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Riester kündigen & Auszahlung-Rechner

Rückzahlung von Zulagen & Steuervorteil bei Kündigung berechnen

1.000 €50.000 €100.000 €
0 €15.000 €
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💡 Typisch: 25–35 % bei mittlerem Einkommen, 42 % bei hohem

📉 Bei Kündigung mit Kapitalauszahlung

Das bleibt Ihnen netto
10.575 €

geschätzt, nach Rückzahlung der Förderung und Steuer auf die Erträge

Verlustquote29,5 %

Spürbarer Förderverlust (Förderung + Steuer vs. Kapital)

🧾 So setzt sich die Auszahlung zusammen

Bruttoauszahlung (Vertragsguthaben)15.000 €
− Rückzahlung Zulagen + Steuerermäßigung (§ 93)Anbieter behält ein und führt an die ZfA ab2.625 €
= Auszahlung vom Anbieter12.375 €
− geschätzte Steuer auf Erträge (§ 22 Nr. 5)separat über die Steuererklärung — nicht vom Anbieter einbehalten1.800 €
= geschätztes Netto10.575 €

ℹ️ Der steuerpflichtige Ertragsanteil ist eine Schätzung (Kapital − Eigenbeiträge). Da Eigenbeiträge und Zulagen ebenfalls im Kapital stecken, überschätzt diese einfache Differenz die Erträge leicht. Den genauen Ertragsanteil weist der Anbieter in der Kündigungs-/Auszahlungsbescheinigung aus.

💡 Kleinbetragsrente: förderunschädlich abfinden

Kleinbetragsrenten bis 59 €/Monat dürfen 2026 förderunschädlich abgefunden werden (§ 93 Abs. 3 Nr. 2 EStG). Die Grenze sind 1,5 % der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 SGB IV — bei einer Bezugsgröße von 3.955 €/Monat (bundeseinheitlich 2026) entspricht das 59,32 €/Monat. In diesem Fall müssen Zulagen und Steuervorteile nicht zurückgezahlt werden.

✅ Vor der Kündigung prüfen: förderunschädliche Alternativen

Bei diesen Wegen muss die Förderung nicht zurückgezahlt werden:

  • Anbieterwechsel: Übertragung des Guthabens auf einen anderen zertifizierten Riester-Vertrag
  • Beitragsfreistellung (Ruhenlassen): Beiträge auf 0 € setzen, Vertrag und Förderung bleiben bestehen
  • Versorgungsausgleich: Teilung des Guthabens bei Scheidung
  • Wohn-Riester-Entnahme für selbstgenutztes Wohneigentum (§ 92a EStG)
  • Auszahlung im Rentenalter als lebenslange Rente (zzgl. bis zu 30 % Teilkapital)

⚠️ Schätzung – keine Steuer- oder Rechtsberatung

Der angezeigte Netto-Betrag ist eine vereinfachte Schätzung: Der genaue Rückzahlungsbetrag und der steuerpflichtige Ertragsanteil werden vom Anbieter bzw. der Zentralen Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA) ermittelt und in der Kündigungs-/Auszahlungsbescheinigung ausgewiesen. Stornokosten des Anbieters, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer sind nicht enthalten. Wichtig: Die staatliche Förderung muss nur bei schädlicher Verwendung (z. B. vorzeitige Kapitalauszahlung/Kündigung) zurückgezahlt werden — nicht bei Anbieterwechsel, Beitragsfreistellung (Ruhenlassen) oder Übertragung im Versorgungsausgleich. Prüfen Sie vor einer Kündigung diese förderunschädlichen Alternativen.

📋 Grundlage & Transparenz

Zuletzt aktualisiert am 13. Juni 2026.

Grundlage: § 93 EStG (schädliche Verwendung, Rückzahlungsbetrag), § 94 EStG (Einbehalt durch Anbieter, Abführung an die ZfA), § 22 Nr. 5 EStG (Besteuerung der Auszahlung), § 10a EStG (gesondert festgestellte Steuerermäßigung).

Berücksichtigt: Rückzahlung erhaltener Zulagen (Grund- + Kinderzulagen), Rückzahlung der gesondert festgestellten Steuerermäßigung nach § 10a, geschätzte Besteuerung der Erträge mit dem persönlichen Grenzsteuersatz, Netto nach Anbieter-Einbehalt.

Nicht berücksichtigt: vertragsindividuelle Stornokosten/Abschlusskosten des Anbieters, exakter Ertragsanteil (nur Schätzung Kapital − Eigenbeiträge), Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer, Wohn-Riester-Sonderfälle (§ 92a), Versorgungsausgleich, Reform ab 2027 (pAV).

Riester kündigen 2026: Wie viel Geld bleibt nach Rückzahlung & Steuer?

Wer seinen Riester-Vertrag kündigt und das Kapital auszahlen lässt, löst die sogenannte „schädliche Verwendung" nach § 93 EStG aus. Mit diesem Rechner schätzen Sie, wie viel von Ihrem Riester-Guthaben nach der Rückzahlung der staatlichen Förderung und nach Versteuerung der Erträge tatsächlich übrig bleibt. Den Aufbau der Förderung in der Ansparphase berechnet dagegen unser Riester-Rechner — dieser Rechner hier deckt ausschließlich die Kündigungs- bzw. Auszahlungsphase ab.

Was passiert bei der Kündigung? Zwei getrennte Vorgänge

Bei einer schädlichen Verwendung passieren rechtlich zwei voneinander getrennte Dinge:

  • 1. Rückzahlungsbetrag nach § 93 Abs. 1 Satz 1 EStG: Zurückgezahlt werden die auf das ausgezahlte Vermögen entfallenden Zulagen und die nach § 10a Abs. 4 gesondert festgestellten Beträge (= die zusätzliche Steuerermäßigung aus dem Sonderausgabenabzug). Nach § 94 Abs. 1 EStG behält der Anbieter diesen Rückzahlungsbetrag direkt vom Kapital ein und führt ihn an die Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA) ab. Sie erhalten also Kapital minus Rückzahlungsbetrag.
  • 2. Besteuerung nach § 22 Nr. 5 Satz 3 EStG: Die während der Laufzeit erzielten Erträge und Wertsteigerungen sind als sonstige Einkünfte mit Ihrem persönlichen Steuersatz nachzuversteuern. Das eingezahlte Eigenkapital selbst wird nicht besteuert — nur die Erträge. Diese Steuer zahlen Sie separat über die Einkommensteuererklärung (sie wird nicht vom Anbieter einbehalten).

Formel

Netto-Auszahlung = Vertragsguthaben − (erhaltene Zulagen + Steuerermäßigung § 10a) − Grenzsteuersatz × (Vertragsguthaben − Eigenbeiträge)

Der Klammerausdruck erhaltene Zulagen + Steuerermäßigung § 10a ist der Rückzahlungsbetrag nach § 93, den der Anbieter einbehält. Der letzte Term schätzt die Steuer auf die Erträge nach § 22 Nr. 5.

Rechenbeispiel

Vertragsguthaben 15.000 €, erhaltene Zulagen 2.625 € (15 Jahre × 175 € Grundzulage), Steuerermäßigung 0 €, Eigenbeiträge 9.000 €, Grenzsteuersatz 30 %:

  • Rückzahlung § 93 = 2.625 € (Anbieter behält ein) → Auszahlung vom Anbieter = 12.375 €
  • Erträge (Schätzung) = 15.000 − 9.000 = 6.000 € → Ertragsteuer = 6.000 × 30 % = 1.800 €
  • Netto bleibt: 12.375 − 1.800 = 10.575 € (Verlustquote ≈ 29,5 %)

Kleinbetragsrente: die wichtige Ausnahme

Eine Kleinbetragsrente darf förderunschädlich abgefunden werden — hier greift die schädliche Verwendung also nicht. Nach § 93 Abs. 3 Nr. 2 EStG liegt eine Kleinbetragsrente vor, wenn die monatliche Rente 1,5 % der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 SGB IV nicht übersteigt. Bei einer bundeseinheitlichen Bezugsgröße von 3.955 €/Monat (2026) sind das 59,33 €/Monat. Kurz: Kleinbetragsrenten bis 59 €/Monat dürfen 2026 förderunschädlich abgefunden werden.

Förderunschädliche Alternativen zur Kündigung

Bevor Sie kündigen, lohnt sich der Blick auf Wege, bei denen die Förderung nicht zurückgezahlt werden muss:

  • Anbieterwechsel: Übertragung auf einen anderen zertifizierten Riester-Vertrag
  • Beitragsfreistellung (Ruhenlassen): Beiträge auf 0 € setzen, Vertrag bleibt bestehen — keine Rückzahlung, bisherige Zulagen bleiben erhalten
  • Versorgungsausgleich: Teilung des Guthabens bei Scheidung
  • Wohn-Riester-Entnahme für selbstgenutztes Wohneigentum nach § 92a EStG
  • Auszahlung im Rentenalter als lebenslange Rente (zzgl. bis zu 30 % Teilkapital)

Besteuerung der Auszahlung im Detail

Riester unterliegt der nachgelagerten Besteuerung: In der Ansparphase wurden Beiträge gefördert, dafür sind die Leistungen später steuerpflichtig. Bei der schädlichen Verwendung greift § 22 Nr. 5 Satz 3 EStG — nur die Erträge und Wertsteigerungen werden mit dem persönlichen Steuersatz erfasst, nicht das eingezahlte Kapital. Wer das Geld stattdessen reinvestieren möchte, kann den Ertrag eines klassischen Sparplans mit unserem ETF-Sparplan-Rechner durchrechnen oder das ab 2027 mögliche Altersvorsorgedepot betrachten.

Typische Fehler & Sonderfälle

  1. Kündigung mit Beitragsfreistellung verwechseln: Eine Beitragsfreistellung ist keine schädliche Verwendung — Sie zahlen einfach nichts mehr ein, behalten aber Förderung und Kapital. Nur die echte Kapitalauszahlung löst die Rückzahlung aus.
  2. Stornokosten vergessen: Viele Verträge (besonders Versicherungen) haben hohe Abschluss- und Stornokosten. Diese mindern die Auszahlung zusätzlich und sind in dieser Schätzung nicht enthalten.
  3. Ertragsanteil falsch einschätzen: „Kapital − Eigenbeiträge" überschätzt die Erträge, weil auch die Zulagen im Kapital stecken. Den genauen steuerpflichtigen Anteil weist erst die Auszahlungsbescheinigung des Anbieters aus.
  4. Zwei Belastungen verwechseln: Der Rückzahlungsbetrag (§ 93) wird vom Anbieter einbehalten, die Ertragsteuer (§ 22 Nr. 5) zahlen Sie selbst über die Steuererklärung. Beides trifft Sie, aber zu unterschiedlichen Zeitpunkten.
  5. Kleinbetragsrente übersehen: Liegt die erreichbare Monatsrente unter 59 €/Monat (2026), darf der Anbieter förderunschädlich abfinden — dann fällt keine Rückzahlung an.

Häufig gestellte Fragen zur Riester-Kündigung

Was bekomme ich, wenn ich meinen Riester-Vertrag kündige?
Sie erhalten das Vertragsguthaben abzüglich des Rückzahlungsbetrags nach § 93 EStG, den der Anbieter direkt einbehält und an die ZfA abführt. Der Rückzahlungsbetrag umfasst alle erhaltenen Zulagen und die in Anspruch genommene Steuerermäßigung nach § 10a. Zusätzlich müssen Sie die Erträge des Vertrags später über die Steuererklärung versteuern. Vom Vertragsguthaben bleibt daher deutlich weniger übrig als der reine Guthabenstand.
Was ist eine schädliche Verwendung bei Riester?
Eine schädliche Verwendung nach § 93 EStG liegt vor, wenn das geförderte Riester-Kapital nicht für die Altersvorsorge genutzt wird — typisch ist die Kündigung mit vorzeitiger Kapitalauszahlung. In diesem Fall werden die erhaltenen Zulagen und die Steuerermäßigung nach § 10a zurückgefordert. Nicht schädlich sind dagegen ein Anbieterwechsel, die Beitragsfreistellung, die Übertragung im Versorgungsausgleich und die Wohn-Riester-Entnahme nach § 92a EStG.
Welche Zulagen muss ich bei einer Riester-Kündigung zurückzahlen?
Nach § 93 Abs. 1 Satz 1 EStG umfasst der Rückzahlungsbetrag die auf das ausgezahlte Vermögen entfallenden Zulagen — also alle erhaltenen Grund- und Kinderzulagen — sowie die nach § 10a Abs. 4 gesondert festgestellten Beträge, das heißt die zusätzliche Steuerermäßigung aus dem Sonderausgabenabzug. Der Anbieter behält diesen Betrag nach § 94 EStG vom Kapital ein und führt ihn an die Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen ab.
Muss ich die Riester-Auszahlung versteuern?
Bei der schädlichen Verwendung sind nach § 22 Nr. 5 Satz 3 EStG die während der Laufzeit erzielten Erträge und Wertsteigerungen als sonstige Einkünfte mit dem persönlichen Steuersatz zu versteuern. Das eingezahlte Eigenkapital selbst wird nicht besteuert, nur die Erträge. Diese Steuer wird nicht vom Anbieter einbehalten, sondern fällt separat über die Einkommensteuererklärung an.
Lohnt sich eine Beitragsfreistellung statt einer Kündigung?
In den meisten Fällen ja. Bei einer Beitragsfreistellung setzen Sie Ihre Beiträge auf 0 €, der Vertrag bleibt aber bestehen. Es entsteht keine schädliche Verwendung, daher müssen weder Zulagen noch Steuervorteile zurückgezahlt werden und das angesparte Kapital bleibt für die spätere Rente erhalten. So vermeiden Sie sowohl den Rückzahlungsbetrag als auch mögliche Stornokosten der Kündigung.
Wann darf eine Kleinbetragsrente förderunschädlich abgefunden werden?
Nach § 93 Abs. 3 Nr. 2 EStG gilt die Abfindung einer Kleinbetragsrente nicht als schädliche Verwendung, wenn die monatliche Rente 1,5 % der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 SGB IV nicht übersteigt. Bei einer bundeseinheitlichen Bezugsgröße von 3.955 €/Monat im Jahr 2026 entspricht das 59,33 €/Monat. Kleinbetragsrenten bis 59 €/Monat dürfen 2026 also förderunschädlich abgefunden werden, ohne dass Zulagen oder Steuervorteile zurückgezahlt werden müssen.

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