Einkommensteuer-Rechner für Selbstständige 2026
Steuerlast und Quartals-Vorauszahlung schätzen
Zuletzt aktualisiert am 5. Juni 2026
Grundlage: Einkommensteuertarif § 32a EStG 2026 (Grundfreibetrag 12.348 €), Vorauszahlung § 37 EStG, Solidaritätszuschlag mit Freigrenze 2026 (20.350 € / 40.700 €), Quelle: EStG (Gesetze im Internet) und BMF
Berücksichtigt: Grundtarif und Splittingtarif, abziehbare Vorsorgeaufwendungen, Soli mit Freigrenze, optionale Kirchensteuer und die quartalsweise Vorauszahlung
Nicht berücksichtigt: Verlustverrechnung, Progressionsvorbehalt, Höchstbeträge bei Vorsorgeaufwendungen, Gewerbesteuer-Anrechnung (§ 35 EStG) sowie Sonderfälle – Schätzung ohne Gewähr, ersetzt keine Steuerberatung
🧑💼 Ihre Angaben (Jahreswerte)
Verheiratet = Splittingtarif
Optional: monatliche Sozialversicherung (grobe Übersicht)
Rein informativ – diese Beiträge mindern nicht automatisch die Einkommensteuer. Der abziehbare Anteil gehört oben in die Vorsorgeaufwendungen.
📅 Vorauszahlung pro Quartal (§ 37 EStG)
zu zahlen am 10. März, 10. Juni, 10. September und 10. Dezember
🗓️ Ihre Quartalstermine 2026
Fällt ein Termin auf ein Wochenende oder einen Feiertag, verschiebt er sich auf den nächsten Werktag.
📊 Berechnung im Detail
💡 Was dieser Rechner anders macht
- ✅Fokus Vorauszahlung: Selbstständige zahlen ihre Steuer quartalsweise im Voraus – hier sehen Sie die Quartalsrate sofort.
- ✅Kein Lohnsteuerabzug: Anders als bei Angestellten wird nichts vom Gehalt einbehalten – Sie müssen selbst zurücklegen.
- ✅Soli-Freigrenze 2026: Der Solidaritätszuschlag fällt erst ab 20.350 € (Einzel) bzw. 40.700 € (Zusammenveranlagung) Einkommensteuer an.
⚠️ Wichtiger Hinweis
Diese Berechnung ist eine Schätzung ohne Gewähr und ersetzt keine Steuerberatung. Sie berücksichtigt den Grundtarif/Splittingtarif nach § 32a EStG 2026, den Solidaritätszuschlag und optional die Kirchensteuer. Nicht abgebildet werden u. a. Verlustverrechnung, Progressionsvorbehalt, Teileinkünfteverfahren, individuelle Höchstbeträge bei Vorsorgeaufwendungen sowie die Anrechnung der Gewerbesteuer (§ 35 EStG) bei gewerblichen Einkünften. Maßgeblich ist allein der Bescheid Ihres Finanzamts.
Einkommensteuer für Selbstständige: So funktioniert die Berechnung
Selbstständige und Freiberufler zahlen ihre Einkommensteuer nach demselben Tarif wie Angestellte – dem progressiven Tarif des § 32a EStG. Der entscheidende Unterschied: Bei Angestellten zieht der Arbeitgeber jeden Monat Lohnsteuer ab. Selbstständige haben keinen Lohnsteuerabzug und müssen ihre Steuer stattdessen über vierteljährliche Vorauszahlungen selbst leisten. Genau darauf ist dieser Rechner ausgelegt.
Vom Gewinn zur Steuer
Vereinfacht läuft die Berechnung in drei Schritten:
- 1. zu versteuerndes Einkommen (zvE) = Jahresgewinn − abziehbare Vorsorgeaufwendungen
- 2. Einkommensteuer nach dem Tarif § 32a EStG 2026 (Grund- oder Splittingtarif)
- 3. + Solidaritätszuschlag (nur bei hoher ESt) + ggf. Kirchensteuer
Der Jahresgewinn ergibt sich bei den meisten Selbstständigen aus der Einnahmenüberschussrechnung (EÜR): Betriebseinnahmen minus Betriebsausgaben. Dieser Gewinn ist die Basis – nicht der Umsatz.
Der Tarif 2026 im Überblick
- Grundfreibetrag: 12.348 € bleiben steuerfrei
- Zone 1 (12.349–17.799 €): Einstiegssatz 14 %, progressiv steigend
- Zone 2 (17.800–69.878 €): progressiv bis zum Spitzensteuersatz
- Zone 3 (69.879–277.825 €): 42 % Spitzensteuersatz
- Zone 4 (ab 277.826 €): 45 % „Reichensteuer“
Bei Zusammenveranlagung von Ehegatten gilt der Splittingtarif: Das zvE wird halbiert, die Steuer darauf berechnet und anschließend verdoppelt. Das senkt die Belastung, wenn ein Partner deutlich mehr verdient.
Solidaritätszuschlag – Freigrenze 2026
Der Solidaritätszuschlag (5,5 % der Einkommensteuer) wird seit 2021 für die meisten nicht mehr erhoben. 2026 steigt die Freigrenze erneut: Erst wenn die Jahres-Einkommensteuer 20.350 € (Einzelveranlagung) bzw. 40.700 € (Zusammenveranlagung) übersteigt, fällt überhaupt Soli an – zunächst abgemildert in einer Übergangszone (max. 11,9 % der Differenz zur Freigrenze). Für viele Selbstständige bedeutet das: kein Soli.
Vorauszahlungen nach § 37 EStG
Das Finanzamt setzt nach dem ersten Steuerbescheid vierteljährliche Vorauszahlungen fest – fällig jeweils zum 10. März, 10. Juni, 10. September und 10. Dezember. Grundlage ist die voraussichtliche Jahressteuer, geteilt durch vier. Vorauszahlungen werden nur festgesetzt, wenn sie mindestens 400 € im Jahr und 100 € je Quartal erreichen (§ 37 Abs. 5 EStG). Ändert sich Ihr Gewinn deutlich, können Sie die Vorauszahlungen beim Finanzamt anpassen lassen.
Wer als Einzelunternehmer zusätzlich gewerblich tätig ist, sollte auch den Gewerbesteuer-Rechner prüfen – die Gewerbesteuer wird über § 35 EStG teilweise auf die Einkommensteuer angerechnet.
📊 Beispielrechnungen 2026
Zwei typische Fälle für Selbstständige – jeweils nach Tarif § 32a EStG 2026:
Beispiel 1: Freiberufler, ledig
Beispiel 2: Selbstständig, verheiratet (Splittingtarif)
⚠️ Typische Fehler von Selbstständigen
Fehler 1: Umsatz statt Gewinn versteuern wollen
Besteuert wird der Gewinn (Einnahmen minus Betriebsausgaben), nicht der Umsatz. Wer mit dem Umsatz rechnet, überschätzt seine Steuerlast erheblich.
Fehler 2: Vorauszahlungen vergessen einzuplanen
Ohne Lohnsteuerabzug landet zunächst der volle Gewinn auf dem Konto – die Steuer kommt quartalsweise hinterher. Wer nicht zurücklegt, gerät bei den Terminen in Liquiditätsnot.
Fehler 3: Nachzahlung im ersten Jahr unterschätzen
Im Gründungsjahr setzt das Finanzamt oft noch keine Vorauszahlungen fest. Mit dem ersten Bescheid kommen dann Nachzahlung für das Vorjahr und Vorauszahlungen für das laufende Jahr gleichzeitig – das kann das Doppelte sein.
Fehler 4: Soli pauschal einplanen
Viele rechnen reflexartig mit 5,5 % Soli. Dank der Freigrenze von 20.350 € (Einzel) bzw. 40.700 € (Zusammenveranlagung) Einkommensteuer zahlen die meisten Selbstständigen 2026 gar keinen Soli.
Fehler 5: Vorauszahlung nicht anpassen lassen
Brechen die Einnahmen ein, bleibt die Vorauszahlung trotzdem hoch. Ein formloser Antrag beim Finanzamt auf Herabsetzung der Vorauszahlungen schafft Abhilfe – umgekehrt vermeidet eine Anhebung spätere Nachzahlungen.
❓ Häufige Fragen zur Einkommensteuer für Selbstständige
Wie viel Einkommensteuer zahlen Selbstständige 2026?
Selbstständige zahlen Einkommensteuer nach dem Tarif § 32a EStG 2026 – wie alle Steuerpflichtigen. Bis zum Grundfreibetrag von 12.348 € fällt keine Steuer an, danach steigt der Satz progressiv von 14 % bis 42 % (ab 277.826 € zvE 45 %). Beispiel: Bei 37.000 € zu versteuerndem Einkommen sind es 6.275 € Einkommensteuer.
Wann muss ich Steuervorauszahlungen leisten?
Vorauszahlungen sind nach § 37 EStG vierteljährlich fällig: am 10. März, 10. Juni, 10. September und 10. Dezember. Das Finanzamt setzt sie auf Basis Ihrer voraussichtlichen Jahressteuer fest (geteilt durch vier) – aber nur, wenn sie mindestens 400 € im Jahr und 100 € je Quartal erreichen.
Wie berechnet das Finanzamt die Vorauszahlung?
Grundlage ist die zuletzt festgesetzte oder voraussichtliche Jahres-Einkommensteuer (zzgl. Soli und ggf. Kirchensteuer). Dieser Betrag wird durch vier geteilt und ergibt die Quartalsrate. Bei 6.275 € Jahressteuer sind das also rund 1.568,75 € je Quartal. Ändert sich Ihr Gewinn, können Sie die Vorauszahlungen anpassen lassen.
Zahlen Selbstständige Solidaritätszuschlag?
Meist nicht. Der Solidaritätszuschlag (5,5 % der Einkommensteuer) fällt 2026 erst an, wenn die Jahres-Einkommensteuer 20.350 € (Einzelveranlagung) bzw. 40.700 € (Zusammenveranlagung) übersteigt. Direkt darüber gilt eine Milderungszone. Die meisten Selbstständigen liegen darunter und zahlen keinen Soli.
Was kann ich vom Gewinn absetzen?
Betriebsausgaben mindern bereits den Gewinn. Vom Gewinn abziehbar sind zusätzlich die Vorsorgeaufwendungen als Sonderausgaben – also der abziehbare Anteil aus Kranken- und Pflegeversicherung, der gesetzlichen oder freiwilligen Rentenversicherung sowie Rürup-Beiträgen. In diesem Rechner tragen Sie diesen Betrag im Feld „Vorsorgeaufwendungen“ ein. Wie hoch Ihr KV-Beitrag ausfällt, können Sie vorab prüfen: GKV-Mindestbeitrag für Selbstständige berechnen.
Was unterscheidet diesen Rechner vom normalen Einkommensteuer-Rechner?
Der allgemeine Einkommensteuer-Rechner ist auf Arbeitnehmer mit Bruttolohn und Lohnsteuerabzug ausgelegt. Dieser Rechner geht vom Jahresgewinn aus, kennt keinen Lohnsteuerabzug und stellt die vierteljährliche Vorauszahlung nach § 37 EStG in den Mittelpunkt – also genau das, was Selbstständige und Freiberufler brauchen.