🇩🇪 DR

Grundsicherungsgeld 2026 (bis Juni: Bürgergeld): Wer Anspruch hat und wie hoch der Regelsatz ist

Zuletzt aktualisiert am 7. Oktober 2026 – geprüft anhand von Gesetzestext und Bundesgesetzblatt

Wenn dein Einkommen nicht reicht, um dich und deine Familie zu versorgen, springt das Jobcenter ein – mit dem Grundsicherungsgeld, das bis Ende Juni 2026 Bürgergeld hieß. Der Regelsatz liegt 2026 unverändert bei 563 € im Monat für Alleinstehende – plus die angemessenen Kosten für Miete und Heizung. Ob du Anspruch hast, hängt aber davon ab, wie viel du verdienst, wie viel du auf dem Konto hast und wer noch in deinem Haushalt lebt. Genau diese Stellschrauben gehe ich hier mit dir durch – mit echten Zahlen, einem durchgerechneten Beispiel und dem Punkt, den die meisten übersehen: Wohngeld plus Kinderzuschlag ist oft die bessere Wahl. Wenn du es nur schnell überschlagen willst, nutzt du direkt den Bürgergeld-Rechner.

Bürgergeld heißt seit 1. Juli 2026 Grundsicherungsgeld

Grundlage ist das Dreizehnte Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch vom 16. April 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 107). Es ist überwiegend am 1. Juli 2026 in Kraft getreten. Bis zum 31. Dezember 2026 dürfen die Behörden übergangsweise noch „Bürgergeld“ schreiben (§ 65a Abs. 4 SGB II) – ein Bescheid mit dem alten Namen ist also kein Fehler. Gleich geblieben sind Regelsätze, Mehrbedarfe und die Freibeträge beim Hinzuverdienst. Geändert haben sich vor allem drei Dinge:

Wer hat 2026 Anspruch auf Grundsicherungsgeld?

Grundsicherungsgeld nach dem SGB II ist die Grundsicherung für Erwerbsfähige. Vier Voraussetzungen müssen gleichzeitig erfüllt sein – fällt eine weg, ist der Antrag aussichtslos (§ 7 Abs. 1 SGB II).

Auch Erwerbstätige haben oft Anspruch

Ein verbreiteter Irrtum: Grundsicherungsgeld sei nur für Arbeitslose. Tatsächlich arbeiten viele Leistungsbeziehende als sogenannte Aufstocker, deren Lohn unter dem Bedarf liegt. Wer beispielsweise zum Mindestlohn in Teilzeit arbeitet, kann ergänzend Grundsicherungsgeld bekommen. Entscheidend ist allein die Lücke zwischen Bedarf und anrechenbarem Einkommen.

Regelsatz 2026 und die Bedarfsgemeinschaft

Der Regelbedarf ist eine Pauschale für Ernährung, Kleidung, Hygiene, Strom und Teilhabe. Er ist nach sechs Regelbedarfsstufen gestaffelt und bleibt 2026 auf dem Niveau von 2025 (Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung 2026):

Was die Bedarfsgemeinschaft bedeutet

Das Jobcenter rechnet nie nur dich, sondern deine gesamte Bedarfsgemeinschaft: dich, deinen Ehe- oder Lebenspartner und unverheiratete Kinder unter 25 im Haushalt (§ 7 Abs. 3 SGB II). Das Einkommen und Vermögen der Partner zählt für alle Mitglieder. Verdient dein Partner gut, kann der Anspruch der ganzen Familie auf null sinken, auch wenn du selbst keinen Cent verdienst. Einkommen eines Kindes – Kindergeld, Unterhalt, Unterhaltsvorschuss – zählt dagegen nur für das Kind selbst (§ 9 Abs. 2 SGB II). Ein Paar mit zwei Erwachsenen fällt in Stufe 2 (je 506 €) und nicht in Stufe 1 – zusammen zu leben ist günstiger, und das spiegelt der niedrigere Satz wider.

Miete, Mehrbedarf und Vermögen

Kosten der Unterkunft (KdU)

Zusätzlich zum Regelsatz übernimmt das Jobcenter die Kosten für Miete und Heizung, soweit sie angemessen sind (§ 22 SGB II). Was angemessen ist, legt jede Kommune selbst fest. Im ersten Jahr des Bezugs, der Karenzzeit, werden die tatsächlichen Unterkunftskosten anerkannt – seit 1. Juli 2026 aber höchstens bis zum 1,5-Fachen der angemessenen Kosten, mehr nur in Härtefällen oder wenn Kinder in der Bedarfsgemeinschaft leben. Eine Miete über der Mietpreisbremse gilt sofort als unangemessen. Nach der Karenzzeit kann das Jobcenter zur Kostensenkung auffordern; zu hohe Kosten zahlt es dann in der Regel längstens sechs Monate weiter.

Vermögen: Was du seit Juli 2026 behalten darfst

Vermögen über dem Freibetrag musst du erst aufbrauchen. Eine Karenzzeit mit höherem Schonvermögen gibt es seit dem 1. Juli 2026 nicht mehr. Für jede Person der Bedarfsgemeinschaft bleibt nach Alter frei (§ 12 Abs. 2 SGB II):

Nicht ausgeschöpfte Freibeträge gehen auf andere Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft über. Unabhängig davon geschützt sind angemessener Hausrat, ein angemessenes Auto je erwerbsfähiger Person, Altersvorsorgeverträge und das selbst genutzte Haus bis 140 m² oder die Eigentumswohnung bis 130 m² – im ersten Jahr des Bezugs sogar unabhängig von der Größe (§ 12 Abs. 1 SGB II). Hat dein Bewilligungszeitraum vor dem 1. Juli 2026 begonnen, gilt bis zu seinem Ende noch das alte Recht (§ 65a Abs. 1 SGB II): im ersten Jahr 40.000 € plus 15.000 € je weitere Person, danach 15.000 € je Person.

Mehrbedarf

In bestimmten Lebenslagen gibt es Zuschläge auf den Regelsatz (§ 21 SGB II): für Alleinerziehende 36 % bei einem Kind unter 7 oder zwei bis drei Kindern unter 16, sonst 12 % je Kind, höchstens 60 %; für Schwangere nach der zwölften Schwangerschaftswoche 17 %; außerdem bei Behinderung, kostenaufwändiger Ernährung oder dezentraler Warmwasserbereitung. Diese Mehrbedarfe werden als Prozentsatz des Regelbedarfs berechnet und kommen obendrauf.

Hinzuverdienst: Wie viel vom Lohn dir bleibt

Arbeit lohnt sich auch mit Grundsicherungsgeld, weil ein Teil des Verdienstes anrechnungsfrei bleibt. Die Freibeträge werden vom Brutto berechnet und vom Netto abgezogen; nur der Rest wird auf den Bedarf angerechnet (§ 11b SGB II):

Wer 520 € im Minijob verdient und von der Rentenversicherungspflicht befreit ist (dann ist Netto gleich Brutto), behält 184 €; nur die restlichen 336 € mindern das Grundsicherungsgeld. Bei 603 € sind es 208,90 €.

Beispiel: Alleinerziehende mit einem Kind, Schritt für Schritt

Anna lebt allein mit ihrer fünfjährigen Tochter. Sie arbeitet in einem Minijob für 520 € brutto, ist von der Rentenversicherungspflicht befreit und zahlt 650 € Warmmiete. So rechnet das Jobcenter (gerechnet mit demselben Programm wie der Bürgergeld-Rechner):

Jetzt das Einkommen:

Grundsicherungsgeld: 1.772,68 € − 595 € = 1.177,68 €, dazu 25 € Sofortzuschlag für die Tochter (§ 72 SGB II): 1.202,68 € im Monat. Kranken- und Pflegeversicherung laufen über den Bezug. Bekommt Anna Unterhalt oder Unterhaltsvorschuss für ihre Tochter, zählt auch dieser als Einkommen des Kindes. Bevor sie den Antrag stellt, sollte sie prüfen, ob Wohngeld plus Kinderzuschlag zusammen nicht mehr bringen und ihr die Pflichten gegenüber dem Jobcenter ersparen – dazu gleich mehr.

Grundsicherungsgeld, Wohngeld oder Kinderzuschlag?

Grundsicherungsgeld ist nachrangig: Wer durch andere Leistungen aus der Hilfebedürftigkeit kommt, muss diese zuerst beantragen (§ 12a SGB II) – bei Wohngeld und Kinderzuschlag allerdings nur, wenn sie die Hilfebedürftigkeit der ganzen Bedarfsgemeinschaft für mindestens drei Monate am Stück beenden. Gerade für arbeitende Familien mit Kindern ist die Kombination aus beiden häufig die bessere Lösung:

Wer Wohngeld plus Kinderzuschlag bezieht, hat keine Meldepflichten beim Jobcenter – oft bei vergleichbarer oder höherer Auszahlung.

Häufige Fehler beim Antrag auf Grundsicherungsgeld

Häufige Fragen zum Grundsicherungsgeld 2026

Was ist der Unterschied zwischen Bürgergeld und Grundsicherungsgeld?

Seit dem 1. Juli 2026 heißt das Bürgergeld Grundsicherungsgeld (Dreizehntes Gesetz zur Änderung des SGB II, BGBl. 2026 I Nr. 107). Regelsätze, Mehrbedarfe und Freibeträge beim Hinzuverdienst sind gleich geblieben. Strenger geworden sind die Regeln für Vermögen, Wohnkosten und Leistungsminderungen. Bis zum 31. Dezember 2026 dürfen Jobcenter weiter „Bürgergeld“ schreiben (§ 65a Abs. 4 SGB II).

Wie hoch ist der Regelsatz 2026?

Alleinstehende und Alleinerziehende bekommen 2026 unverändert 563 € im Monat, Paare je 506 €, Kinder je nach Alter 357 € (0–5 Jahre), 390 € (6–13 Jahre) oder 471 € (14–17 Jahre). Hinzu kommen die angemessenen Kosten für Miete und Heizung.

Wie viel Vermögen darf ich beim Grundsicherungsgeld haben?

Seit 1. Juli 2026 ohne Karenzzeit: frei bleiben je Person 5.000 € bis zum 30. Geburtstag, 10.000 € ab 30, 12.500 € ab 40 und 20.000 € ab 50 Jahren (§ 12 Abs. 2 SGB II). Hausrat, ein angemessenes Auto je erwerbsfähiger Person, Altersvorsorgeverträge und das selbst genutzte Wohneigentum in angemessener Größe bleiben geschützt. Hat dein Bewilligungszeitraum vor dem 1. Juli 2026 begonnen, gilt bis zu seinem Ende noch das alte Recht (§ 65a Abs. 1 SGB II).

Bekomme ich Grundsicherungsgeld, obwohl ich arbeite?

Ja. Wer arbeitet, aber zu wenig verdient, kann als Aufstocker ergänzend Grundsicherungsgeld erhalten. Über die Freibeträge bleibt ein Teil des Lohns anrechnungsfrei – bei 520 € Verdienst sind das 184 €. Prüfe vorher, ob Wohngeld und Kinderzuschlag für dich günstiger sind.

Was ist eine Bedarfsgemeinschaft?

Zur Bedarfsgemeinschaft gehören du, dein Ehe- oder Lebenspartner und unverheiratete Kinder unter 25 im Haushalt, soweit sie ihren Bedarf nicht selbst decken (§ 7 Abs. 3 SGB II). Einkommen und Vermögen der Partner zählen für alle; das Einkommen eines Kindes, etwa Kindergeld oder Unterhalt, zählt nur für das Kind selbst (§ 9 Abs. 2 SGB II).

Was ist günstiger – Grundsicherungsgeld oder Wohngeld plus Kinderzuschlag?

Für arbeitende Familien ist die Kombination aus Wohngeld und Kinderzuschlag oft höher und kommt ohne Pflichten gegenüber dem Jobcenter aus. Beenden diese vorrangigen Leistungen die Hilfebedürftigkeit der ganzen Bedarfsgemeinschaft für mindestens drei Monate, musst du sie beantragen (§ 12a SGB II). Rechne beide Wege durch, bevor du dich entscheidest.

Wie viel vom Hinzuverdienst darf ich behalten?

Die ersten 100 € sind frei. Von 100 bis 520 € brutto bleiben dir 20 %, von 520 bis 1.000 € 30 % und von 1.000 bis 1.200 € noch 10 % – mit minderjährigem Kind bis 1.500 € (§ 11b SGB II). Bei 520 € Verdienst behältst du also 184 €, bei 603 € sind es 208,90 €. Die Freibeträge werden vom Netto abgezogen; nur der Rest mindert dein Grundsicherungsgeld.

Quellen

Maßgeblich für deinen Einzelfall ist immer der Bescheid des zuständigen Jobcenters. Du willst wissen, was bei dir konkret herauskommt? Trag deine Miete, dein Einkommen und deine Kinder in den Bürgergeld-Rechner ein – er rechnet Regelsatz, Miete, Mehrbedarf für Alleinerziehende, Kindergeld, Freibeträge und den Sofortzuschlag von 25 € je Kind in einem Schritt aus.