Riester kündigen & Auszahlung-Rechner
Rückzahlung von Zulagen & Steuervorteil bei Kündigung berechnen
💡 Typisch: 25–35 % bei mittlerem Einkommen, 42 % bei hohem
📉 Bei Kündigung mit Kapitalauszahlung
geschätzt, nach Rückzahlung der Förderung und Steuer auf die Erträge
Spürbarer Förderverlust (Förderung + Steuer vs. Kapital)
🧾 So setzt sich die Auszahlung zusammen
ℹ️ Der steuerpflichtige Ertragsanteil ist eine Schätzung (Kapital − Eigenbeiträge). Da Eigenbeiträge und Zulagen ebenfalls im Kapital stecken, überschätzt diese einfache Differenz die Erträge leicht. Den genauen Ertragsanteil weist der Anbieter in der Kündigungs-/Auszahlungsbescheinigung aus.
💡 Kleinbetragsrente: förderunschädlich abfinden
Kleinbetragsrenten bis 59 €/Monat dürfen 2026 förderunschädlich abgefunden werden (§ 93 Abs. 3 Nr. 2 EStG). Die Grenze sind 1,5 % der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 SGB IV — bei einer Bezugsgröße von 3.955 €/Monat (bundeseinheitlich 2026) entspricht das 59,32 €/Monat. In diesem Fall müssen Zulagen und Steuervorteile nicht zurückgezahlt werden.
✅ Vor der Kündigung prüfen: förderunschädliche Alternativen
Bei diesen Wegen muss die Förderung nicht zurückgezahlt werden:
- •Anbieterwechsel: Übertragung des Guthabens auf einen anderen zertifizierten Riester-Vertrag
- •Beitragsfreistellung (Ruhenlassen): Beiträge auf 0 € setzen, Vertrag und Förderung bleiben bestehen
- •Versorgungsausgleich: Teilung des Guthabens bei Scheidung
- •Wohn-Riester-Entnahme für selbstgenutztes Wohneigentum (§ 92a EStG)
- •Auszahlung im Rentenalter als lebenslange Rente (zzgl. bis zu 30 % Teilkapital)
⚠️ Schätzung – keine Steuer- oder Rechtsberatung
Der angezeigte Netto-Betrag ist eine vereinfachte Schätzung: Der genaue Rückzahlungsbetrag und der steuerpflichtige Ertragsanteil werden vom Anbieter bzw. der Zentralen Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA) ermittelt und in der Kündigungs-/Auszahlungsbescheinigung ausgewiesen. Stornokosten des Anbieters, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer sind nicht enthalten. Wichtig: Die staatliche Förderung muss nur bei schädlicher Verwendung (z. B. vorzeitige Kapitalauszahlung/Kündigung) zurückgezahlt werden — nicht bei Anbieterwechsel, Beitragsfreistellung (Ruhenlassen) oder Übertragung im Versorgungsausgleich. Prüfen Sie vor einer Kündigung diese förderunschädlichen Alternativen.
Quellen
📋 Grundlage & Transparenz
Zuletzt aktualisiert am 13. Juni 2026.
Grundlage: § 93 EStG (schädliche Verwendung, Rückzahlungsbetrag), § 94 EStG (Einbehalt durch Anbieter, Abführung an die ZfA), § 22 Nr. 5 EStG (Besteuerung der Auszahlung), § 10a EStG (gesondert festgestellte Steuerermäßigung).
Berücksichtigt: Rückzahlung erhaltener Zulagen (Grund- + Kinderzulagen), Rückzahlung der gesondert festgestellten Steuerermäßigung nach § 10a, geschätzte Besteuerung der Erträge mit dem persönlichen Grenzsteuersatz, Netto nach Anbieter-Einbehalt.
Nicht berücksichtigt: vertragsindividuelle Stornokosten/Abschlusskosten des Anbieters, exakter Ertragsanteil (nur Schätzung Kapital − Eigenbeiträge), Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer, Wohn-Riester-Sonderfälle (§ 92a), Versorgungsausgleich, Reform ab 2027 (pAV).
Riester kündigen 2026: Wie viel Geld bleibt nach Rückzahlung & Steuer?
Wer seinen Riester-Vertrag kündigt und das Kapital auszahlen lässt, löst die sogenannte „schädliche Verwendung" nach § 93 EStG aus. Mit diesem Rechner schätzen Sie, wie viel von Ihrem Riester-Guthaben nach der Rückzahlung der staatlichen Förderung und nach Versteuerung der Erträge tatsächlich übrig bleibt. Den Aufbau der Förderung in der Ansparphase berechnet dagegen unser Riester-Rechner — dieser Rechner hier deckt ausschließlich die Kündigungs- bzw. Auszahlungsphase ab.
Was passiert bei der Kündigung? Zwei getrennte Vorgänge
Bei einer schädlichen Verwendung passieren rechtlich zwei voneinander getrennte Dinge:
- 1. Rückzahlungsbetrag nach § 93 Abs. 1 Satz 1 EStG: Zurückgezahlt werden die auf das ausgezahlte Vermögen entfallenden Zulagen und die nach § 10a Abs. 4 gesondert festgestellten Beträge (= die zusätzliche Steuerermäßigung aus dem Sonderausgabenabzug). Nach § 94 Abs. 1 EStG behält der Anbieter diesen Rückzahlungsbetrag direkt vom Kapital ein und führt ihn an die Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA) ab. Sie erhalten also Kapital minus Rückzahlungsbetrag.
- 2. Besteuerung nach § 22 Nr. 5 Satz 3 EStG: Die während der Laufzeit erzielten Erträge und Wertsteigerungen sind als sonstige Einkünfte mit Ihrem persönlichen Steuersatz nachzuversteuern. Das eingezahlte Eigenkapital selbst wird nicht besteuert — nur die Erträge. Diese Steuer zahlen Sie separat über die Einkommensteuererklärung (sie wird nicht vom Anbieter einbehalten).
Formel
Netto-Auszahlung = Vertragsguthaben − (erhaltene Zulagen + Steuerermäßigung § 10a) − Grenzsteuersatz × (Vertragsguthaben − Eigenbeiträge)
Der Klammerausdruck erhaltene Zulagen + Steuerermäßigung § 10a ist der Rückzahlungsbetrag nach § 93, den der Anbieter einbehält. Der letzte Term schätzt die Steuer auf die Erträge nach § 22 Nr. 5.
Rechenbeispiel
Vertragsguthaben 15.000 €, erhaltene Zulagen 2.625 € (15 Jahre × 175 € Grundzulage), Steuerermäßigung 0 €, Eigenbeiträge 9.000 €, Grenzsteuersatz 30 %:
- Rückzahlung § 93 = 2.625 € (Anbieter behält ein) → Auszahlung vom Anbieter = 12.375 €
- Erträge (Schätzung) = 15.000 − 9.000 = 6.000 € → Ertragsteuer = 6.000 × 30 % = 1.800 €
- Netto bleibt: 12.375 − 1.800 = 10.575 € (Verlustquote ≈ 29,5 %)
Kleinbetragsrente: die wichtige Ausnahme
Eine Kleinbetragsrente darf förderunschädlich abgefunden werden — hier greift die schädliche Verwendung also nicht. Nach § 93 Abs. 3 Nr. 2 EStG liegt eine Kleinbetragsrente vor, wenn die monatliche Rente 1,5 % der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 SGB IV nicht übersteigt. Bei einer bundeseinheitlichen Bezugsgröße von 3.955 €/Monat (2026) sind das 59,33 €/Monat. Kurz: Kleinbetragsrenten bis 59 €/Monat dürfen 2026 förderunschädlich abgefunden werden.
Förderunschädliche Alternativen zur Kündigung
Bevor Sie kündigen, lohnt sich der Blick auf Wege, bei denen die Förderung nicht zurückgezahlt werden muss:
- Anbieterwechsel: Übertragung auf einen anderen zertifizierten Riester-Vertrag
- Beitragsfreistellung (Ruhenlassen): Beiträge auf 0 € setzen, Vertrag bleibt bestehen — keine Rückzahlung, bisherige Zulagen bleiben erhalten
- Versorgungsausgleich: Teilung des Guthabens bei Scheidung
- Wohn-Riester-Entnahme für selbstgenutztes Wohneigentum nach § 92a EStG
- Auszahlung im Rentenalter als lebenslange Rente (zzgl. bis zu 30 % Teilkapital)
Besteuerung der Auszahlung im Detail
Riester unterliegt der nachgelagerten Besteuerung: In der Ansparphase wurden Beiträge gefördert, dafür sind die Leistungen später steuerpflichtig. Bei der schädlichen Verwendung greift § 22 Nr. 5 Satz 3 EStG — nur die Erträge und Wertsteigerungen werden mit dem persönlichen Steuersatz erfasst, nicht das eingezahlte Kapital. Wer das Geld stattdessen reinvestieren möchte, kann den Ertrag eines klassischen Sparplans mit unserem ETF-Sparplan-Rechner durchrechnen oder das ab 2027 mögliche Altersvorsorgedepot betrachten.
Typische Fehler & Sonderfälle
- Kündigung mit Beitragsfreistellung verwechseln: Eine Beitragsfreistellung ist keine schädliche Verwendung — Sie zahlen einfach nichts mehr ein, behalten aber Förderung und Kapital. Nur die echte Kapitalauszahlung löst die Rückzahlung aus.
- Stornokosten vergessen: Viele Verträge (besonders Versicherungen) haben hohe Abschluss- und Stornokosten. Diese mindern die Auszahlung zusätzlich und sind in dieser Schätzung nicht enthalten.
- Ertragsanteil falsch einschätzen: „Kapital − Eigenbeiträge" überschätzt die Erträge, weil auch die Zulagen im Kapital stecken. Den genauen steuerpflichtigen Anteil weist erst die Auszahlungsbescheinigung des Anbieters aus.
- Zwei Belastungen verwechseln: Der Rückzahlungsbetrag (§ 93) wird vom Anbieter einbehalten, die Ertragsteuer (§ 22 Nr. 5) zahlen Sie selbst über die Steuererklärung. Beides trifft Sie, aber zu unterschiedlichen Zeitpunkten.
- Kleinbetragsrente übersehen: Liegt die erreichbare Monatsrente unter 59 €/Monat (2026), darf der Anbieter förderunschädlich abfinden — dann fällt keine Rückzahlung an.
Häufig gestellte Fragen zur Riester-Kündigung
Was bekomme ich, wenn ich meinen Riester-Vertrag kündige?
Was ist eine schädliche Verwendung bei Riester?
Welche Zulagen muss ich bei einer Riester-Kündigung zurückzahlen?
Muss ich die Riester-Auszahlung versteuern?
Lohnt sich eine Beitragsfreistellung statt einer Kündigung?
Wann darf eine Kleinbetragsrente förderunschädlich abgefunden werden?
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