Investitionsabzugsbetrag-Rechner (§ 7g)
IAB-Betrag, Steuerstundung & Sonderabschreibung berechnen
Zuletzt aktualisiert am 5. Juni 2026
Grundlage: § 7g EStG (Investitionsabzugsbeträge und Sonderabschreibungen), Stand 2026 – Verzinsung nach § 233a i. V. m. § 238 AO
Berücksichtigt: IAB bis 50 % der voraussichtlichen Anschaffungs-/Herstellungskosten, Gewinngrenze 200.000 €, Summen-Höchstgrenze 200.000 € je Betrieb, Sonderabschreibung 40 %, Steuerstundung über den Grenzsteuersatz
Nicht berücksichtigt: individuelle Buchungslogik im Einzelfall, exakte AfA-Verteilung über die Nutzungsdauer, Soli/Kirchensteuer, Progressionseffekte – der Rechner liefert eine Standardschätzung
Maximal zulässig sind 50 % (§ 7g Abs. 1 EStG). Sie dürfen auch weniger ansetzen.
Hinweis: Default 42 % (Spitzensteuersatz ohne Reichensteuer). Bitte an Ihre Situation anpassen – GmbHs rechnen meist mit ca. 30 % (KSt + GewSt).
✅ Gewinngrenze von 200.000 € eingehalten – der IAB ist grundsätzlich zulässig.
🛠️ Ihr Investitionsabzugsbetrag
50 % von 50.000 € voraussichtlichen Anschaffungskosten – vorab gewinnmindernd
⚠️ Wichtig: Steuerstundung – keine endgültige Ersparnis
Der Investitionsabzugsbetrag spart keine Steuern dauerhaft. Er verschiebt die Steuerlast nur in die Zukunft (Liquiditäts- und Zinsvorteil). Im Jahr der tatsächlichen Anschaffung wird der IAB dem Gewinn wieder hinzugerechnet und im Gegenzug von den Anschaffungskosten abgezogen – die Abschreibungsbasis sinkt entsprechend. Über die gesamte Nutzungsdauer ergibt sich dieselbe Gesamtsteuer, nur zeitlich nach vorne verlagert.
📊 Berechnungsdetails
💡 IAB und Sonderabschreibung kombinieren
Der IAB (§ 7g Abs. 1) und die Sonderabschreibung (§ 7g Abs. 5) lassen sich kombinieren und sorgen gemeinsam für den größten Vorzieh-Effekt:
- •IAB (bis 50 %): Schon vor der Anschaffung gewinnmindernd – bis zu drei Jahre im Voraus.
- •Sonder-AfA (bis 40 %): Im Anschaffungsjahr und den vier Folgejahren frei verteilbar – zusätzlich zur normalen AfA.
- •Voraussetzung Sonder-AfA: Betriebliche Nutzung zu mindestens 90 % im Anschaffungs- und Folgejahr.
⚠️ Rückgängigmachung bei Nicht-Investition
- •3-Jahres-Frist: Die Investition muss innerhalb von drei Jahren nach dem Abzugsjahr erfolgen (§ 7g Abs. 3 EStG).
- •Keine Investition: Wird nicht investiert, wird der IAB rückwirkend im Abzugsjahr aufgelöst – die Steuer für dieses Jahr fällt nachträglich an.
- •Verzinsung: Die Steuernachzahlung wird nach § 233a i. V. m. § 238 AO verzinst – aktuell 1,8 % p. a. (0,15 % je Monat, Stand 2026).
- •Folge: Aus dem Liquiditätsvorteil kann bei Nicht-Investition ein Zinsnachteil werden.
Hinweis: Dieser Rechner liefert eine Schätzung ohne Gewähr und ersetzt keine Steuerberatung. Die tatsächliche steuerliche Wirkung hängt von Ihrer individuellen Situation, der Rechtsform und dem Veranlagungsfall ab. Für eine verbindliche Beurteilung wenden Sie sich bitte an einen Steuerberater oder Ihr Finanzamt.
Investitionsabzugsbetrag (§ 7g EStG): So funktioniert der IAB
Der Investitionsabzugsbetrag (kurz IAB) nach § 7g des Einkommensteuergesetzes erlaubt es kleinen und mittleren Betrieben, einen Teil der Kosten einer geplanten Investition schon vor der Anschaffung gewinnmindernd geltend zu machen. Sie können bis zu 50 % der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines beweglichen Wirtschaftsguts vorab vom Gewinn abziehen – und so Steuern in die Zukunft verschieben.
Das Wichtigste zuerst: Der IAB ist eine Steuerstundung, keine endgültige Ersparnis. Sie sparen keine Steuern dauerhaft, sondern verschieben die Steuerlast nach vorne (Liquiditäts- und Zinsvorteil). Bei der Anschaffung wird der Betrag wieder hinzugerechnet, die Abschreibungsbasis sinkt entsprechend.
Die Formel
- IAB-Betrag = voraussichtliche AHK × IAB-Quote (max. 50 %)
- Steuerstundung = IAB-Betrag × persönlicher Grenzsteuersatz
- Sonder-AfA (§ 7g Abs. 5) = (AHK − IAB) × bis zu 40 %
Voraussetzungen für den IAB
- Gewinngrenze: Der Gewinn des Betriebs im Abzugsjahr darf höchstens 200.000 € betragen (ohne Berücksichtigung des IAB).
- Bewegliches Wirtschaftsgut: Nur abnutzbare, bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens (z. B. Maschinen, Fahrzeuge, EDV) – keine Gebäude.
- Betriebliche Nutzung: Mindestens 90 % betriebliche Nutzung im Anschaffungs- und Folgejahr.
- Höchstgrenze: Maximal 200.000 € IAB je Betrieb (laufendes Jahr plus drei Vorjahre zusammengerechnet).
- Investitionszeitraum: Die Investition muss innerhalb von drei Jahren nach dem Abzugsjahr erfolgen.
IAB plus Sonderabschreibung
Zusätzlich zum IAB erlaubt § 7g Abs. 5 EStG eine Sonderabschreibung von bis zu 40 % der (um den IAB geminderten) Anschaffungskosten. Sie kann im Anschaffungsjahr und den vier Folgejahren frei verteilt werden – zusätzlich zur regulären linearen Abschreibung (AfA). Die Kombination aus IAB und Sonder-AfA erzeugt den größten Vorzieh-Effekt und damit den stärksten Liquiditätsvorteil in den ersten Jahren.
Warum ein Stundungseffekt trotzdem wertvoll ist
Auch wenn der IAB keine endgültige Ersparnis bringt: Wer Steuern später zahlt, kann das Geld in der Zwischenzeit nutzen – etwa um die geplante Investition zu finanzieren. Der Vorteil entspricht dem Zinsvorteil auf den gestundeten Betrag. Genau deshalb nutzen viele Betriebe den IAB gezielt im Jahr mit hohem Gewinn, um die Progression zu glätten.
📊 Beispielrechnungen
So wirkt sich der Investitionsabzugsbetrag konkret aus:
Beispiel 1: Maschine für 50.000 €, 50 % IAB
Liquiditätsvorteil im Abzugsjahr: rund 14.700 € – aber: keine endgültige Ersparnis, sondern Vorziehen der Abschreibung.
Beispiel 2: Transporter für 30.000 €, 30 % IAB, GmbH
Ein bewusst niedriger IAB-Ansatz reduziert das Risiko, falls die Investition kleiner ausfällt als geplant – sonst droht eine teilweise Rückgängigmachung.
⚠️ Typische Fehler & Sonderfälle
Fehler 1: IAB als „geschenkte“ Steuerersparnis sehen
Der IAB ist eine Stundung, keine dauerhafte Ersparnis. Bei der Anschaffung wird er hinzugerechnet, die Abschreibungsbasis sinkt. Über die Nutzungsdauer zahlen Sie insgesamt dieselbe Steuer – nur später.
Fehler 2: Gewinngrenze übersehen
Liegt der Gewinn im Abzugsjahr über 200.000 €, ist gar kein IAB zulässig (§ 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG) – unabhängig von der Rechtsform.
Fehler 3: Investitionsfrist verpassen
Erfolgt die Investition nicht innerhalb von drei Jahren, wird der IAB rückwirkend im Abzugsjahr aufgelöst. Die Steuernachzahlung wird nach § 233a i. V. m. § 238 AO verzinst (aktuell 1,8 % p. a., Stand 2026).
Fehler 4: Privatnutzung zu hoch
Wird das Wirtschaftsgut zu mehr als 10 % privat genutzt, entfallen IAB und Sonderabschreibung rückwirkend. Die 90-%-Grenze gilt im Anschaffungs- und im Folgejahr.
Sonderfall: Höchstgrenze je Betrieb
Über das laufende Jahr und die drei Vorjahre dürfen insgesamt maximal 200.000 € IAB je Betrieb gebildet sein. Diese Summe wird betriebs-, nicht personenbezogen geprüft.
❓ Häufig gestellte Fragen zum Investitionsabzugsbetrag
Wie hoch ist der Investitionsabzugsbetrag?
Der IAB beträgt bis zu 50 % der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines beweglichen Wirtschaftsguts. Bei geplanten Kosten von 50.000 € sind das also bis zu 25.000 €, die Sie vorab gewinnmindernd abziehen können (§ 7g Abs. 1 EStG).
Spart der IAB endgültig Steuern?
Nein. Der IAB ist eine Steuerstundung, keine endgültige Ersparnis. Bei der tatsächlichen Anschaffung wird der abgezogene Betrag wieder dem Gewinn hinzugerechnet und die Abschreibungsbasis entsprechend gemindert. Über die gesamte Nutzungsdauer fällt dieselbe Steuer an – sie wird nur zeitlich nach vorne verlagert. Der Vorteil ist ein Liquiditäts- und Zinsvorteil.
Welche Gewinngrenze gilt für den IAB?
Der Gewinn des Betriebs im Abzugsjahr darf höchstens 200.000 € betragen – maßgeblich ist der Gewinn ohne Berücksichtigung des IAB. Liegt der Gewinn darüber, ist in diesem Jahr kein Investitionsabzugsbetrag möglich (§ 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG).
Wie lange habe ich Zeit zu investieren?
Die Investition muss innerhalb von drei Jahren nach dem Abzugsjahr erfolgen (§ 7g Abs. 3 EStG). Wird nicht oder zu wenig investiert, wird der IAB rückwirkend im Abzugsjahr aufgelöst und die Steuernachzahlung nach § 233a AO verzinst (aktuell 1,8 % p. a.).
Kann ich IAB und Sonderabschreibung kombinieren?
Ja. Zusätzlich zum IAB erlaubt § 7g Abs. 5 EStG eine Sonderabschreibung von bis zu 40 % der (um den IAB geminderten) Anschaffungskosten, frei verteilbar über das Anschaffungsjahr und die vier Folgejahre. Voraussetzung ist eine betriebliche Nutzung von mindestens 90 %.
Was passiert, wenn ich die Investition nicht durchführe?
Dann wird der IAB rückwirkend im Abzugsjahr rückgängig gemacht. Die dadurch entstehende Steuernachzahlung wird nach § 233a i. V. m. § 238 AO verzinst – aktuell mit 0,15 % je Monat, also 1,8 % pro Jahr (Stand 2026). Der ursprüngliche Liquiditätsvorteil kann sich so in einen Zinsnachteil verkehren.