehr bringen und ihr die Pflichten gegenüber dem Jobcenter ersparen – dazu gleich mehr.
Grundsicherungsgeld, Wohngeld oder Kinderzuschlag?
Grundsicherungsgeld ist nachrangig: Wer durch andere Leistungen aus der Hilfebedürftigkeit kommt, muss diese zuerst beantragen (§ 12a SGB II) – bei Wohngeld und Kinderzuschlag allerdings nur, wenn sie die Hilfebedürftigkeit der ganzen Bedarfsgemeinschaft für mindestens drei Monate am Stück beenden. Gerade für arbeitende Familien mit Kindern ist die Kombination aus beiden häufig die bessere Lösung:
- Wohngeld ist ein Mietzuschuss für Haushalte mit geringem, aber ausreichendem Einkommen. Prüf das mit dem Wohngeld-Rechner.
- Kinderzuschlag richtet sich an Eltern, deren Einkommen für sich selbst reicht, aber nicht für die Kinder. Den Anspruch und die Höhe klärt der Kinderzuschlag-Rechner.
Wer Wohngeld plus Kinderzuschlag bezieht, hat keine Meldepflichten beim Jobcenter – oft bei vergleichbarer oder höherer Auszahlung.
Häufige Fehler beim Antrag auf Grundsicherungsgeld
- Vorrangige Leistungen nicht geprüft: Grundsicherungsgeld beantragen, obwohl Wohngeld + Kinderzuschlag zusammen mehr bringen würden und ohne Jobcenter-Pflichten auskommen.
- Vermögen nach altem Recht eingeschätzt: Die Karenzzeit mit 40.000 € Schonvermögen gibt es für neue Bewilligungszeiträume seit Juli 2026 nicht mehr; frei sind je Person 5.000 € bis 20.000 € nach Alter.
- Teure Miete im ersten Jahr unterschätzt: Auch in der Karenzzeit zahlt das Jobcenter höchstens das 1,5-Fache der angemessenen Kosten.
- Einkommen falsch eingeschätzt: Annehmen, jeder verdiente Euro werde voll angerechnet. Tatsächlich bleiben dir über die Freibeträge bis zu 348 € im Monat, mit Kind bis zu 378 €.
- Bedarfsgemeinschaft unterschätzt: Vergessen, dass das Einkommen des Partners mitzählt – und der Antrag deshalb für die ganze Familie geprüft wird.
- Mehrbedarf nicht geltend gemacht: Zuschläge etwa für eine Schwangerschaft oder kostenaufwändige Ernährung musst du dem Jobcenter mitteilen und nachweisen.
Häufige Fragen zum Grundsicherungsgeld 2026
Was ist der Unterschied zwischen Bürgergeld und Grundsicherungsgeld?
Seit dem 1. Juli 2026 heißt das Bürgergeld Grundsicherungsgeld (Dreizehntes Gesetz zur Änderung des SGB II, BGBl. 2026 I Nr. 107). Regelsätze, Mehrbedarfe und Freibeträge beim Hinzuverdienst sind gleich geblieben. Strenger geworden sind die Regeln für Vermögen, Wohnkosten und Leistungsminderungen. Bis zum 31. Dezember 2026 dürfen Jobcenter weiter „Bürgergeld“ schreiben (§ 65a Abs. 4 SGB II).
Wie hoch ist der Regelsatz 2026?
Alleinstehende und Alleinerziehende bekommen 2026 unverändert 563 € im Monat, Paare je 506 €, Kinder je nach Alter 357 € (0–5 Jahre), 390 € (6–13 Jahre) oder 471 € (14–17 Jahre). Hinzu kommen die angemessenen Kosten für Miete und Heizung.
Wie viel Vermögen darf ich beim Grundsicherungsgeld haben?
Seit 1. Juli 2026 ohne Karenzzeit: frei bleiben je Person 5.000 € bis zum 30. Geburtstag, 10.000 € ab 30, 12.500 € ab 40 und 20.000 € ab 50 Jahren (§ 12 Abs. 2 SGB II). Hausrat, ein angemessenes Auto je erwerbsfähiger Person, Altersvorsorgeverträge und das selbst genutzte Wohneigentum in angemessener Größe bleiben geschützt. Hat dein Bewilligungszeitraum vor dem 1. Juli 2026 begonnen, gilt bis zu seinem Ende noch das alte Recht (§ 65a Abs. 1 SGB II).
Bekomme ich Grundsicherungsgeld, obwohl ich arbeite?
Ja. Wer arbeitet, aber zu wenig verdient, kann als Aufstocker ergänzend Grundsicherungsgeld erhalten. Über die Freibeträge bleibt ein Teil des Lohns anrechnungsfrei – bei 520 € Verdienst sind das 184 €. Prüfe vorher, ob Wohngeld und Kinderzuschlag für dich günstiger sind.
Was ist eine Bedarfsgemeinschaft?
Zur Bedarfsgemeinschaft gehören du, dein Ehe- oder Lebenspartner und unverheiratete Kinder unter 25 im Haushalt, soweit sie ihren Bedarf nicht selbst decken (§ 7 Abs. 3 SGB II). Einkommen und Vermögen der Partner zählen für alle; das Einkommen eines Kindes, etwa Kindergeld oder Unterhalt, zählt nur für das Kind selbst (§ 9 Abs. 2 SGB II).
Was ist günstiger – Grundsicherungsgeld oder Wohngeld plus Kinderzuschlag?
Für arbeitende Familien ist die Kombination aus Wohngeld und Kinderzuschlag oft höher und kommt ohne Pflichten gegenüber dem Jobcenter aus. Beenden diese vorrangigen Leistungen die Hilfebedürftigkeit der ganzen Bedarfsgemeinschaft für mindestens drei Monate, musst du sie beantragen (§ 12a SGB II). Rechne beide Wege durch, bevor du dich entscheidest.
Wie viel vom Hinzuverdienst darf ich behalten?
Die ersten 100 € sind frei. Von 100 bis 520 € brutto bleiben dir 20 %, von 520 bis 1.000 € 30 % und von 1.000 bis 1.200 € noch 10 % – mit minderjährigem Kind bis 1.500 € (§ 11b SGB II). Bei 520 € Verdienst behältst du also 184 €, bei 603 € sind es 208,90 €. Die Freibeträge werden vom Netto abgezogen; nur der Rest mindert dein Grundsicherungsgeld.
Quellen
- Dreizehntes Gesetz zur Änderung des SGB II (BGBl. 2026 I Nr. 107) – Umbenennung, Vermögen, Miete, Leistungsminderungen
- Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung 2026 (BGBl. 2025 I Nr. 243) – Regelsätze 2026
- SGB II: Voraussetzungen (§§ 7–9), Einkommen und Freibeträge (§§ 11, 11b), Vermögen (§ 12), Nachrang (§ 12a), Regel- und Mehrbedarf (§§ 20, 21), Unterkunft (§ 22), Übergang (§ 65a), Sofortzuschlag (§ 72)
- § 66 EStG – Kindergeld 259 € je Kind
- Bundesagentur für Arbeit – Grundsicherungsgeld – Antrag
Maßgeblich für deinen Einzelfall ist immer der Bescheid des zuständigen Jobcenters. Du willst wissen, was bei dir konkret herauskommt? Trag deine Miete, dein Einkommen und deine Kinder in den Bürgergeld-Rechner ein – er rechnet Regelsatz, Miete, Mehrbedarf für Alleinerziehende, Kindergeld, Freibeträge und den Sofortzuschlag von 25 € je Kind in einem Schritt aus.