Wohnungsgeberbestätigung ausfüllen und als PDF speichern
Auch Wohnungsgeberbescheinigung oder Vermieterbescheinigung genannt – nach § 19 BMG und dem Muster der Verwaltungsvorschrift, auch bei Untermiete und Eigennutzung
Wer stellt die Bestätigung aus?
Wohnungsgeber
Einzug und Wohnung
Eingezogene Personen
Alle Personen, die einziehen, auch Kinder unter 16 Jahren.
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Vorlage ohne Gewähr – keine Rechtsberatung.
Quellen
Zuletzt aktualisiert: 16. Oktober 2026
Grundlage
§§ 17, 19 und 54 Bundesmeldegesetz, Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundesmeldegesetz von 2022 (Nr. 19 und Muster in Anlage 3).
Berücksichtigt
Alle Pflichtangaben nach § 19 Abs. 3 BMG, Vermieter als Eigentümer, Wohnungsgeber ohne Eigentum (z. B. Untermiete), Eigenerklärung des Eigentümers, beauftragte Person, Personen und Firmen, Anmeldefrist.
Nicht berücksichtigt
Die elektronische Bestätigung direkt bei der Meldebehörde (§ 19 Abs. 4 BMG), die Anmeldung selbst, Haupt- und Nebenwohnung, Gemeinschaftsunterkünfte. Namen nur in lateinischer Schrift.
Was ist die Wohnungsgeberbestätigung?
Wer in eine Wohnung zieht, muss sich innerhalb von zwei Wochen bei der Meldebehörde anmelden (§ 17 Abs. 1 BMG). Dabei wirkt der Wohnungsgeber mit: Er bestätigt der einziehenden Person den Einzug schriftlich oder elektronisch gegenüber der Meldebehörde, und zwar innerhalb derselben Frist (§ 19 Abs. 1 BMG). Mit dieser Bestätigung meldet sich die Person bei der Meldebehörde an. Das Formular oben erzeugt sie nach dem Muster in Anlage 3 der Verwaltungsvorschrift zum Bundesmeldegesetz als PDF zum Ausdrucken und Unterschreiben.
Wer stellt die Wohnungsgeberbestätigung aus: Vermieter, Hauptmieter, Eltern oder Partner?
Wohnungsgeber ist, wer einem anderen eine Wohnung tatsächlich zur Benutzung überlässt, unabhängig davon, ob dem ein wirksames Rechtsverhältnis zugrunde liegt (Nr. 19.1 der Verwaltungsvorschrift). Das ist zum Beispiel der Eigentümer oder Nießbraucher, der vermietet, oder die von ihm mit der Vermietung beauftragte Person oder Stelle; Hausverwaltungen handeln in der Regel als Beauftragte des Eigentümers. Bei Untermiete ist der Hauptmieter Wohnungsgeber, auch wenn er einen Teil der Wohnung ohne Gegenleistung oder nur gegen Erstattung der Kosten überlässt; ob die Untermiete erlaubt ist, prüft die Meldebehörde nicht. Ziehen Sie bei Eltern, beim Partner oder bei Freunden ein, sind diese Wohnungsgeber, als Eigentümer oder als Hauptmieter, auch ohne Mietvertrag. Bezieht der Eigentümer die Wohnung selbst, bestätigt er den Einzug als Eigenerklärung (Nr. 19.1.1).
Was in der Wohnungsgeberbestätigung stehen muss (zur Vorlage bei der Meldebehörde)
- Name und Anschrift des Wohnungsgebers; ist er nicht Eigentümer, auch der Name des Eigentümers
- das Einzugsdatum
- die Anschrift der Wohnung
- die Namen aller meldepflichtigen Personen, die eingezogen sind (§ 19 Abs. 3 BMG), auch der Kinder unter 16 Jahren (Nr. 19.1)
Auf Papier gilt die Bestätigung mit Unterschrift des Wohnungsgebers oder der beauftragten Person (Nr. 19.1). Weicht das Einzugsdatum der meldepflichtigen Person von dem des Wohnungsgebers ab, speichert die Meldebehörde in der Regel das Datum der meldepflichtigen Person.
Frist: zwei Wochen nach dem Einzug
Anmeldung und Bestätigung haben dieselbe Frist von zwei Wochen nach dem Einzug (§ 17 Abs. 1, § 19 Abs. 1 BMG). Bei einem Einzug am Montag, 4. Januar 2027, endet sie am Montag, 18. Januar 2027. Das Formular rechnet das Datum aus, sobald Sie den Einzug eingeben.
Elektronisch statt auf Papier
Der Wohnungsgeber kann den Einzug auch elektronisch gegenüber der Meldebehörde bestätigen. Er erhält dann ein Zuordnungsmerkmal, das er der einziehenden Person für die Anmeldung mitteilt (§ 19 Abs. 4 BMG). Das Papier-PDF ist dann nicht nötig.
Beim Auszug keine Bestätigung
Nach § 19 BMG bestätigt der Wohnungsgeber nur noch den Einzug. Abmelden muss sich nur, wer auszieht und keine neue Wohnung im Inland bezieht, etwa beim Umzug ins Ausland (§ 17 Abs. 2 BMG). Vordrucke mit einem Kästchen für den Auszug sind veraltet.
Wohnungsgeberbestätigung, Wohnungsgeberbescheinigung, Vermieterbescheinigung: alles dasselbe?
Ja. „Wohnungsgeberbescheinigung“, „Vermieterbescheinigung“ oder „Einzugsbestätigung“ meinen dieselbe Bestätigung nach § 19 BMG; das Gesetz spricht von der Bestätigung des Wohnungsgebers. Nicht verwechseln sollten Sie sie mit:
- der amtliche Meldebestätigung (§ 24 Abs. 2 BMG), die Sie nach der Anmeldung unentgeltlich von der Meldebehörde bekommen,
- der Mietbescheinigung für Jobcenter oder Wohngeldstelle, für die die jeweilige Stelle ihr eigenes Formular ausgibt,
- der Mietschuldenfreiheitsbescheinigung, mit der ein früherer Vermieter bestätigt, dass die Miete gezahlt ist.
Muster nach Anlage 3: gilt in allen Bundesländern
Welche Angaben in die Bestätigung gehören, regelt das Bundesmeldegesetz für ganz Deutschland gleich (§ 19 Abs. 3 BMG); das Formular folgt dem Muster der Verwaltungsvorschrift (Nr. 19.3, Anlage 3). Manche Städte haben eigene Vordrucke. München etwa schreibt: „Die Vorlage einer Bestätigung in selbstverfasster Form reicht nur aus, wenn darin sämtliche notwendigen Angaben enthalten sind.“ Wo und wie Sie sich anmelden, steht auf der Seite Ihrer Stadt:
Wohnungsgeberbestätigung richtig ausfüllen: Schritt für Schritt
- Wer stellt aus? Der Vermieter als Eigentümer, bei Untermiete der Hauptmieter, beim Einzug in die eigene Wohnung der Eigentümer selbst als Eigenerklärung (Nr. 19.1 und 19.1.1 der Verwaltungsvorschrift). Unterschreiben darf auch eine beauftragte Person, etwa die Hausverwaltung (§ 19 Abs. 1 BMG).
- Wohnungsgeber und Eigentümer: Name und Anschrift des Wohnungsgebers; ist er nicht Eigentümer, zusätzlich der Name des Eigentümers (§ 19 Abs. 3 Nr. 1 BMG).
- Einzug und Anschrift: das Datum, an dem Sie die Wohnung tatsächlich zu nutzen beginnen (Nr. 17.1.1), und die Anschrift der Wohnung, am besten mit Stockwerk oder Wohnungsnummer.
- Alle eingezogenen Personen mit Familien- und Vornamen, auch Kinder unter 16 Jahren (Nr. 19.1).
- Unterschreiben und übergeben: Der Wohnungsgeber unterschreibt und übergibt die Bestätigung innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug; mit ihr melden Sie sich an (§ 19 Abs. 1, § 17 Abs. 1 BMG).
So sieht eine ausgefüllte Wohnungsgeberbestätigung aus
Beispiel: Petra Schmidt vermietet ihre Wohnung an Jonas Neumann, der mit seiner Tochter Mia einzieht.
- Wohnungsgeber
- Schmidt, Petra, Lindenallee 3, 10115 Berlin
- Eigentum
- Der Wohnungsgeber ist Eigentümer der Wohnung.
- Einzug
- 04.01.2027
- Wohnung
- Hauptstraße 12a, 10117 Berlin, 3. OG links
- Personen
- 1. Neumann, Jonas – 2. Neumann, Mia
- Unterschrift
- Datum, Unterschrift des Wohnungsgebers
Das PDF aus dem Formular hat genau diesen Aufbau, dazu den Hinweis auf die Bußgelder nach § 54 BMG.
⚠️ Typische Fehler & Sonderfälle
Kinder vergessen
Auch Kinder unter 16 Jahren sind meldepflichtig und gehören auf die Bestätigung (Nr. 19.1 der Verwaltungsvorschrift). Angemeldet werden sie von den Personen, in deren Wohnung sie einziehen (§ 17 Abs. 3 BMG).
Bei Untermiete den Vermieter gefragt
Wohnungsgeber des Untermieters ist der Hauptmieter, nicht der Eigentümer. Im Formular wählen Sie „Wohnungsgeber ist nicht Eigentümer“ und tragen den Eigentümer zusätzlich ein, wie es § 19 Abs. 3 Nr. 1 BMG verlangt.
Die falsche Person unterschreibt
Ausstellen dürfen nur der Wohnungsgeber oder eine von ihm beauftragte Person (§ 19 Abs. 1 Satz 5 BMG). Wer sonst eine Bestätigung ausstellt, handelt ordnungswidrig (§ 54 Abs. 2 Nr. 4 BMG).
Gefälligkeitsadresse
Eine Anschrift für eine Anmeldung zur Verfügung zu stellen, obwohl niemand dort einzieht, ist verboten und kann bis zu 50.000 € kosten (§ 19 Abs. 6, § 54 Abs. 1 und 3 BMG). Der Hinweis steht deshalb auch auf dem PDF.
❓ Häufig gestellte Fragen
Wer stellt die Wohnungsgeberbestätigung aus?
Der Wohnungsgeber, also wer die Wohnung zur Benutzung überlässt: in der Regel der vermietende Eigentümer, bei Untermiete der Hauptmieter. Er kann eine Person beauftragen, zum Beispiel die Hausverwaltung (§ 19 Abs. 1 BMG, Nr. 19.1 der Verwaltungsvorschrift zum BMG). Andere dürfen die Bestätigung nicht ausstellen; das ist eine Ordnungswidrigkeit (§ 54 Abs. 2 Nr. 4 BMG).
Was muss in der Wohnungsgeberbestätigung stehen?
Name und Anschrift des Wohnungsgebers, der Name des Eigentümers, wenn er nicht selbst Wohnungsgeber ist, das Einzugsdatum, die Anschrift der Wohnung und die Namen der eingezogenen meldepflichtigen Personen (§ 19 Abs. 3 BMG), auch der Kinder unter 16 Jahren. Abgegeben wird sie schriftlich mit Unterschrift oder elektronisch gegenüber der Meldebehörde.
Bis wann muss die Wohnungsgeberbestätigung vorliegen?
Innerhalb der Anmeldefrist: Wer eine Wohnung bezieht, muss sich innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug anmelden (§ 17 Abs. 1 BMG), und in dieser Frist muss der Wohnungsgeber den Einzug bestätigen (§ 19 Abs. 1 BMG). Bei einem Einzug am 4. Januar 2027 also bis zum 18. Januar 2027.
Kann ich mich ohne Wohnungsgeberbestätigung anmelden?
Ja. Legt jemand keine Wohnungsgeberbestätigung vor, nimmt die Meldebehörde die Anmeldung trotzdem entgegen; die Bestätigung wird nachgereicht (Nr. 19.0 der Verwaltungsvorschrift zum BMG). Verweigert der Wohnungsgeber sie oder kommt sie aus anderen Gründen nicht rechtzeitig, müssen Sie das der Meldebehörde unverzüglich mitteilen (§ 19 Abs. 2 BMG).
Reicht der Mietvertrag statt der Wohnungsgeberbestätigung?
Nein. Die Vorlage des Mietvertrages kann die Wohnungsgeberbestätigung nicht ersetzen (Nr. 19.0 der Verwaltungsvorschrift zum BMG). Die Bestätigung stellt der Wohnungsgeber oder eine von ihm beauftragte Person aus (§ 19 Abs. 1 BMG), mit den Angaben nach § 19 Abs. 3 BMG.
Ich ziehe bei Eltern, Partner oder Freunden ein – wer bestätigt den Einzug?
Wer Ihnen die Wohnung tatsächlich zur Benutzung überlässt, unabhängig davon, ob ein Mietvertrag besteht (Nr. 19.1 der Verwaltungsvorschrift zum BMG). Das sind dann Ihre Eltern, Ihr Partner oder Ihre Freunde: als Eigentümer oder, wenn sie selbst mieten, als Hauptmieter. Der Hauptmieter ist auch dann Wohnungsgeber, wenn er einen Teil der Wohnung ohne Gegenleistung oder nur gegen Erstattung der Kosten überlässt.
Brauche ich beim Auszug eine Wohnungsgeberbestätigung?
Nein. § 19 BMG verlangt die Bestätigung nur für den Einzug. Abmelden muss sich nur, wer auszieht und keine neue Wohnung im Inland bezieht, etwa beim Umzug ins Ausland (§ 17 Abs. 2 BMG); eine Bestätigung des Vermieters ist dafür nicht vorgesehen.
Was tun, wenn der Vermieter die Bestätigung verweigert?
Dann müssen Sie das der Meldebehörde unverzüglich mitteilen, ebenso wenn die Bestätigung aus anderen Gründen nicht rechtzeitig kommt (§ 19 Abs. 2 BMG). Für den Wohnungsgeber ist eine fehlende, falsche oder verspätete Bestätigung eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße bis zu 1.000 € geahndet werden kann (§ 54 Abs. 2 Nr. 3 und Abs. 3 BMG).
Brauche ich eine Wohnungsgeberbestätigung bei Eigentum, wenn ich selbst einziehe?
Ja, als Eigenerklärung: Bezieht der Eigentümer seine Wohnung selbst, bestätigt er den Einzug selbst (Nr. 19.1.1 der Verwaltungsvorschrift zum BMG). Im Formular wählen Sie dafür „Eigentümer zieht selbst ein“.
Gilt die Vorlage in jedem Bundesland, auch in Berlin, München oder Hamburg?
Die Angaben sind bundesweit gleich vorgeschrieben (§ 19 Abs. 3 BMG), und das Formular folgt dem Muster der Verwaltungsvorschrift zum BMG (Nr. 19.3, Anlage 3). Manche Städte haben eigene Vordrucke; München etwa schreibt, eine Bestätigung in selbstverfasster Form reiche, wenn darin sämtliche notwendigen Angaben enthalten sind.
Welches Datum gilt als Einzug?
Der Tag, an dem Sie die Wohnung tatsächlich zu nutzen beginnen (Nr. 17.1.1 der Verwaltungsvorschrift zum BMG). Bei einer voraussichtlichen Nutzung von weniger als zwei Wochen liegt in der Regel kein Beziehen vor. Weicht Ihr Einzugsdatum von dem des Wohnungsgebers ab, speichert die Meldebehörde in der Regel Ihres (Nr. 19.1).
Welche Strafe droht bei einer Gefälligkeitsbestätigung?
Eine Wohnungsanschrift für eine Anmeldung anzubieten oder zur Verfügung zu stellen, obwohl dort niemand einzieht und das auch nicht beabsichtigt ist, ist verboten (§ 19 Abs. 6 BMG). Das kann mit einer Geldbuße bis zu 50.000 € geahndet werden (§ 54 Abs. 1 und 3 BMG).
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