Beitragsbemessungsgrenze 2027: alle Werte und Rechner
Alle Rechengrößen der Sozialversicherung 2027 und was die neuen Grenzen kosten
Durch die Grenzen 2027 zahlen Sie im Monat
53,95 € mehr
647,40 € im Jahr; Ihr Arbeitgeber zahlt 53,95 € im Monat mehr.
Ihre Beiträge im Monat
| Zweig | 2026 | 2027 |
|---|---|---|
| Rentenversicherung | 651,00 € | 651,00 € |
| Arbeitslosenversicherung | 91,00 € | 91,00 € |
| Krankenversicherung | 424,31 € | 465,38 € |
| Zusatzbeitrag | 84,28 € | 92,44 € |
| Pflegeversicherung | 104,63 € | 109,35 € |
| Zusammen | 1.355,22 € | 1.409,17 € |
Pflegeversicherung 2027 nach geltendem Recht (Grenze 6.075 €). Nach dem Regierungsentwurf des Pflegeneuordnungsgesetzes (Grenze 6.375 €, Kinderlosenzuschlag 0,9 statt 0,6 Punkte) wären es 114,75 € statt 109,35 €; Bundestag und Bundesrat stehen aus.
Versicherungspflichtgrenze 2027
Zwölf Monatsgehälter ergeben 84.000,00 €. Das liegt nicht über der Versicherungspflichtgrenze 2027 von 84.150,00 €.
Maßgeblich ist das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt einschließlich regelmäßiger Sonderzahlungen wie Weihnachtsgeld. Wer am 31. Dezember 2026 schon privat versichert ist, für den gilt 2027 die Grenze von 80.550 € (§ 6 Abs. 8 SGB V n. F.).
Schätzung ohne Gewähr – keine Rechts- oder Steuerberatung. Werte 2027 laut Kabinettsbeschluss vom 7. Oktober 2026; die Zustimmung des Bundesrats steht aus. Gerechnet für eine reguläre Beschäftigung außerhalb Sachsens mit den Beitragssätzen 2026.
Quellen
Zuletzt aktualisiert: 16. Oktober 2026 · Werte 2027 laut Kabinettsbeschluss vom 7. Oktober 2026, Zustimmung des Bundesrats steht aus
Grundlage
Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2026, Kabinettsbeschluss und Entwurf der Verordnung 2027 mit Begründung, GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz (BGBl. 2026 I Nr. 228), § 55 SGB XI, Regierungsentwurf des Pflegeneuordnungsgesetzes, Fünfte Mindestlohnanpassungsverordnung.
Berücksichtigt
Alle Rechengrößen 2026 und 2027, Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge einer regulären Beschäftigung über 2.000 € mit Kinderstatus in der Pflegeversicherung und eigenem Zusatzbeitrag, Pflege nach geltendem Recht und nach dem Regierungsentwurf.
Nicht berücksichtigt
Minijob und Übergangsbereich (Faktor F 2027 noch nicht bekannt), Beschäftigungsort Sachsen, Einmalzahlungen, knappschaftliche Rentenversicherung im Rechner, Zusatzbeitragssätze 2027 der Kassen, Sachbezugswerte 2027 (noch nicht veröffentlicht).
Rechengrößen der Sozialversicherung 2026 und 2027
Monatswerte, in Klammern im Jahr. Die Verordnung setzt nur noch bundesweite Werte fest, getrennte Werte für Ost und West gibt es nicht mehr.
| Wert | 2026 | 2027 |
|---|---|---|
| Beitragsbemessungsgrenze Renten- und ArbeitslosenversicherungKabinett 07.10.2026 | 8.450 € (101.400 €) | 8.850 € (106.200 €) |
| Beitragsbemessungsgrenze knappschaftliche RentenversicherungKabinett 07.10.2026 | 10.400 € (124.800 €) | 10.900 € (130.800 €) |
| Beitragsbemessungsgrenze Krankenversicherung§ 223 Abs. 4 SGB V, Kabinett 07.10.2026 | 5.812,50 € (69.750 €) | 6.375 € (76.500 €) |
| Beitragsbemessungsgrenze Pflegeversicherunggeltendes Recht (§ 55 Abs. 2 SGB XI); Regierungsentwurf PNOG: 6.375 € | 5.812,50 € (69.750 €) | 6.075 € (72.900 €) |
| Versicherungspflichtgrenze (Jahresarbeitsentgeltgrenze)§ 6 Abs. 6 SGB V n. F., Kabinett 07.10.2026 | 6.450 € (77.400 €) | 7.012,50 € (84.150 €) |
| Versicherungspflichtgrenze für am 31.12.2026 privat Versicherte§ 6 Abs. 8 SGB V n. F., Kabinett 07.10.2026 | – | 6.712,50 € (80.550 €) |
| Versicherungspflichtgrenze für am 31.12.2002 privat Versicherte§ 6 Abs. 7 SGB V, Kabinett 07.10.2026 | 5.812,50 € (69.750 €) | 6.075 € (72.900 €) |
| BezugsgrößeKabinett 07.10.2026 | 3.955 € (47.460 €) | 4.130 € (49.560 €) |
| Vorläufiges Durchschnittsentgelt Rentenversicherung (Jahr)Kabinett 07.10.2026 | 51.944 € | 53.452 € |
| Geringfügigkeitsgrenze (Minijob, Monat)§ 8 Abs. 1a SGB IV, Mindestlohn 14,60 € | 603 € | 633 € |
| Familienversicherung: Einkommensgrenze (Monat)1/7 der Bezugsgröße, § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V | 565 € | 590 € |
| Mindestbemessung freiwillig Versicherter (Monat)§ 240 Abs. 4 SGB V | 1.318,33 € | 1.376,67 € |
So entstehen die Werte 2027
Die Rechengrößen folgen den Bruttolöhnen und -gehältern je Arbeitnehmer des Vorjahres. Laut Verordnungsbegründung stiegen sie 2025 um 4,38 %. Die Beitragsbemessungsgrenzen der Rentenversicherung werden damit fortgeschrieben und auf das nächsthöhere Vielfache von 600 € aufgerundet (§ 159 SGB VI): 101.361,03 € × 1,0438 = 105.800,64 €, aufgerundet 106.200 €. Die Bezugsgröße ist das Durchschnittsentgelt 2025 von 49.147 €, aufgerundet auf einen durch 420 teilbaren Betrag: 49.560 €.
Für 2027 kommen zwei Sonderregeln aus dem GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz hinzu. Die allgemeine Versicherungspflichtgrenze steigt einmalig um zusätzlich 3.600 € (§ 6 Abs. 6 SGB V n. F.): 77.142,36 € × 1,0438 + 3.600 € = 84.121,20 €, aufgerundet auf ein Vielfaches von 450 €: 84.150 €. Und die Beitragsbemessungsgrenze der Krankenversicherung ist 2027 die um 3.600 € erhöhte Grenze nach § 6 Abs. 7 SGB V (§ 223 Abs. 4 SGB V): 72.900 € + 3.600 € = 76.500 €. Im Monat sind das 562,50 € mehr als 2026, ohne den Zuschlag wären es 262,50 € gewesen.
Drei Versicherungspflichtgrenzen 2027
Beschäftigte sind in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungsfrei, wenn ihr regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt die Versicherungspflichtgrenze übersteigt; erst dann können sie in die private Krankenversicherung wechseln (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB V). 2027 gibt es dafür drei Werte:
- 84.150 € (7.012,50 € im Monat) für alle, die bisher gesetzlich versichert sind (§ 6 Abs. 6 SGB V n. F.).
- 80.550 € (6.712,50 € im Monat) für alle, die am 31. Dezember 2026 wegen Überschreitens der Grenze versicherungsfrei und privat krankenversichert waren: Für sie entfällt der Zuschlag von 3.600 € (§ 6 Abs. 8 SGB V n. F.).
- 72.900 € (6.075 € im Monat) für alle, die schon am 31. Dezember 2002 aus diesem Grund privat versichert waren (§ 6 Abs. 7 SGB V).
Die Änderungen an § 6 SGB V treten am 1. Januar 2027 in Kraft (Art. 8 Abs. 2 GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz); die Gesetzessammlung gesetze-im-internet.de zeigt bis dahin noch die alte Fassung.
Pflegeversicherung: 6.075 € oder 6.375 €?
Nach geltendem Recht ist die Beitragsbemessungsgrenze der Pflegeversicherung an die Grenze nach § 6 Abs. 7 SGB V gebunden (§ 55 Abs. 2 SGB XI). 2027 wären das 6.075 € im Monat, 300 € weniger als in der Krankenversicherung. Der Regierungsentwurf des Pflegeneuordnungsgesetzes (Kabinett 30. September 2026) will die Pflege der Krankenversicherung folgen lassen und den Kinderlosenzuschlag von 0,6 auf 0,9 Punkte anheben; Bundestag und Bundesrat stehen aus. Der Rechner oben zeigt beide Fälle.
Wer zahlt 2027 mehr?
Mehrbelastung des Arbeitnehmers im Monat durch die neuen Grenzen, Zusatzbeitrag 2,9 %, Pflege nach geltendem Recht, außerhalb Sachsens.
| Brutto im Monat | mit 1 Kind | kinderlos |
|---|---|---|
| 5.000 € | 0,00 € | 0,00 € |
| 6.000 € | 19,78 € | 20,91 € |
| 6.375 € | 53,95 € | 55,53 € |
| 7.000 € | 53,95 € | 55,53 € |
| 8.000 € | 53,95 € | 55,53 € |
| 8.850 € | 96,35 € | 97,93 € |
| 10.000 € | 96,35 € | 97,93 € |
Bis 5.812,50 € ändert sich nichts. Darüber wächst zunächst der Beitrag zur Kranken- und Pflegeversicherung, ab 8.450 € auch der zur Renten- und Arbeitslosenversicherung. Ab 8.850 € im Monat bleibt die Mehrbelastung gleich; der Arbeitgeber zahlt jeweils so viel mehr wie ein Arbeitnehmer mit einem Kind.
⚠️ Typische Fehler & Sonderfälle
Bemessungsgrenze und Versicherungspflichtgrenze verwechselt
Die Beitragsbemessungsgrenze deckelt die Beiträge (2027: 6.375 € in der Krankenversicherung). Die Versicherungspflichtgrenze entscheidet über den Wechsel in die private Krankenversicherung (2027: 7.012,50 € im Monat). Wer zwischen beiden Werten verdient, zahlt den Höchstbeitrag und bleibt pflichtversichert.
Privat Versicherte und der Zuschlag von 3.600 €
Wer am 31. Dezember 2026 schon privat versichert ist, muss 2027 nur die Grenze von 80.550 € übersteigen, um versicherungsfrei zu bleiben (§ 6 Abs. 8 SGB V n. F.), nicht die 84.150 €.
Minijob und Midijob 2027
Mit dem Mindestlohn von 14,60 € steigt die Minijob-Grenze auf 633 € (§ 8 Abs. 1a SGB IV). Der Übergangsbereich reicht dann von 633,01 € bis 2.000 €; den Faktor F für 2027 gibt das BMAS bis 31. Dezember 2026 bekannt (§ 20 Abs. 2a SGB IV). Das rechnet der Midijob-Rechner.
Freiwillig Versicherte und Familienversicherung
Die Mindestbemessung freiwillig Versicherter steigt 2027 auf 1.376,67 € im Monat (§ 240 Abs. 4 SGB V), die Einkommensgrenze der Familienversicherung auf 590 € (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V). Beides folgt aus der Bezugsgröße.
❓ Häufig gestellte Fragen
Wie hoch ist die Beitragsbemessungsgrenze 2027?
Laut Kabinettsbeschluss vom 7. Oktober 2026: in der Renten- und Arbeitslosenversicherung 8.850 € im Monat (106.200 € im Jahr), in der knappschaftlichen Rentenversicherung 10.900 € (130.800 €) und in der Krankenversicherung 6.375 € (76.500 €). In der Pflegeversicherung sind es nach geltendem Recht 6.075 € (72.900 €); nach dem Regierungsentwurf des Pflegeneuordnungsgesetzes soll sie der Krankenversicherung folgen. Die Zustimmung des Bundesrats zur Verordnung steht aus.
Wie hoch ist die Versicherungspflichtgrenze 2027?
84.150 € im Jahr (7.012,50 € im Monat). Darin steckt eine einmalige Anhebung um 3.600 € über die Lohnentwicklung hinaus (§ 6 Abs. 6 SGB V in der Fassung des GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetzes). Wer am 31. Dezember 2026 wegen Überschreitens der Grenze versicherungsfrei und privat versichert war, für den gilt 2027 eine Grenze von 80.550 € (§ 6 Abs. 8 SGB V n. F.); wer schon am 31. Dezember 2002 privat versichert war, 72.900 € (§ 6 Abs. 7 SGB V).
Warum steigt die Beitragsbemessungsgrenze der Krankenversicherung 2027 so stark?
Weil sie 2027 nicht nur der Lohnentwicklung folgt: Nach § 223 Abs. 4 SGB V entspricht sie der um 3.600 € erhöhten Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Abs. 7 SGB V, also 72.900 € + 3.600 € = 76.500 €. Im Monat steigt sie damit um 562,50 € auf 6.375 €; ohne den Zuschlag wären es 262,50 € gewesen.
Wie viel zahle ich 2027 mehr?
Nur wer mehr als 5.812,50 € im Monat verdient, zahlt mehr. Bei 10.000 € brutto sind es mit einem Kind und 2,9 % Zusatzbeitrag 96,35 € im Monat oder 1.156,20 € im Jahr: 1.605,27 € statt 1.508,92 € Sozialbeiträge. Der Arbeitgeber zahlt ebenfalls 96,35 € mehr. Ab 8.850 € im Monat steigt die Mehrbelastung nicht weiter.
Was ist die Beitragsbemessungsgrenze?
Das Einkommen, bis zu dem Sozialbeiträge berechnet werden; was darüber liegt, bleibt beitragsfrei (§ 223 Abs. 3 SGB V). Daraus ergeben sich Höchstbeiträge: 2027 zahlen Arbeitnehmer in der Krankenversicherung höchstens 465,38 € plus die Hälfte des Zusatzbeitrags, in der Rentenversicherung höchstens 823,05 € im Monat. Mit der Versicherungspflichtgrenze ist sie nicht zu verwechseln: Diese entscheidet, ab welchem Einkommen Beschäftigte sich privat krankenversichern können.
Stehen die Werte für 2027 schon fest?
Die Bundesregierung hat die Verordnung am 7. Oktober 2026 beschlossen; sie soll am 1. Januar 2027 in Kraft treten, braucht aber noch die Zustimmung des Bundesrats. Die Zuschläge von 3.600 € auf die Versicherungspflichtgrenze und die Beitragsbemessungsgrenze der Krankenversicherung stehen schon im Gesetz (GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz, BGBl. 2026 I Nr. 228). Offen ist die Pflegeversicherung: Ob dort 6.075 € oder 6.375 € gelten, hängt vom Pflegeneuordnungsgesetz ab.
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