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Zumutbare Belastung Rechner 2026

Außergewöhnliche Belastungen: Was davon absetzbar ist

Ihre Angaben

Steht im Steuerbescheid – Summe aller Einkünfte vor Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen. Bei Zusammenveranlagung: beide Partner zusammen.

Krankheitskosten, Zahnersatz, Brille, Pflege- und Heimkosten, Kur, Beerdigung …

Steuerlich absetzbar (über der zumutbaren Belastung)

1.454 €

Ihre zumutbare Belastung beträgt 2.546 €. Von 4.000 € Kosten wirken 1.454 € steuermindernd – das spart bei Ihrem Grenzsteuersatz von 33 % etwa 485 € Steuern.

So wird Ihre zumutbare Belastung berechnet

Stufe (GdE-Anteil)SatzBetrag
bis 15.340 €5 %767,00
15.340 € bis 51.130 €6 %1.779,60
über 51.130 €7 %0,00
Zumutbare Belastung (abgerundet)2.546 €
Stufenweise seit dem BFH-Urteil VI R 75/14 (2017): Nur der Teil des Gesamtbetrags der Einkünfte, der eine Stufengrenze übersteigt, wird mit dem höheren Prozentsatz belastet – nicht mehr der gesamte Betrag. Das macht die zumutbare Belastung niedriger und den absetzbaren Anteil höher als nach der alten Methode.

⚠️ Vereinfachte Berechnung – die Steuerersparnis wird mit dem Grenzsteuersatz 2026 auf Basis GdE ≈ zvE geschätzt. Pauschbeträge (z. B. Behinderten-Pauschbetrag) und besondere außergewöhnliche Belastungen nach § 33a/§ 33b EStG folgen eigenen Regeln ohne zumutbare Belastung. Schätzung – keine Steuerberatung.

📚 Quellen

🗓️ Zuletzt aktualisiert am 25. August 2026

Grundlage: § 33 Abs. 3 EStG (Stufengrenzen 15.340 € / 51.130 €, Sätze 1–7 %), stufenweise Berechnung nach BFH-Urteil vom 19.01.2017 (VI R 75/14), Grenzsteuersatz-Schätzung nach § 32a EStG (Tarif 2026).

Berücksichtigt: Alle drei GdE-Stufen mit anteiliger Berechnung, Familienstand (Grund-/Splittingtarif), Kinderstaffel (0 / 1–2 / 3+), Abrundung auf volle Euro, geschätzte Steuerersparnis über den Grenzsteuersatz.

Nicht berücksichtigt: Pauschbeträge nach § 33b EStG (gelten ohne zumutbare Belastung), Unterhalts-Höchstbeträge nach § 33a EStG, haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen nach § 35a EStG (eigene Steuerermäßigung), Abweichungen zwischen GdE und zvE.

Zumutbare Belastung: Die Hürde vor dem Steuerabzug

Krankheitskosten, Zahnersatz, Pflege oder Beerdigung: Solche außergewöhnlichen Belastungen (§ 33 EStG) mindern die Steuer – aber erst oberhalb der zumutbaren Belastung. Diesen Eigenanteil müssen Sie je nach Einkommen, Familienstand und Kinderzahl selbst tragen: zwischen 1 und 7 Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte.

📐 Rechenbeispiel (BFH-Stufenmethode):

Alleinstehend, keine Kinder, 40.000 € Gesamtbetrag der Einkünfte, 5.000 € Krankheitskosten:
Stufe 1: 15.340 € × 5 % = 767,00 € · Stufe 2: 24.660 € × 6 % = 1.479,60 €
Zumutbare Belastung: 2.246 € → absetzbar: 5.000 € − 2.246 € = 2.754 €. Nach der alten Methode (6 % von 40.000 € = 2.400 €) wären nur 2.600 € absetzbar gewesen – die Stufenmethode bringt hier 154 € mehr Abzug.

Wichtig: Seit dem BFH-Urteil VI R 75/14 (19.01.2017) wird stufenweise gerechnet. Nur der Einkommensteil über einer Stufengrenze trägt den höheren Prozentsatz. Ältere Rechner und Tabellen, die den Gesamtbetrag mit einem einzigen Satz multiplizieren, ermitteln eine zu hohe zumutbare Belastung.

Zumutbare Belastung: Tabelle der Prozentsätze (§ 33 Abs. 3 EStG)

Familienstand / Kinder GdE bis 15.340 € bis 51.130 € über 51.130 €
Ohne Kinder, Grundtarif 5 % 6 % 7 %
Ohne Kinder, Splittingtarif 4 % 5 % 6 %
1 oder 2 Kinder 2 % 3 % 4 %
3 oder mehr Kinder 1 % 1 % 2 %

Die Sätze gelten je Stufe anteilig (BFH-Methode). „Kinder" sind Kinder mit Anspruch auf Kindergeld oder Kinderfreibetrag; die Kinder-Staffeln gelten unabhängig vom Tarif.

Zumutbare Belastung in Euro: Beispielwerte 2026

Stufenweise berechnete Euro-Beträge – erst Kosten oberhalb dieses Werts wirken steuerlich.

GdE Ledig, 0 Kinder Paar, 0 Kinder 1–2 Kinder 3+ Kinder
20.000 € 1.046 € 846 € 446 € 200 €
30.000 € 1.646 € 1.346 € 746 € 300 €
40.000 € 2.246 € 1.846 € 1.046 € 400 €
50.000 € 2.846 € 2.346 € 1.346 € 500 €
60.000 € 3.535 € 2.935 € 1.735 € 688 €
80.000 € 4.935 € 4.135 € 2.535 € 1.088 €
100.000 € 6.335 € 5.335 € 3.335 € 1.488 €

Tarif-Zuordnung: „Ledig" = Grundtarif, „Paar" = Splittingtarif; Kinder-Spalten unabhängig vom Tarif. Auffällig: Mit 3+ Kindern liegt die Hürde selbst bei 100.000 € Einkünften unter 1.500 €.

⚠️ Typische Fehler & Sonderfälle

Kosten übers Jahr verteilen statt bündeln

Die Hürde gilt pro Kalenderjahr. Zahnersatz im Dezember und Brille im Januar heißt: zweimal zumutbare Belastung überwinden. Planbare Ausgaben in ein Jahr legen – es zählt das Zahlungsdatum.

Gar nicht erst eintragen

Viele lassen Krankheitskosten weg, weil „das eh nichts bringt". Ob die Hürde überschritten ist, hängt aber von Einkommen und Kinderzahl ab – mit Kindern liegt sie oft unter 1.000 €. Eintragen kostet nichts, das Finanzamt rechnet automatisch.

Pauschbetrag und Einzelnachweis verwechseln

Der Behinderten-Pauschbetrag (§ 33b EStG) kommt ohne zumutbare Belastung. Wer stattdessen tatsächliche Kosten einzeln ansetzt, muss die Hürde nehmen. Bei hohen Kosten kann der Einzelnachweis trotzdem besser sein – beides durchrechnen.

Pflegeheim: Haushaltsersparnis vergessen

Bei dauerhafter Heimunterbringung wegen Pflegebedürftigkeit sind die Kosten abziehbar, werden aber um eine Haushaltsersparnis gekürzt, wenn der eigene Haushalt aufgelöst wurde. Details im Pflegeheim-Eigenanteil-Rechner.

❓ Häufig gestellte Fragen

Was ist die zumutbare Belastung?

Die zumutbare Belastung ist der Eigenanteil, den Sie bei außergewöhnlichen Belastungen (z. B. Krankheitskosten) selbst tragen müssen (§ 33 Abs. 3 EStG). Nur der Teil der Kosten, der darüber liegt, mindert das zu versteuernde Einkommen. Sie beträgt je nach Einkommen, Familienstand und Kinderzahl 1 bis 7 Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte.

Wie wird die zumutbare Belastung 2026 berechnet?

Stufenweise: Für den Einkommensteil bis 15.340 Euro gilt der niedrigste Prozentsatz, für den Teil bis 51.130 Euro der mittlere, darüber der höchste. Beispiel: Alleinstehend ohne Kinder mit 40.000 Euro Einkünften: 15.340 × 5 % + 24.660 × 6 % = 2.246 Euro. Seit dem BFH-Urteil VI R 75/14 (2017) wird nicht mehr das gesamte Einkommen mit einem einzigen Prozentsatz belastet.

Welche Kosten zählen zu den außergewöhnlichen Belastungen?

Typisch sind Krankheitskosten (Zuzahlungen, Zahnersatz, Brille, Medikamente auf Rezept), Pflege- und Pflegeheimkosten, Kurkosten, Fahrtkosten zu Behandlungen, behinderungsbedingte Umbauten und Beerdigungskosten (soweit sie den Nachlass übersteigen). Nicht dazu zählen vorbeugende Maßnahmen ohne medizinische Notwendigkeit oder rezeptfreie Präparate ohne Verordnung.

Lohnt es sich, Krankheitskosten in einem Jahr zu bündeln?

Ja. Die zumutbare Belastung fällt in jedem Jahr neu an. Wer planbare Ausgaben wie Zahnersatz, Brille und Hörgerät in ein Kalenderjahr legt, überspringt die Hürde einmal statt zweimal und setzt deutlich mehr ab. Entscheidend ist das Zahlungsdatum, nicht das Rechnungsdatum.

Gilt die zumutbare Belastung auch beim Behinderten-Pauschbetrag?

Nein. Pauschbeträge nach § 33b EStG (Behinderten-, Hinterbliebenen- und Pflege-Pauschbetrag) werden ohne Abzug einer zumutbaren Belastung gewährt. Wer statt des Pauschbetrags die tatsächlichen Kosten einzeln geltend macht, muss dagegen die zumutbare Belastung überschreiten – durchrechnen lohnt sich.

Wo trage ich außergewöhnliche Belastungen in der Steuererklärung ein?

In der Anlage Außergewöhnliche Belastungen. Krankheits-, Pflege- und Kurkosten kommen in die Zeilen für allgemeine außergewöhnliche Belastungen; das Finanzamt zieht die zumutbare Belastung automatisch ab. Belege müssen nicht mehr mitgeschickt, aber aufbewahrt werden.