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Rechnung schreiben: Rechnungs­vorlage mit allen Pflicht­angaben als PDF

Für Unternehmer, Kleinunternehmer und Privatpersonen: Positionen eintragen, Umsatzsteuer je Steuersatz rechnen lassen, Rechnung als PDF speichern.

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Auf Papier dürfen Sie die Rechnung immer übergeben oder schicken, als PDF per E-Mail nur mit Zustimmung des Empfängers (§ 14 Abs. 1 Satz 5 UStG).

Ihre Angaben bleiben in Ihrem Browser; das PDF entsteht auf Ihrem Gerät, an uns wird nichts gesendet.

Vorlage ohne Gewähr – keine Steuerberatung. Das PDF ist keine E-Rechnung im Sinne von § 14 Abs. 1 Satz 3 UStG.

Zuletzt aktualisiert: 16. Oktober 2026

Grundlage

§§ 2, 12, 14, 14b, 14c, 19 und 27 Abs. 38 UStG; §§ 31, 33 und 34a UStDV; §§ 271, 286 und 288 BGB; § 22 Nr. 3 EStG; Anlage 2 zum UStG.

Berücksichtigt

Umsatzsteuer mit 19 und 7 % auf einer Rechnung, Kleinunternehmer, Privatperson, Kleinbetragsrechnung bis 250 €, Leistungszeitraum, Zahlungsziel, Verzugshinweis für Privatkunden, Aufbewahrungshinweis bei Arbeiten am Grundstück, Übergangsregeln zur E-Rechnung, IBAN-Prüfung, bis zu 25 Positionen.

Nicht berücksichtigt

E-Rechnung im strukturierten Format, Reverse Charge (§ 13b UStG), Lieferungen und Leistungen ins Ausland, Anzahlungs- und Schlussrechnungen, Gutschriften, Differenzbesteuerung, steuerfreie Umsätze nach § 4 UStG, Rabatt und Skonto als eigene Zeile, die Vergabe der Rechnungsnummer. Namen nur in lateinischer Schrift.

Was auf eine Rechnung gehört

Rechnung ist jedes Dokument, mit dem über eine Lieferung oder sonstige Leistung abgerechnet wird, gleich wie es heißt (§ 14 Abs. 1 Satz 1 UStG). Schreibt ein Unternehmer mit Umsatzsteuer eine Rechnung über mehr als 250 €, muss sie diese Angaben enthalten (§ 14 Abs. 4 Satz 1 UStG):

  1. vollständiger Name und vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers und des Leistungsempfängers,
  2. Steuernummer oder Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des leistenden Unternehmers,
  3. Ausstellungsdatum,
  4. fortlaufende, einmalig vergebene Rechnungsnummer,
  5. Menge und handelsübliche Bezeichnung der Gegenstände oder Umfang und Art der Leistung,
  6. Zeitpunkt der Lieferung oder Leistung; der Kalendermonat genügt (§ 31 Abs. 4 UStDV),
  7. Entgelt, aufgeschlüsselt nach Steuersätzen, und jede im Voraus vereinbarte Minderung, etwa Skonto,
  8. Steuersatz und Steuerbetrag oder der Hinweis auf eine Steuerbefreiung,
  9. bei Arbeiten im Zusammenhang mit einem Grundstück für Privatkunden der Hinweis auf deren Aufbewahrungspflicht.

Eine Unterschrift ist nicht vorgeschrieben. Das Formular oben fragt genau die Angaben ab, die für Ihren Fall nötig sind, und meldet, was fehlt.

Rechenbeispiel mit zwei Steuersätzen

Eine Webdesignerin rechnet 12,5 Stunden zu 80 € netto ab und liefert ein Fachbuch für 29,90 € netto mit. Die Umsatzsteuer wird je Steuersatz auf das Entgelt dieses Satzes gerechnet:

  • 12,5 × 80 € = 1.000,00 €, dazu 19 % Umsatzsteuer = 190,00 €
  • Fachbuch 29,90 €, dazu 7 % Umsatzsteuer = 2,093 €, gerundet 2,09 €
  • Summe netto 1.029,90 €, Umsatzsteuer 192,09 €, Rechnungsbetrag 1.221,99 €

Bücher sind nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG mit Anlage 2 ermäßigt besteuert. Wie sich Brutto und Netto ineinander umrechnen, zeigt der Mehrwertsteuer-Rechner.

Rechnung als Kleinunternehmer

Kleinunternehmer ist, wessen Gesamtumsatz im Vorjahr 25.000 € nicht überschritten hat und im laufenden Jahr 100.000 € nicht überschreitet (§ 19 Abs. 1 UStG); seine Umsätze sind steuerfrei. Auf die Rechnung gehören dann Name und Anschrift beider Seiten, die Steuernummer, USt-IdNr. oder Kleinunternehmer-Identifikationsnummer, das Datum, die Leistung und der Betrag in einer Summe mit dem Hinweis auf die Steuerbefreiung für Kleinunternehmer (§ 34a UStDV). Weist ein Kleinunternehmer trotzdem Umsatzsteuer aus, schuldet er sie nach § 14c Abs. 1 UStG, bis er die Rechnung berichtigt; bei Rechnungen an Endverbraucher entsteht sie nicht (BMF-Schreiben vom 18.03.2025, Rn. 5). Ob Sie unter den Grenzen bleiben, prüft der Kleinunternehmer-Rechner.

Rechnung als Privatperson

Wer kein Unternehmer ist, rechnet ohne Umsatzsteuer ab und braucht keine Steuernummer. Die Pflichtangaben des § 14 UStG gelten nicht; Name, Anschrift, Empfänger, Datum, Leistung und Betrag sollten trotzdem drauf. Eine ausgewiesene Umsatzsteuer wäre unberechtigt und würde geschuldet (§ 14c Abs. 2 UStG). Unternehmer wird, wer eine Tätigkeit nachhaltig zur Erzielung von Einnahmen ausübt (§ 2 Abs. 1 UStG). Einkünfte aus gelegentlichen Leistungen sind einkommensteuerfrei, wenn sie im Kalenderjahr weniger als 256 Euro betragen (§ 22 Nr. 3 Satz 2 EStG).

Kleinbetragsrechnung bis 250 Euro

Übersteigt der Gesamtbetrag 250 € nicht, genügen Name und Anschrift des leistenden Unternehmers, das Ausstellungsdatum, Menge und Art der Lieferung oder Umfang und Art der Leistung sowie Entgelt und Steuer in einer Summe mit dem Steuersatz (§ 33 UStDV). Für einen schnellen Beleg über eine Barzahlung reicht oft die Quittung.

E-Rechnung: was für ein PDF noch gilt

Eine E-Rechnung ist eine Rechnung in einem strukturierten elektronischen Format, das sich maschinell verarbeiten lässt (§ 14 Abs. 1 Satz 3 UStG); ein PDF ist eine „sonstige Rechnung“ (Satz 4). Für Leistungen an andere inländische Unternehmer ist die E-Rechnung grundsätzlich vorgeschrieben (§ 14 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 UStG). Es gibt Übergangsfristen (§ 27 Abs. 38 UStG):

  • Umsätze 2025 und 2026: Papier oder, mit Zustimmung des Empfängers, PDF, wenn die Rechnung bis zum 31.12.2026 übermittelt wird.
  • Umsätze 2027: ebenso bis zum 31.12.2027, wenn Ihr Gesamtumsatz 2026 höchstens 800.000 € betrug.
  • Ab 2028: E-Rechnung, außer für Rechnungen bis 250 € und für Kleinunternehmer (§ 33 Satz 4, § 34a Satz 4 UStDV).

Rechnungen an Privatkunden betrifft die Pflicht nicht. Ein PDF per E-Mail braucht aber auch hier die Zustimmung des Empfängers (§ 14 Abs. 1 Satz 5 UStG); auf Papier geht es immer.

Zahlungsziel und Verzug

Ohne vereinbarte Frist kann der Gläubiger die Zahlung grundsätzlich sofort verlangen (§ 271 Abs. 1 BGB). Spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung kommt der Schuldner in Verzug; bei einem Verbraucher gilt das nur, wenn die Rechnung darauf besonders hinweist (§ 286 Abs. 3 BGB). Das Formular setzt diesen Hinweis für Privatkunden. Wie viel Verzugszins dann anfällt, berechnet der Verzugszinsen-Rechner; einen Nachlass für schnelle Zahlung der Skonto-Rechner. Bleibt die Zahlung aus, schreiben Sie mit der Vorlage Mahnung schreiben eine Zahlungserinnerung oder Mahnung, auf Wunsch mit Verzugszinsen.

⚠️ Typische Fehler & Sonderfälle

Umsatzsteuer als Kleinunternehmer ausgewiesen

Seit 2025 sind die Umsätze von Kleinunternehmern steuerfrei; eine trotzdem ausgewiesene Steuer schulden sie nach § 14c Abs. 1 UStG, außer bei Rechnungen an Endverbraucher (BMF-Schreiben vom 18.03.2025, Rn. 5).

Umsatzsteuer als Privatperson ausgewiesen

Wer Steuer ausweist, ohne dazu berechtigt zu sein, schuldet sie (§ 14c Abs. 2 UStG).

Rechnungsnummer doppelt vergeben

Jede Nummer darf nur einmal vorkommen (§ 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 UStG).

Leistungsdatum vergessen

Der Zeitpunkt der Leistung ist Pflicht, auch wenn er mit dem Rechnungsdatum übereinstimmt; der Kalendermonat genügt (§ 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 UStG, § 31 Abs. 4 UStDV).

PDF an Geschäftskunden nach der Übergangsfrist

Für Umsätze 2026 endet die Übergangsregel mit dem 31.12.2026. Wird die Rechnung erst 2027 übermittelt, muss sie eine E-Rechnung sein, außer bei Kleinbeträgen und Kleinunternehmern (§ 27 Abs. 38 UStG).

Privatkunde ohne Verzugshinweis

Ohne den Hinweis kommt ein Verbraucher nicht schon 30 Tage nach Zugang der Rechnung in Verzug, sondern in der Regel erst durch eine Mahnung (§ 286 Abs. 1 und 3 BGB).

❓ Häufig gestellte Fragen

Was muss auf einer Rechnung stehen?

Die Rechnung eines Unternehmers braucht den vollständigen Namen und die Anschrift von Ihnen und vom Kunden, Ihre Steuernummer oder USt-IdNr., das Ausstellungsdatum, eine einmalig vergebene fortlaufende Rechnungsnummer, Menge und Art der Lieferung oder Umfang und Art der Leistung, den Zeitpunkt der Leistung, das Entgelt nach Steuersätzen aufgeschlüsselt sowie Steuersatz und Steuerbetrag (§ 14 Abs. 4 Satz 1 UStG). Für Rechnungen bis 250 € und für Kleinunternehmer gelten weniger Angaben (§§ 33, 34a UStDV).

Wie schreibe ich als Privatperson eine Rechnung?

Ohne Umsatzsteuer und ohne Steuernummer. Pflichtangaben wie für Unternehmer gibt es nicht; sinnvoll sind Ihr Name und Ihre Anschrift, der Empfänger, das Datum, die Leistung und der Betrag. Weisen Sie trotzdem Umsatzsteuer aus, schulden Sie den Betrag (§ 14c Abs. 2 UStG). Wer nachhaltig gegen Entgelt tätig wird, ist Unternehmer (§ 2 Abs. 1 UStG). Einkünfte aus gelegentlichen Leistungen bleiben einkommensteuerfrei, wenn sie im Kalenderjahr weniger als 256 Euro betragen (§ 22 Nr. 3 Satz 2 EStG).

Was muss auf einer Kleinunternehmer-Rechnung stehen?

Name und Anschrift beider Seiten, Ihre Steuernummer, USt-IdNr. oder Kleinunternehmer-Identifikationsnummer, das Ausstellungsdatum, Menge und Art der Lieferung oder Umfang und Art der Leistung sowie das Entgelt in einer Summe mit dem Hinweis, dass die Steuerbefreiung für Kleinunternehmer gilt (§ 34a UStDV). Eine Rechnungsnummer schreibt § 34a UStDV nicht vor; für die eigene Buchführung ist sie trotzdem sinnvoll. Kleinunternehmer ist, wessen Gesamtumsatz im Vorjahr 25.000 € nicht überschritten hat und im laufenden Jahr 100.000 € nicht überschreitet (§ 19 Abs. 1 UStG).

Was ist eine Kleinbetragsrechnung?

Eine Rechnung, deren Gesamtbetrag 250 Euro nicht übersteigt. Sie braucht nur Name und Anschrift des leistenden Unternehmers, das Ausstellungsdatum, Menge und Art der Lieferung oder Umfang und Art der Leistung sowie Entgelt und Steuerbetrag in einer Summe mit dem Steuersatz oder dem Hinweis auf die Steuerbefreiung (§ 33 UStDV). Rechnungsnummer, Steuernummer und Angaben zum Kunden sind dann nicht vorgeschrieben; das gilt auch für Kleinunternehmer (§ 34a Satz 2 UStDV).

Wie vergebe ich die Rechnungsnummer?

Die Rechnungsnummer ist eine fortlaufende Nummer mit einer oder mehreren Zahlenreihen, die Sie für jede Rechnung nur einmal vergeben (§ 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 UStG). Üblich sind Nummern wie 2026-001, 2026-002 und so weiter. Mehrere Nummernkreise, etwa je Jahr oder Geschäftsbereich, sind möglich, solange jede Nummer eindeutig bleibt.

Muss ich eine Rechnung unterschreiben?

Nein. Eine Unterschrift gehört nicht zu den Pflichtangaben (§ 14 Abs. 4 UStG). Gewährleistet sein müssen die Echtheit der Herkunft, die Unversehrtheit des Inhalts und die Lesbarkeit der Rechnung (§ 14 Abs. 3 UStG).

Reicht eine Rechnung als PDF oder brauche ich eine E-Rechnung?

Ein PDF ist keine E-Rechnung; die braucht ein strukturiertes elektronisches Format (§ 14 Abs. 1 Satz 3 UStG). Zwischen inländischen Unternehmern ist die E-Rechnung grundsätzlich Pflicht (§ 14 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 UStG). Übergangsweise genügen Papier oder PDF für Umsätze 2025 und 2026, wenn die Rechnung bis Ende 2026 übermittelt wird, und für Umsätze 2027, wenn der Vorjahresumsatz höchstens 800.000 € betrug (§ 27 Abs. 38 UStG). Rechnungen bis 250 € und Rechnungen von Kleinunternehmern dürfen immer auf Papier oder als PDF gehen (§ 33 Satz 4, § 34a Satz 4 UStDV), Rechnungen an Privatkunden ebenso. Für ein PDF per E-Mail braucht es die Zustimmung des Empfängers (§ 14 Abs. 1 Satz 5 UStG).

Wann kommt mein Kunde mit der Zahlung in Verzug?

Ist keine Zahlungsfrist vereinbart, können Sie die Zahlung grundsätzlich sofort verlangen (§ 271 Abs. 1 BGB). Spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung kommt der Kunde in Verzug, ein Verbraucher aber nur, wenn die Rechnung darauf besonders hinweist (§ 286 Abs. 3 BGB); früher mit einer Mahnung nach Fälligkeit (§ 286 Abs. 1 BGB). Der Verzugszins beträgt fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz, ohne Beteiligung eines Verbrauchers neun Prozentpunkte; ist der Schuldner kein Verbraucher, kommt eine Pauschale von 40 Euro hinzu (§ 288 Abs. 1, 2 und 5 BGB).

Wie lange muss ich Rechnungen aufbewahren?

Unternehmer bewahren ein Doppel jeder ausgestellten und alle erhaltenen Rechnungen acht Jahre auf; die Frist beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem die Rechnung ausgestellt wurde (§ 14b Abs. 1 UStG). Privatkunden müssen Rechnungen über Arbeiten im Zusammenhang mit ihrem Grundstück zwei Jahre aufbewahren (§ 14b Abs. 1 Satz 5 UStG), und die Rechnung muss darauf hinweisen (§ 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 9 UStG).

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