Zu versteuerndes Einkommen Rechner
Das zvE 2026 vom Bruttolohn nach § 2 EStG: Schritt für Schritt, mit Günstigerprüfung und Einkommensteuer
Ihre Situation 2026
Grundtarif
Einkünfte im Jahr
Renten und Pensionen gehören nicht hierher: Dafür gibt es den Rentensteuer-Rechner.
Steuerpflichtiges Jahresbrutto, Zeile 3 der Lohnsteuerbescheinigung
Leer lassen: Pauschbetrag 1.230 €. Ohne Gewerkschaftsbeiträge.
Ab 2026 zusätzlich zum Pauschbetrag abziehbar
Gewinn oder Überschuss, z. B. Vermietung, Selbständigkeit; Verlust mit Minus
Nur für den Altersentlastungsbetrag (Jahrgang 1961 und älter).
Vorsorgeaufwendungen
Beiträge zu Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung
| Rentenversicherung (9,3 %) | 4.185 € |
| Krankenversicherung (8,75 %) | 3.938 € |
| Pflegeversicherung (2,4 %) | 1.080 € |
| Arbeitslosenversicherung (1,3 %) | 585 € |
Vereinfachte Schätzung für gesetzlich versicherte Arbeitnehmer: Arbeitnehmeranteile 2026 mit dem durchschnittlichen Zusatzbeitrag von 2,9 % und der Pflegeversicherung für Kinderlose ab 23, begrenzt auf die Beitragsbemessungsgrenzen. Privat Versicherte, Beamte und Beschäftigte in Sachsen tragen besser die tatsächlichen Beiträge ein.
Weitere Abzüge
Im Jahr gezahlt, abzüglich Erstattungen
An gemeinnützige Organisationen
z. B. Krankheitskosten, vor Abzug der zumutbaren Belastung
Ihr zu versteuerndes Einkommen 2026
34.689 €
Einkommensteuer 5.577 € (Grundtarif 2026)
Rechenweg nach § 2 EStG
| Bruttoarbeitslohn | 45.000 € |
| Werbungskosten§ 9a EStGPauschbetrag 1.230 € | − 1.230 € |
| Summe der Einkünfte§ 2 Abs. 1 und 2 EStG | 43.770 € |
| Gesamtbetrag der Einkünfte§ 2 Abs. 3 EStG | 43.770 € |
| Vorsorge: Rentenversicherung und Altersvorsorge§ 10 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 EStGIhr Beitrag 4.185 €. Höchstbetrag 30.826 € einschließlich des steuerfreien Arbeitgeberanteils (4.185 €). | − 4.185 € |
| Vorsorge: Kranken-, Pflege- und sonstige Versicherungen§ 10 Abs. 1 Nr. 3 und 3a, Abs. 4 EStGKranken- und Pflegeversicherung zählen voll (4.860 €, Krankenversicherung zu 96 %). Sonstige Versicherungen nur bis zum Höchstbetrag von 1.900 € insgesamt: sie wirken hier nicht. | − 4.860 € |
| Sonderausgaben-Pauschbetrag§ 10c EStG | − 36 € |
| Einkommen§ 2 Abs. 4 EStG | 34.689 € |
| Zu versteuerndes Einkommen§ 2 Abs. 5 EStG | 34.689 € |
Steuer auf das zu versteuernde Einkommen
| Tarifliche Einkommensteuer§ 32a EStG, Grundtarif | 5.577 € |
| Solidaritätszuschlag§§ 3, 4 SolZG, Freigrenze 20.350 € Einkommensteuer | 0,00 € |
Quellen
Zuletzt aktualisiert: 23. September 2026
Grundlage
§ 2 Abs. 1 bis 5 EStG (Schema wie R 2 EStR); §§ 9a, 10, 10b, 10c, 24a, 24b, 31, 32 Abs. 6, 32a, 33 EStG in der Fassung für 2026; §§ 3, 4 SolZG; Sozialversicherungsrechengrößen 2026 für die Beitragsschätzung.
Berücksichtigt
Werbungskosten mit Pauschbetrag und Gewerkschaftsbeiträgen, weitere Einkünfte, Altersentlastungs- und Entlastungsbetrag, Vorsorgeaufwendungen mit Höchstbeträgen, Kirchensteuer, Spenden, außergewöhnliche Belastungen, Kinderfreibeträge mit Günstigerprüfung je Kind, Grund- und Splittingtarif, Soli.
Nicht berücksichtigt
Renten und Pensionen, Kapitalerträge mit Abgeltungsteuer, Verlustvortrag, Kinderbetreuungskosten, Unterhalt, Pauschbeträge für Behinderung und Pflege, Progressionsvorbehalt, Minijob und Übergangsbereich in der Beitragsschätzung. Keine Steuerberatung.
So berechnen Sie das zu versteuernde Einkommen
Das zu versteuernde Einkommen (zvE) ist der Betrag, auf den der Einkommensteuertarif angewendet wird. Es liegt fast immer deutlich unter dem Bruttogehalt, weil vorher Werbungskosten, Vorsorgeaufwendungen und weitere Abzüge wegfallen. Die Reihenfolge schreibt § 2 Abs. 1 bis 5 EStG vor, die Finanzverwaltung rechnet nach demselben Schema (R 2 EStR).
Das Schema Schritt für Schritt
| Schritt | Rechnung | Grundlage |
|---|---|---|
| 1 | Bruttoarbeitslohn − Werbungskosten (mindestens 1.230 € Arbeitnehmer-Pauschbetrag, Gewerkschaftsbeiträge zusätzlich) = Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit | §§ 9, 9a, 19 EStG |
| 2 | + Gewinne und Überschüsse der übrigen Einkunftsarten = Summe der Einkünfte | § 2 Abs. 1 und 2 EStG |
| 3 | − Altersentlastungsbetrag − Entlastungsbetrag für Alleinerziehende = Gesamtbetrag der Einkünfte | § 2 Abs. 3, §§ 24a, 24b EStG |
| 4 | − Sonderausgaben (Vorsorgeaufwendungen, Kirchensteuer, Spenden, mindestens 36 € Pauschbetrag) − außergewöhnliche Belastungen über der zumutbaren Belastung = Einkommen | § 2 Abs. 4, §§ 10, 10b, 10c, 33 EStG |
| 5 | − Freibeträge für Kinder, wenn sie günstiger sind als das Kindergeld = zu versteuerndes Einkommen | § 2 Abs. 5, §§ 31, 32 Abs. 6 EStG |
| 6 | Grund- oder Splittingtarif auf das zvE = tarifliche Einkommensteuer | § 32a EStG |
Seltene Posten des amtlichen Schemas wie der Verlustabzug nach § 10d EStG oder der Freibetrag für Land- und Forstwirte sind im Rechner nicht enthalten.
Rechenbeispiel 1: ledig, 45.000 € Brutto
Gesetzlich versichert, keine Kinder, keine Kirchensteuer, nur Pauschbeträge:
| Bruttoarbeitslohn | 45.000 € |
| − Arbeitnehmer-Pauschbetrag | 1.230 € |
| = Summe und Gesamtbetrag der Einkünfte | 43.770 € |
| − Rentenversicherung (9,3 %) | 4.185 € |
| − Kranken- (8,75 %, davon 96 %) und Pflegeversicherung (2,4 %) | 4.860 € |
| − Sonderausgaben-Pauschbetrag | 36 € |
| = Einkommen = zu versteuerndes Einkommen | 34.689 € |
| Einkommensteuer 2026 (Grundtarif) | 5.577 € |
Die 585 € Arbeitslosenversicherung wirken nicht: Kranken- und Pflegeversicherung liegen mit 4.860 € schon über dem Höchstbetrag von 1.900 €, und nur sie sind unbegrenzt abziehbar. Ein Solidaritätszuschlag fällt nicht an.
Rechenbeispiel 2: Ehepaar mit zwei Kindern
Zusammen veranlagt, 55.000 € und 30.000 € Brutto, beide gesetzlich versichert, nur Pauschbeträge:
| Bruttoarbeitslohn beider Partner | 85.000 € |
| − 2 × Arbeitnehmer-Pauschbetrag | 2.460 € |
| = Gesamtbetrag der Einkünfte | 82.540 € |
| − Rentenversicherung | 7.905 € |
| − Kranken- und Pflegeversicherung (Pflege 1,55 % mit zwei Kindern) | 8.458 € |
| − Sonderausgaben-Pauschbetrag für Ehepaare | 72 € |
| = Einkommen | 66.105 € |
| − Freibeträge für Kinder: nicht abgezogen, Kindergeld ist günstiger | 0 € |
| = zu versteuerndes Einkommen | 66.105 € |
| Einkommensteuer 2026 (Splittingtarif) | 10.186 € |
Die Freibeträge für beide Kinder (2 × 9.756 € = 19.512 €) würden das zvE auf 46.593 € senken und 5.378 € Steuer sparen. Das Kindergeld bringt aber 6.216 € im Jahr und ist damit günstiger. Für den Solidaritätszuschlag rechnet das Finanzamt trotzdem mit den Freibeträgen (Steuer 4.808 €); er fällt nicht an.
Die Begriffe auf dem Weg zum zvE
- Einkünfte: je Einkunftsart der Gewinn (Selbständige, Gewerbe) oder der Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten (Arbeitnehmer, Vermietung).
- Summe der Einkünfte: alle Einkünfte zusammen, Verluste einer Einkunftsart werden verrechnet.
- Gesamtbetrag der Einkünfte: Summe der Einkünfte nach Altersentlastungs- und Entlastungsbetrag. Er ist Maßstab für die zumutbare Belastung und die Spendengrenze.
- Einkommen: Gesamtbetrag der Einkünfte nach Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen.
- Zu versteuerndes Einkommen: Einkommen nach den Freibeträgen für Kinder, soweit diese günstiger sind. Darauf wird der Tarif angewendet.
Rentner, Selbständige, Kapitalerträge
Renten werden nur mit ihrem Besteuerungsanteil erfasst, dafür gibt es den Rentensteuer-Rechner. Selbständige tragen ihren Gewinn als weitere Einkünfte ein (siehe auch Einkommensteuer für Selbstständige). Zinsen und Dividenden gehören mit der Abgeltungsteuer nicht ins zvE (§ 2 Abs. 5b EStG), sie rechnet der Kapitalertragsteuer-Rechner. Wer 1961 oder früher geboren ist, bekommt den Altersentlastungsbetrag: der Jahrgang 1961 im Jahr 2026 12,8 % des Arbeitslohns und der übrigen positiven Einkünfte ohne Renten und Pensionen, höchstens 608 €. Wer am 1. Januar 1962 geboren ist, zählt wie der Jahrgang 1961, weil er das 64. Lebensjahr schon am 31. Dezember 2025 vollendet hat.
Kirchensteuer und Grenzsteuersatz zeigt der Einkommensteuer-Rechner. Lohnersatzleistungen wie Elterngeld sind steuerfrei, erhöhen aber den Steuersatz über den Progressionsvorbehalt. Ob sich eine Steuererklärung lohnt, zeigt der Steuererstattungs-Rechner.
⚠️ Typische Fehler & Sonderfälle
Brutto mit dem zvE verwechselt
Wer den Steuertarif auf das Bruttogehalt anwendet, rechnet sich arm: Bei 45.000 € Brutto ergäben sich 8.835 € Einkommensteuer. Richtig sind 5.577 € auf das zvE von 34.689 €, also 3.258 € weniger. Einkommensteuertabellen und der Tarif nach § 32a EStG setzen das zvE voraus, nicht das Brutto.
Kinderfreibetrag immer abgezogen
Die Freibeträge für Kinder mindern das zvE nur, wenn sie mehr Steuer sparen, als das Kindergeld bringt. Beim Ehepaar aus Beispiel 2 bleibt das zvE deshalb bei 66.105 € statt 46.593 €. Werden die Freibeträge abgezogen, rechnet das Finanzamt das Kindergeld der Steuer wieder hinzu.
Pauschbetrag zusätzlich zu höheren Werbungskosten angesetzt
Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.230 € ist ein Mindestbetrag, kein Zuschlag. Wer 2.000 € Werbungskosten nachweist, zieht 2.000 € ab, nicht 3.230 €. Einzige Ausnahme seit 2026: Gewerkschaftsbeiträge kommen zum Pauschbetrag hinzu.
Arbeitslosenversicherung eingerechnet, die nicht wirkt
Beiträge zur Arbeitslosen-, Haftpflicht- oder Unfallversicherung zählen nur, solange Kranken- und Pflegeversicherung den Höchstbetrag von 1.900 € je Person nicht ausschöpfen. Bei 45.000 € Brutto liegen diese schon bei 4.860 €, die 585 € Arbeitslosenversicherung bleiben ohne Wirkung.
Alleinerziehende: halber oder voller Freibetrag
Getrennt lebende Eltern erhalten je die Hälfte der Kinderfreibeträge (4.878 € je Kind); den vollen Betrag gibt es, wenn der andere Elternteil verstorben ist oder der Freibetrag übertragen wurde. Der Entlastungsbetrag von 4.260 € (plus 240 € je weiterem Kind) setzt voraus, dass kein anderer Erwachsener mit im Haushalt wirtschaftet; volljährige Kinder mit Kindergeld zählen nicht.
❓ Häufig gestellte Fragen
Wie berechne ich das zu versteuernde Einkommen?
In fünf Schritten nach § 2 EStG: Vom Bruttoarbeitslohn ziehen Sie die Werbungskosten ab, mindestens den Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.230 €, und addieren weitere Einkünfte. Das ist die Summe der Einkünfte. Nach Altersentlastungsbetrag und Entlastungsbetrag für Alleinerziehende bleibt der Gesamtbetrag der Einkünfte. Davon gehen die Sonderausgaben ab, vor allem Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung, sowie außergewöhnliche Belastungen über der zumutbaren Belastung: Das ist das Einkommen. Ziehen Sie noch die Freibeträge für Kinder ab, falls sie günstiger sind als das Kindergeld, haben Sie das zu versteuernde Einkommen. Beispiel: 45.000 € Brutto, ledig, ohne Kinder ergeben 2026 ein zvE von 34.689 €.
Was ist der Unterschied zwischen Brutto, Gesamtbetrag der Einkünfte und zvE?
Das Brutto ist Ihr Arbeitslohn vor allen Abzügen. Der Gesamtbetrag der Einkünfte ist die Summe Ihrer Einkünfte nach Werbungskosten, gemindert um Altersentlastungs- und Entlastungsbetrag; nach ihm richten sich die zumutbare Belastung und die Spendengrenze von 20 %. Das zu versteuernde Einkommen liegt noch tiefer, weil Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen und gegebenenfalls Kinderfreibeträge abgezogen sind. Nur auf das zvE wendet das Finanzamt den Einkommensteuertarif an. Bei 45.000 € Brutto (ledig) sind es 43.770 € Gesamtbetrag der Einkünfte und 34.689 € zvE.
Wo steht das zvE im Steuerbescheid?
In der Berechnung des Einkommensteuerbescheids: Nach den Einkünften, dem Gesamtbetrag der Einkünfte, den Sonderausgaben und dem Einkommen folgt die Zeile „zu versteuerndes Einkommen“. Daraus ermittelt das Finanzamt die tarifliche Einkommensteuer. In der Steuererklärung tragen Sie das zvE nicht selbst ein, es ergibt sich aus Ihren Angaben. Für Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer rechnet das Finanzamt immer mit abgezogenen Kinderfreibeträgen, deshalb kann der Bescheid dafür eine niedrigere Bemessungsgrundlage ausweisen.
Werden Kinderfreibeträge immer abgezogen?
Nein. Das Finanzamt zieht die Freibeträge für Kinder (2026: 9.756 € je Kind bei Ehepaaren, 4.878 € je Elternteil) nur ab, wenn sie mehr Steuer sparen, als das Kindergeld bringt: 3.108 € im Jahr je Kind, bei getrennt veranlagten Eltern je Elternteil die Hälfte. Das prüft es für jedes Kind einzeln. Bei Ehepaaren mit einem Kind lohnt sich der Freibetrag 2026 erst ab einem Einkommen von 86.050 € (zvE vor Kinderfreibeträgen), bei Alleinstehenden mit halbem Freibetrag ab 43.025 €. Darunter bleibt es beim Kindergeld, und im zvE stecken keine Kinderfreibeträge. Für Soli und Kirchensteuer werden sie dagegen immer abgezogen.
Wie hoch ist das zvE bei 50.000 € Brutto?
Bei 50.000 € Brutto, ledig, ohne Kinder, gesetzlich versichert und nur mit Pauschbeträgen liegt das zu versteuernde Einkommen 2026 bei 38.684 €: 50.000 € minus 1.230 € Arbeitnehmer-Pauschbetrag minus 10.050 € Vorsorgeaufwendungen minus 36 € Sonderausgaben-Pauschbetrag. Darauf fallen 6.796 € Einkommensteuer an. Verdient bei einem zusammen veranlagten Ehepaar nur ein Partner die 50.000 €, sind es 38.648 € zvE und im Splittingtarif 2.808 € Steuer.
Zählen Gewerkschaftsbeiträge zusätzlich zum Arbeitnehmer-Pauschbetrag?
Ja, seit 2026. Nach § 9a Satz 3 EStG, eingefügt durch das Steueränderungsgesetz 2025, werden Gewerkschaftsbeiträge neben dem Pauschbetrag von 1.230 € berücksichtigt. Wer 300 € Beitrag zahlt und sonst keine Werbungskosten hat, zieht 1.530 € ab. Für alle übrigen Werbungskosten gilt weiter: Der Pauschbetrag wird nur angesetzt, wenn die tatsächlichen Kosten niedriger sind.
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