Steuerberaterkosten-Rechner 2026
Honorar nach StBVV berechnen – netto & brutto
Zuletzt aktualisiert am 6. Juni 2026
Grundlage: Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV), Fassung ab 01.07.2025 – Tabelle A (Anlage 1), Tabelle B (Anlage 2), Tabelle C (Anlage 3) sowie §§ 11, 15, 16, 24, 25, 33, 35 StBVV
Berücksichtigt: Gegenstandswert, Mindest-Gegenstandswerte, Zehntelsatz innerhalb des gesetzlichen Rahmens (Mittelgebühr voreingestellt), Auslagenpauschale § 16 (20 %, max. 20 €) und 19 % Umsatzsteuer – Ausweis netto und brutto
Nicht berücksichtigt: Vergütungsvereinbarungen und Pauschalhonorare (§ 14 StBVV), Zeitgebühren, individuelle Gebührenbestimmung nach § 11 sowie Mehraufwand bei besonders umfangreichen Mandaten – der Rechner liefert die StBVV-Standardberechnung als Schätzung ohne Gewähr und ersetzt keine Steuerberatung
Mindest-Gegenstandswert: 8.000 €
💼 Einkommensteuererklärung – Honorar (brutto)
3,5/10-Gebühr aus Tabelle A bei 40.000 € Gegenstandswert · inkl. 19 % USt und Auslagen
📊 So wird das Honorar berechnet
📍 Spannweite des Gebührenrahmens (brutto inkl. USt & Auslagen)
So viel darf der Steuerberater für diese Leistung mindestens und höchstens berechnen – beim gleichen Gegenstandswert von 40.000 €:
⚠️ Wichtiger Hinweis
Dieser Rechner liefert eine Schätzung ohne Gewähr auf Basis der gesetzlichen Gebührentabellen der StBVV (Fassung ab 01.07.2025) und ersetzt keine Steuerberatung. Der Steuerberater wählt den konkreten Zehntelsatz innerhalb des Rahmens selbst, kann eine Pauschalvergütung (§ 14 StBVV) oder bei außergerichtlicher Beratung eine Vergütungsvereinbarung treffen. Tatsächliche Honorare können daher abweichen. Für ein verbindliches Angebot wenden Sie sich an einen Steuerberater.
Quellen
Steuerberaterkosten berechnen: So funktioniert die StBVV
Was ein Steuerberater kosten darf, ist in Deutschland nicht frei verhandelbar, sondern in der Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV) gesetzlich geregelt. Mit unserem Steuerberaterkosten-Rechner ermitteln Sie für die wichtigsten Leistungen – von der Einkommensteuererklärung über die Einnahmenüberschussrechnung bis zum Jahresabschluss – das voraussichtliche Honorar nach den amtlichen Gebührentabellen (Fassung ab 01.07.2025).
Die drei Bausteine jeder Steuerberatergebühr
Eine Gebühr nach der StBVV setzt sich immer aus drei Faktoren zusammen:
- Gegenstandswert = der „Wert“ der Angelegenheit, z. B. Summe der Einkünfte, Umsatz oder Bilanzsumme
- Volle Gebühr (10/10) = der zum Gegenstandswert gehörende Tabellenwert aus Tabelle A, B oder C
- Zehntelsatz = ein Rahmensatz (z. B. 1/10 bis 6/10), mit dem die volle Gebühr multipliziert wird
Das Nettohonorar ist also volle Gebühr × Zehntelsatz ÷ 10. Dazu kommen noch die Auslagenpauschale nach § 16 StBVV (20 % der Gebühr, höchstens 20 €) und die Umsatzsteuer von 19 % (§ 15 StBVV). Erst diese Summe ist der Betrag, der tatsächlich auf der Rechnung steht.
Drei Tabellen für unterschiedliche Leistungen
Die StBVV verweist je nach Tätigkeit auf unterschiedliche Gebührentabellen. Tabelle A (Beratungstabelle) gilt für Steuererklärungen wie Einkommensteuer-, Umsatzsteuer- und Gewerbesteuererklärung. Tabelle B (Abschlusstabelle) gilt für die Einnahmenüberschussrechnung und den Jahresabschluss. Tabelle C (Buchführungstabelle) gilt für die laufende Buchführung. Der Rechner wählt die richtige Tabelle automatisch zur gewählten Leistung.
Die Mittelgebühr als Orientierung
Innerhalb des Rahmens – etwa 1/10 bis 6/10 bei der Einkommensteuererklärung – bestimmt der Steuerberater den konkreten Satz nach Umfang, Schwierigkeit und Bedeutung der Sache (§ 11 StBVV). In der Praxis wird bei durchschnittlichen Fällen meist die Mittelgebühr angesetzt, also der mittlere Wert des Rahmens. Bei der Einkommensteuererklärung sind das zum Beispiel 3,5/10. Diese Mittelgebühr ist im Rechner voreingestellt; über den Schieberegler können Sie ein günstigeres oder höheres Szenario durchspielen.
Mindest-Gegenstandswerte beachten
Für viele Leistungen gilt ein Mindest-Gegenstandswert: bei den Steuererklärungen 8.000 €, bei der Einnahmenüberschussrechnung 17.500 €. Liegt der tatsächliche Wert darunter, rechnet die StBVV trotzdem mit dem Mindestwert. Der Rechner berücksichtigt das automatisch und weist darauf hin. Wer seine Belastung insgesamt im Blick behalten will, kann ergänzend den Einkommensteuer-Rechner oder den Gewerbesteuer-Rechner nutzen.
📊 Beispielrechnungen
So setzt sich das Honorar bei typischen Leistungen mit Mittelgebühr zusammen (netto, vor Auslagen und USt):
Beispiel 1: Einkommensteuererklärung, Einkünfte 40.000 €
Beispiel 2: Einnahmenüberschussrechnung (EÜR), 80.000 €
Beispiel 3: Laufende Buchführung, Jahresumsatz 300.000 €
⚠️ Typische Fehler & Sonderfälle
Fehler 1: Honorar als Festpreis verstehen
Die StBVV nennt einen Gebührenrahmen, keinen festen Betrag. Der Steuerberater wählt den Zehntelsatz innerhalb des Rahmens selbst. Das berechnete Ergebnis ist deshalb eine Orientierung, kein verbindlicher Preis.
Fehler 2: Umsatzsteuer und Auslagen vergessen
Viele rechnen nur mit der „Gebühr“ und übersehen, dass darauf noch die Auslagenpauschale (§ 16, höchstens 20 €) und 19 % Umsatzsteuer (§ 15) kommen. Erst der Bruttobetrag ist der Rechnungsbetrag.
Fehler 3: Falscher Gegenstandswert
Der Gegenstandswert ist je Leistung unterschiedlich definiert: bei der Einkommensteuererklärung die Summe der positiven Einkünfte, bei der EÜR der höhere Wert aus Betriebseinnahmen oder -ausgaben. Mit dem falschen Wert ist auch das Honorar falsch.
Sonderfall: Buchführung ist eine Monatsgebühr
Die Gebühr für die laufende Buchführung (§ 33 StBVV) fällt pro Monat an. Für die Jahresbelastung wird sie mit 12 multipliziert. Der Rechner weist beides aus.
Sonderfall: Vergütungsvereinbarung
Bei reiner Beratung oder besonderen Mandaten kann der Steuerberater eine Pauschalvergütung (§ 14 StBVV) oder eine abweichende Vergütungsvereinbarung treffen. Dann gelten die Tabellenwerte nur eingeschränkt.
❓ Häufig gestellte Fragen zu Steuerberaterkosten
Wie viel kostet eine Einkommensteuererklärung beim Steuerberater?
Das hängt von der Höhe der Einkünfte ab. Bei 40.000 € positiven Einkünften beträgt die volle Gebühr nach Tabelle A 1.125 €. Mit der üblichen Mittelgebühr von 3,5/10 ergibt das ein Nettohonorar von 393,75 €. Hinzu kommen die Auslagenpauschale (§ 16, höchstens 20 €) und 19 % Umsatzsteuer.
Wie berechnen sich Steuerberaterkosten nach der StBVV?
Das Nettohonorar ist volle Gebühr × Zehntelsatz ÷ 10. Die volle Gebühr (10/10) ergibt sich aus dem Gegenstandswert über die jeweilige Tabelle (A, B oder C). Der Zehntelsatz liegt in einem gesetzlichen Rahmen, meist wird die Mittelgebühr angesetzt. Auf das Nettohonorar kommen die Auslagenpauschale nach § 16 StBVV (20 %, höchstens 20 €) und 19 % Umsatzsteuer.
Was ist der Gegenstandswert bei Steuerberaterkosten?
Der Gegenstandswert ist der „Wert“ der bearbeiteten Angelegenheit. Er ist je Leistung unterschiedlich: bei der Einkommensteuererklärung die Summe der positiven Einkünfte, bei der Umsatzsteuererklärung die Summe der Entgelte, bei der EÜR der höhere Wert aus Betriebseinnahmen oder -ausgaben, beim Jahresabschluss das Mittel aus Bilanzsumme und Jahresleistung. Aus diesem Wert wird über die Gebührentabelle die volle Gebühr abgeleitet.
Was ist die Mittelgebühr beim Steuerberater?
Die Mittelgebühr ist der mittlere Zehntelsatz innerhalb des gesetzlichen Rahmens. Bei einem Rahmen von 1/10 bis 6/10 ist das 3,5/10. Sie wird bei durchschnittlich umfangreichen und schwierigen Mandaten angesetzt. Bei besonders einfachen Fällen kann ein niedrigerer, bei sehr aufwendigen ein höherer Satz gerechtfertigt sein (§ 11 StBVV).
Sind Steuerberaterkosten gesetzlich festgelegt?
Die Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV) gibt für die meisten Tätigkeiten einen Gebührenrahmen vor, keinen Festpreis. Der Steuerberater bestimmt den konkreten Satz innerhalb des Rahmens. Bei reiner Beratung oder besonderen Mandaten ist außerdem eine Pauschal- oder Vergütungsvereinbarung möglich (§ 14 StBVV). Das berechnete Ergebnis ist daher eine fundierte Schätzung, kein verbindliches Angebot.
Fällt auf Steuerberaterkosten Umsatzsteuer an?
Ja. Auf die Steuerberatergebühr und die Auslagen wird die Umsatzsteuer von 19 % erhoben (§ 15 StBVV). Unternehmer können diese in der Regel als Vorsteuer abziehen, für Privatpersonen ist sie ein echter Kostenbestandteil. Der Rechner weist das Honorar deshalb sowohl netto als auch brutto aus.