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Unternehmensbewertung-Rechner 2026

Unternehmenswert nach dem vereinfachten Ertragswertverfahren (§§ 199–203 BewG) berechnen

Ihr Unternehmen

Jahr 1
Jahr 2
Jahr 3

Korrektur wird auf alle drei Jahre angewandt. Korrigierte Betriebsergebnisse: 100.000 € / 120.000 € / 110.000 €

💼 Unternehmenswert (vereinfachtes Ertragswertverfahren)

1.058.750 €

Ertragswert 1.058.750 €

Durchschnittsertrag
110.000 €
§ 201, ÷ 3 Jahre
Jahresertrag
77.000 €
nach 30 % Abschlag (§ 202)

📊 So setzt sich der Unternehmenswert zusammen

Korrigierte Betriebsergebnisse (3 Jahre)330.000 €
= Durchschnittsertrag (÷ 3, § 201)110.000 €
× 0,70 (30 % Pauschalabschlag, § 202 Abs. 3)77.000 €
= Jahresertrag77.000 €
× Kapitalisierungsfaktor 13,75 (§ 203 Abs. 1)1.058.750 €
= Ertragswert1.058.750 €
Substanzwert (Mindestwert, § 11 Abs. 2 Satz 3)0 €
Maßgeblicher Wert (max.)1.058.750 €

ℹ️ So rechnet der Unternehmensbewertung-Rechner

  • Durchschnittsertrag = Summe der korrigierten Betriebsergebnisse der letzten 3 Wirtschaftsjahre ÷ 3 (§ 201 Abs. 2)
  • Jahresertrag = Durchschnittsertrag × 0,70 (30 % Pauschalabschlag für Ertragsteuern, § 202 Abs. 3) – nur bei positivem Betriebsergebnis
  • Ertragswert = Jahresertrag × 13,75 (gesetzlich fixer Kapitalisierungsfaktor, § 203 Abs. 1)
  • Mindestwert: Der Substanzwert darf nicht unterschritten werden – maßgeblich ist max(Ertragswert, Substanzwert) (§ 11 Abs. 2 Satz 3)
  • Korrekturen (vereinfacht): Gewinn + Ertragsteueraufwand − kalkulatorischer Unternehmerlohn (§ 202 Abs. 1)

Schätzung – keine Steuer-/Rechtsberatung. Dieser Rechner bildet ausschließlich das vereinfachte Ertragswertverfahren des Finanzamts nach §§ 199–203 BewG ab, das der Bewertung von Anteilen/Betriebsvermögen für Erbschaft- und Schenkungsteuerzwecke dient (§ 11 Abs. 2 BewG). Es ist KEINE allgemeine/marktnahe Unternehmensbewertung: Verfahren wie IDW S1, Discounted-Cash-Flow (DCF) oder EBIT-/Umsatz-Multiplikatoren liefern regelmäßig deutlich abweichende Werte und werden hier NICHT abgebildet. Der gesetzlich fixe Kapitalisierungsfaktor 13,75 (§ 203) entspricht einer rechnerischen Kapitalverzinsung von ca. 7,3 % und kann in Niedrig-/Hochzinsphasen marktfern sein. Das Finanzamt darf das Ergebnis verwerfen, wenn es zu offensichtlich unzutreffenden Ergebnissen führt (§ 199 BewG). Der Substanzwert (Summe der gemeinen Werte der Wirtschaftsgüter abzüglich Schulden) darf als Mindestwert nicht unterschritten werden (§ 11 Abs. 2 Satz 3 BewG). Nicht abgebildet: detaillierte Hinzurechnungen/Kürzungen nach § 202 Abs. 1, separat anzusetzendes nicht betriebsnotwendiges Vermögen, Beteiligungen und junges Betriebsvermögen (§ 200 Abs. 2–4), Branchen-/Größenzuschläge. Für eine verbindliche Bewertung sind Steuerberater/Wirtschaftsprüfer und ggf. ein Gutachten erforderlich. Alle Angaben ohne Gewähr.

✅ Zuletzt aktualisiert am 13. Juni 2026.
Grundlage: Vereinfachtes Ertragswertverfahren des Finanzamts nach dem Bewertungsgesetz (BewG), §§ 199, 200, 201, 202 und 203, in Verbindung mit § 11 Abs. 2 BewG. Es dient der Ermittlung des gemeinen Werts von Anteilen an Kapitalgesellschaften bzw. von Betriebsvermögen für Erbschaft- und Schenkungsteuerzwecke. Der Kapitalisierungsfaktor 13,75 (§ 203 Abs. 1) und der Pauschalabschlag von 30 % (§ 202 Abs. 3) sind gesetzlich fix. Stand 2026.
Berücksichtigt: Durchschnittsertrag aus den letzten drei Wirtschaftsjahren (§ 201 Abs. 2), 30 % Pauschalabschlag bei positivem Betriebsergebnis (§ 202 Abs. 3), Kapitalisierung mit dem fixen Faktor 13,75 (§ 203 Abs. 1), Substanzwert als Mindestwert (§ 11 Abs. 2 Satz 3) sowie vereinfachte Korrekturen (Ertragsteueraufwand, kalkulatorischer Unternehmerlohn, § 202 Abs. 1).
Nicht berücksichtigt: Schätzung – keine Steuer-/Rechtsberatung. Es ist KEINE allgemeine/marktnahe Unternehmensbewertung; Verfahren wie IDW S1, Discounted-Cash-Flow (DCF) oder EBIT-/Umsatz-Multiplikatoren liefern regelmäßig deutlich abweichende Werte und werden hier NICHT abgebildet. Nicht abgebildet sind außerdem die detaillierten Hinzurechnungen/Kürzungen nach § 202 Abs. 1, separat anzusetzendes nicht betriebsnotwendiges Vermögen, Beteiligungen und junges Betriebsvermögen (§ 200 Abs. 2–4) sowie Branchen-/Größenzuschläge. Das Finanzamt darf das Ergebnis verwerfen, wenn es zu offensichtlich unzutreffenden Ergebnissen führt (§ 199 BewG). Für eine verbindliche Bewertung sind Steuerberater/Wirtschaftsprüfer und ggf. ein Gutachten erforderlich. Alle Angaben ohne Gewähr.

Unternehmenswert berechnen 2026: Durchschnittsertrag, Kapitalisierungsfaktor 13,75 & Ertragswert

Das vereinfachte Ertragswertverfahren ist das vom Gesetzgeber im Bewertungsgesetz (§§ 199–203 BewG) vorgesehene Standardverfahren, mit dem das Finanzamt den Wert von Unternehmensanteilen und Betriebsvermögen für Erbschaft- und Schenkungsteuer ermittelt, wenn kein zeitnaher Verkaufspreis vorliegt (§ 11 Abs. 2 BewG). Mit unserem Unternehmensbewertung-Rechner berechnen Sie in Sekunden den Durchschnittsertrag der letzten drei Jahre, den Jahresertrag nach dem 30-%-Pauschalabschlag und den kapitalisierten Ertragswert – passend zur Logik des Erbschaftsteuer-Rechners und des Ertragswertverfahren-Rechners für Immobilien.

Der Rechengang im Überblick

1. Durchschnittsertrag = (Betriebsergebnis Jahr 1 + Jahr 2 + Jahr 3) ÷ 3 (§ 201 Abs. 2)

2. Jahresertrag = Durchschnittsertrag × 0,70 (30 % Pauschalabschlag, § 202 Abs. 3 – nur bei positivem Ergebnis)

3. Ertragswert = Jahresertrag × 13,75 (Kapitalisierungsfaktor, § 203 Abs. 1)

4. Mindestwert = Substanzwert; maßgeblich = max(Ertragswert, Substanzwert) (§ 11 Abs. 2 Satz 3)

Der Kapitalisierungsfaktor 13,75

Der Kapitalisierungsfaktor ist seit dem Steuerumgehungsbekämpfungsgesetz gesetzlich auf 13,75 fixiert: § 203 Abs. 1 BewG lautet wörtlich „Der in diesem Verfahren anzuwendende Kapitalisierungsfaktor beträgt 13,75." Er gilt unverändert für alle Bewertungsstichtage ab dem 1. Januar 2016 – auch 2026 gibt es keine Jahres-Variation und keine Anpassung an den Basiszins. Der Faktor 13,75 entspricht rechnerisch einer Kapitalverzinsung von rund 7,3 % (1 ÷ 13,75) und kann je nach Zinsumfeld marktfern wirken – das ist im Verfahren bewusst angelegt.

Der 30-%-Pauschalabschlag (§ 202 Abs. 3)

Vor der Kapitalisierung wird der Durchschnittsertrag um 30 % gemindert: § 202 Abs. 3 BewG ordnet an, „zur Abgeltung des Ertragsteueraufwands ist ein positives Betriebsergebnis … um 30 Prozent zu mindern." Dadurch wird aus dem Durchschnittsertrag der Jahresertrag (Multiplikator 0,70). Wichtig: Dieser Abschlag gilt nur bei einem positiven Betriebsergebnis – ist der Durchschnittsertrag negativ, entfällt der Abschlag.

Betriebsergebnis & Korrekturen (§ 202 Abs. 1)

Ausgangspunkt sind die Betriebsergebnisse der drei vor dem Bewertungsstichtag abgelaufenen Wirtschaftsjahre (§ 201 Abs. 2). Der Jahresgewinn ist nach § 202 Abs. 1 BewG zu korrigieren: hinzuzurechnen sind u. a. der Ertragsteueraufwand (Körperschaft-, Zuschlag- und Gewerbesteuer), Sonderabschreibungen, Investitionsabzugsbeträge sowie einmalige Veräußerungsverluste; abzuziehen sind u. a. ein angemessener kalkulatorischer Unternehmerlohn (soweit nicht schon berücksichtigt), einmalige Veräußerungsgewinne und außerordentliche Erträge. Unser Rechner bildet die beiden praktisch wichtigsten Korrekturen vereinfacht ab: + Ertragsteueraufwand und − kalkulatorischer Unternehmerlohn. Die Gewerbesteuer schlägt sich auch im Gewerbesteuer-Rechner nieder.

Substanzwert als Mindestwert (§ 11 Abs. 2 Satz 3)

Nach § 11 Abs. 2 Satz 3 BewG darf der Substanzwert – die Summe der gemeinen Werte der zum Betriebsvermögen gehörenden Wirtschaftsgüter abzüglich der Schulden – als Mindestwert nicht unterschritten werden. Liegt der Ertragswert unter dem Substanzwert, ist daher der Substanzwert anzusetzen. Geben Sie den Substanzwert optional ein, dann weist der Rechner stets den maßgeblichen Wert max(Ertragswert, Substanzwert) aus.

📋 Rechenbeispiel: GmbH mit stabilem Ertrag

Korrigierte Betriebsergebnisse 100.000 € / 120.000 € / 110.000 €

  • Betriebsergebnisse der 3 Vorjahre: 100.000 € + 120.000 € + 110.000 € = 330.000 €
  • Durchschnittsertrag = 330.000 € ÷ 3 = 110.000 € (§ 201)
  • Jahresertrag = 110.000 € × 0,70 = 77.000 € (§ 202 Abs. 3)
  • Ertragswert = 77.000 € × 13,75 = 1.058.750 € (§ 203)
  • → Substanzwert z. B. 600.000 € < Ertragswert → maßgeblich bleibt der Ertragswert 1.058.750 € (§ 11 Abs. 2 Satz 3)

⚠️ Typische Fehler & Sonderfälle

1.
Kapitalisierungsfaktor variieren: Der Faktor ist seit 2016 gesetzlich fix auf 13,75 festgelegt (§ 203 Abs. 1 BewG). Es gibt keinen vom Basiszins abhängigen Jahreswert mehr – auch nicht für 2026.
2.
30-%-Abschlag bei Verlust ansetzen: Der Pauschalabschlag nach § 202 Abs. 3 BewG gilt nur bei positivem Betriebsergebnis. Bei einem negativen Durchschnittsertrag wird er nicht angewandt.
3.
Betriebsergebnis nicht korrigieren: Der reine Jahresgewinn ist nach § 202 Abs. 1 BewG zu bereinigen – insbesondere ist der Ertragsteueraufwand hinzuzurechnen und ein angemessener kalkulatorischer Unternehmerlohn abzuziehen. Ohne diese Korrekturen wird der Wert verzerrt.
4.
Substanzwert als Mindestwert übersehen: Liegt der Ertragswert unter dem Substanzwert, ist nach § 11 Abs. 2 Satz 3 BewG der Substanzwert maßgeblich – er darf nicht unterschritten werden.
5.
Mit dem Marktwert verwechseln: Das vereinfachte Ertragswertverfahren liefert einen steuerlichen Wert, keinen Marktpreis. IDW S1, DCF und Multiplikator-Verfahren ergeben regelmäßig deutlich andere Werte. Das Finanzamt darf das Ergebnis zudem verwerfen, wenn es zu offensichtlich unzutreffenden Ergebnissen führt (§ 199 BewG).

❓ Häufige Fragen zur Unternehmensbewertung

Was ist das vereinfachte Ertragswertverfahren?
Das vereinfachte Ertragswertverfahren ist das im Bewertungsgesetz (§§ 199–203 BewG) geregelte Standardverfahren, mit dem das Finanzamt den gemeinen Wert von Anteilen an Kapitalgesellschaften und von Betriebsvermögen für Erbschaft- und Schenkungsteuerzwecke ermittelt (§ 11 Abs. 2 BewG), wenn kein zeitnaher Verkaufspreis vorliegt. Der Wert ergibt sich aus dem nachhaltig erzielbaren Jahresertrag, multipliziert mit dem gesetzlich fixen Kapitalisierungsfaktor 13,75. Es ist keine allgemeine, marktnahe Unternehmensbewertung.
Wie berechnet man den Unternehmenswert nach dem vereinfachten Ertragswertverfahren?
In vier Schritten: Zuerst Durchschnittsertrag = Summe der korrigierten Betriebsergebnisse der letzten drei Wirtschaftsjahre ÷ 3 (§ 201 Abs. 2). Dann Jahresertrag = Durchschnittsertrag × 0,70, also abzüglich des 30-%-Pauschalabschlags (§ 202 Abs. 3, nur bei positivem Ergebnis). Anschließend Ertragswert = Jahresertrag × 13,75 (§ 203 Abs. 1). Schließlich gilt der Substanzwert als Mindestwert, maßgeblich ist max(Ertragswert, Substanzwert) (§ 11 Abs. 2 Satz 3). Beispiel: Betriebsergebnisse 100.000 €, 120.000 € und 110.000 € ergeben einen Durchschnittsertrag von 110.000 €, einen Jahresertrag von 77.000 € und einen Ertragswert von 1.058.750 €.
Wie hoch ist der Kapitalisierungsfaktor 2026?
Der Kapitalisierungsfaktor beträgt 13,75. § 203 Abs. 1 BewG legt ihn wörtlich fest: „Der in diesem Verfahren anzuwendende Kapitalisierungsfaktor beträgt 13,75." Er ist seit dem Steuerumgehungsbekämpfungsgesetz gesetzlich fixiert und gilt unverändert für alle Bewertungsstichtage ab dem 1. Januar 2016 – auch 2026 gibt es keine Jahres-Variation und keine Anpassung an den Basiszins. Rechnerisch entspricht der Faktor 13,75 einer Kapitalverzinsung von rund 7,3 % (1 ÷ 13,75).
Was bedeutet der 30-%-Pauschalabschlag?
Vor der Kapitalisierung wird der Durchschnittsertrag um 30 % gemindert. § 202 Abs. 3 BewG ordnet an: „Zur Abgeltung des Ertragsteueraufwands ist ein positives Betriebsergebnis … um 30 Prozent zu mindern." Aus dem Durchschnittsertrag wird so der Jahresertrag (Multiplikator 0,70). Der Abschlag gilt ausschließlich bei einem positiven Betriebsergebnis – ist der Durchschnittsertrag negativ, entfällt der 30-%-Abschlag.
Welche Korrekturen am Betriebsergebnis sind nötig?
Ausgangspunkt sind die Betriebsergebnisse der drei vor dem Bewertungsstichtag abgelaufenen Wirtschaftsjahre, die nach § 202 Abs. 1 BewG zu korrigieren sind. Hinzuzurechnen sind unter anderem der Ertragsteueraufwand (Körperschaft-, Zuschlag- und Gewerbesteuer), Sonderabschreibungen, Investitionsabzugsbeträge sowie einmalige Veräußerungsverluste. Abzuziehen sind unter anderem ein angemessener kalkulatorischer Unternehmerlohn, soweit noch nicht berücksichtigt, einmalige Veräußerungsgewinne und außerordentliche Erträge. Unser Rechner bildet die beiden praktisch wichtigsten Korrekturen vereinfacht ab: + Ertragsteueraufwand und − kalkulatorischer Unternehmerlohn.
Was ist der Substanzwert als Mindestwert?
Der Substanzwert ist die Summe der gemeinen Werte der zum Betriebsvermögen gehörenden Wirtschaftsgüter abzüglich der Schulden. Nach § 11 Abs. 2 Satz 3 BewG darf er als Mindestwert nicht unterschritten werden. Liegt der nach dem Ertragswertverfahren ermittelte Wert unter dem Substanzwert, ist daher der Substanzwert anzusetzen. Maßgeblich ist also der höhere der beiden Werte, max(Ertragswert, Substanzwert).
Wann darf das vereinfachte Ertragswertverfahren nicht angewendet werden?
Das vereinfachte Ertragswertverfahren kann nach § 199 BewG angewendet werden, wenn es nicht zu offensichtlich unzutreffenden Ergebnissen führt. Das Finanzamt darf das Ergebnis also verwerfen, etwa bei stark schwankenden oder atypischen Erträgen, jungen Unternehmen ohne aussagekräftige Ertragshistorie oder wenn ein zeitnaher tatsächlicher Verkaufspreis vorliegt (dieser geht dem Verfahren vor, § 11 Abs. 2 Satz 2 BewG). In solchen Fällen ist eine individuelle Bewertung, etwa nach IDW S1, erforderlich.
Ersetzt der Rechner eine marktnahe Unternehmensbewertung oder Steuerberatung?
Nein. Der Rechner bildet ausschließlich das vereinfachte Ertragswertverfahren des Finanzamts nach §§ 199–203 BewG für Erbschaft- und Schenkungsteuerzwecke ab. Er ist keine allgemeine, marktnahe Unternehmensbewertung: Verfahren wie IDW S1, Discounted-Cash-Flow (DCF) oder EBIT-/Umsatz-Multiplikatoren liefern regelmäßig deutlich abweichende Werte und werden hier nicht abgebildet. Nicht abgebildet sind außerdem detaillierte Hinzurechnungen und Kürzungen nach § 202 Abs. 1, separat anzusetzendes nicht betriebsnotwendiges Vermögen, Beteiligungen und junges Betriebsvermögen (§ 200 Abs. 2–4) sowie Branchen- und Größenzuschläge. Für eine verbindliche Bewertung sind Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer und gegebenenfalls ein Gutachten erforderlich. Alle Angaben ohne Gewähr.

Zuletzt aktualisiert: 13. Juni 2026 · Alle Angaben ohne Gewähr · Verfahren nach §§ 199–203 BewG