Unternehmensbewertung-Rechner 2026
Unternehmenswert nach dem vereinfachten Ertragswertverfahren (§§ 199–203 BewG) berechnen
Ihr Unternehmen
Korrektur wird auf alle drei Jahre angewandt. Korrigierte Betriebsergebnisse: 100.000 € / 120.000 € / 110.000 €
💼 Unternehmenswert (vereinfachtes Ertragswertverfahren)
Ertragswert 1.058.750 €
📊 So setzt sich der Unternehmenswert zusammen
ℹ️ So rechnet der Unternehmensbewertung-Rechner
- ✓Durchschnittsertrag = Summe der korrigierten Betriebsergebnisse der letzten 3 Wirtschaftsjahre ÷ 3 (§ 201 Abs. 2)
- ✓Jahresertrag = Durchschnittsertrag × 0,70 (30 % Pauschalabschlag für Ertragsteuern, § 202 Abs. 3) – nur bei positivem Betriebsergebnis
- ✓Ertragswert = Jahresertrag × 13,75 (gesetzlich fixer Kapitalisierungsfaktor, § 203 Abs. 1)
- ✓Mindestwert: Der Substanzwert darf nicht unterschritten werden – maßgeblich ist max(Ertragswert, Substanzwert) (§ 11 Abs. 2 Satz 3)
- ✓Korrekturen (vereinfacht): Gewinn + Ertragsteueraufwand − kalkulatorischer Unternehmerlohn (§ 202 Abs. 1)
Schätzung – keine Steuer-/Rechtsberatung. Dieser Rechner bildet ausschließlich das vereinfachte Ertragswertverfahren des Finanzamts nach §§ 199–203 BewG ab, das der Bewertung von Anteilen/Betriebsvermögen für Erbschaft- und Schenkungsteuerzwecke dient (§ 11 Abs. 2 BewG). Es ist KEINE allgemeine/marktnahe Unternehmensbewertung: Verfahren wie IDW S1, Discounted-Cash-Flow (DCF) oder EBIT-/Umsatz-Multiplikatoren liefern regelmäßig deutlich abweichende Werte und werden hier NICHT abgebildet. Der gesetzlich fixe Kapitalisierungsfaktor 13,75 (§ 203) entspricht einer rechnerischen Kapitalverzinsung von ca. 7,3 % und kann in Niedrig-/Hochzinsphasen marktfern sein. Das Finanzamt darf das Ergebnis verwerfen, wenn es zu offensichtlich unzutreffenden Ergebnissen führt (§ 199 BewG). Der Substanzwert (Summe der gemeinen Werte der Wirtschaftsgüter abzüglich Schulden) darf als Mindestwert nicht unterschritten werden (§ 11 Abs. 2 Satz 3 BewG). Nicht abgebildet: detaillierte Hinzurechnungen/Kürzungen nach § 202 Abs. 1, separat anzusetzendes nicht betriebsnotwendiges Vermögen, Beteiligungen und junges Betriebsvermögen (§ 200 Abs. 2–4), Branchen-/Größenzuschläge. Für eine verbindliche Bewertung sind Steuerberater/Wirtschaftsprüfer und ggf. ein Gutachten erforderlich. Alle Angaben ohne Gewähr.
Quellen & Rechtsgrundlagen
Nicht berücksichtigt: Schätzung – keine Steuer-/Rechtsberatung. Es ist KEINE allgemeine/marktnahe Unternehmensbewertung; Verfahren wie IDW S1, Discounted-Cash-Flow (DCF) oder EBIT-/Umsatz-Multiplikatoren liefern regelmäßig deutlich abweichende Werte und werden hier NICHT abgebildet. Nicht abgebildet sind außerdem die detaillierten Hinzurechnungen/Kürzungen nach § 202 Abs. 1, separat anzusetzendes nicht betriebsnotwendiges Vermögen, Beteiligungen und junges Betriebsvermögen (§ 200 Abs. 2–4) sowie Branchen-/Größenzuschläge. Das Finanzamt darf das Ergebnis verwerfen, wenn es zu offensichtlich unzutreffenden Ergebnissen führt (§ 199 BewG). Für eine verbindliche Bewertung sind Steuerberater/Wirtschaftsprüfer und ggf. ein Gutachten erforderlich. Alle Angaben ohne Gewähr.
Unternehmenswert berechnen 2026: Durchschnittsertrag, Kapitalisierungsfaktor 13,75 & Ertragswert
Das vereinfachte Ertragswertverfahren ist das vom Gesetzgeber im Bewertungsgesetz (§§ 199–203 BewG) vorgesehene Standardverfahren, mit dem das Finanzamt den Wert von Unternehmensanteilen und Betriebsvermögen für Erbschaft- und Schenkungsteuer ermittelt, wenn kein zeitnaher Verkaufspreis vorliegt (§ 11 Abs. 2 BewG). Mit unserem Unternehmensbewertung-Rechner berechnen Sie in Sekunden den Durchschnittsertrag der letzten drei Jahre, den Jahresertrag nach dem 30-%-Pauschalabschlag und den kapitalisierten Ertragswert – passend zur Logik des Erbschaftsteuer-Rechners und des Ertragswertverfahren-Rechners für Immobilien.
Der Rechengang im Überblick
1. Durchschnittsertrag = (Betriebsergebnis Jahr 1 + Jahr 2 + Jahr 3) ÷ 3 (§ 201 Abs. 2)
2. Jahresertrag = Durchschnittsertrag × 0,70 (30 % Pauschalabschlag, § 202 Abs. 3 – nur bei positivem Ergebnis)
3. Ertragswert = Jahresertrag × 13,75 (Kapitalisierungsfaktor, § 203 Abs. 1)
4. Mindestwert = Substanzwert; maßgeblich = max(Ertragswert, Substanzwert) (§ 11 Abs. 2 Satz 3)
Der Kapitalisierungsfaktor 13,75
Der Kapitalisierungsfaktor ist seit dem Steuerumgehungsbekämpfungsgesetz gesetzlich auf 13,75 fixiert: § 203 Abs. 1 BewG lautet wörtlich „Der in diesem Verfahren anzuwendende Kapitalisierungsfaktor beträgt 13,75." Er gilt unverändert für alle Bewertungsstichtage ab dem 1. Januar 2016 – auch 2026 gibt es keine Jahres-Variation und keine Anpassung an den Basiszins. Der Faktor 13,75 entspricht rechnerisch einer Kapitalverzinsung von rund 7,3 % (1 ÷ 13,75) und kann je nach Zinsumfeld marktfern wirken – das ist im Verfahren bewusst angelegt.
Der 30-%-Pauschalabschlag (§ 202 Abs. 3)
Vor der Kapitalisierung wird der Durchschnittsertrag um 30 % gemindert: § 202 Abs. 3 BewG ordnet an, „zur Abgeltung des Ertragsteueraufwands ist ein positives Betriebsergebnis … um 30 Prozent zu mindern." Dadurch wird aus dem Durchschnittsertrag der Jahresertrag (Multiplikator 0,70). Wichtig: Dieser Abschlag gilt nur bei einem positiven Betriebsergebnis – ist der Durchschnittsertrag negativ, entfällt der Abschlag.
Betriebsergebnis & Korrekturen (§ 202 Abs. 1)
Ausgangspunkt sind die Betriebsergebnisse der drei vor dem Bewertungsstichtag abgelaufenen Wirtschaftsjahre (§ 201 Abs. 2). Der Jahresgewinn ist nach § 202 Abs. 1 BewG zu korrigieren: hinzuzurechnen sind u. a. der Ertragsteueraufwand (Körperschaft-, Zuschlag- und Gewerbesteuer), Sonderabschreibungen, Investitionsabzugsbeträge sowie einmalige Veräußerungsverluste; abzuziehen sind u. a. ein angemessener kalkulatorischer Unternehmerlohn (soweit nicht schon berücksichtigt), einmalige Veräußerungsgewinne und außerordentliche Erträge. Unser Rechner bildet die beiden praktisch wichtigsten Korrekturen vereinfacht ab: + Ertragsteueraufwand und − kalkulatorischer Unternehmerlohn. Die Gewerbesteuer schlägt sich auch im Gewerbesteuer-Rechner nieder.
Substanzwert als Mindestwert (§ 11 Abs. 2 Satz 3)
Nach § 11 Abs. 2 Satz 3 BewG darf der Substanzwert – die Summe der gemeinen Werte der zum Betriebsvermögen gehörenden Wirtschaftsgüter abzüglich der Schulden – als Mindestwert nicht unterschritten werden. Liegt der Ertragswert unter dem Substanzwert, ist daher der Substanzwert anzusetzen. Geben Sie den Substanzwert optional ein, dann weist der Rechner stets den maßgeblichen Wert max(Ertragswert, Substanzwert) aus.
📋 Rechenbeispiel: GmbH mit stabilem Ertrag
Korrigierte Betriebsergebnisse 100.000 € / 120.000 € / 110.000 €
- Betriebsergebnisse der 3 Vorjahre: 100.000 € + 120.000 € + 110.000 € = 330.000 €
- Durchschnittsertrag = 330.000 € ÷ 3 = 110.000 € (§ 201)
- Jahresertrag = 110.000 € × 0,70 = 77.000 € (§ 202 Abs. 3)
- Ertragswert = 77.000 € × 13,75 = 1.058.750 € (§ 203)
- → Substanzwert z. B. 600.000 € < Ertragswert → maßgeblich bleibt der Ertragswert 1.058.750 € (§ 11 Abs. 2 Satz 3)
⚠️ Typische Fehler & Sonderfälle
❓ Häufige Fragen zur Unternehmensbewertung
Was ist das vereinfachte Ertragswertverfahren?
Wie berechnet man den Unternehmenswert nach dem vereinfachten Ertragswertverfahren?
Wie hoch ist der Kapitalisierungsfaktor 2026?
Was bedeutet der 30-%-Pauschalabschlag?
Welche Korrekturen am Betriebsergebnis sind nötig?
Was ist der Substanzwert als Mindestwert?
Wann darf das vereinfachte Ertragswertverfahren nicht angewendet werden?
Ersetzt der Rechner eine marktnahe Unternehmensbewertung oder Steuerberatung?
Zuletzt aktualisiert: 13. Juni 2026 · Alle Angaben ohne Gewähr · Verfahren nach §§ 199–203 BewG